Eine Sozialbehörde hat einem Empfänger von SGB II - Leistungen, welcher als Untermieter bei seiner Freundin lebte, wegen Vermutung einer Einstandsgemeinschaft die beantragten Sozialleistungen versagt, da die Mitbewohnerin keine Unterlagen zum Antrag ausfüllte.
Der Sozialleistungsempfänger lehnte dies ab, weil er und seine Freundin die jeweiligen Rechnungen persönlich bezahlt und keiner für den anderen einstünde.
Bislang war fraglich, ob gegen die Versagung ein Eilrechtsschutz vor den Sozialgerichten möglich ist. Dies hat nun das Sozialgericht Berlin bejaht und ist zugleich auf die Prüfung einer Einstandsgemeinschaft eingegangen.
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