Oft treffen sich Kollegen in der Weihnachtszeit zur Weihnachtsfeier. Mal ist es vom Unternehmen organisiert, mal privat von den Kollegen. Während dies noch relativ einfach erscheint hinsichtlich der Einordnung, ob ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, ist dies schon schwieriger, wenn lediglich eine Abteilung eines Unternehmens eine Weihnachtsfeier durchführt.
Eine Angestellte der Deutschen Rentenversicherung Hessen arbeitet in
einer Dienststelle in Nordhessen. Zusätzlich zum Weihnachtsumtrunk der
gesamten Dienstelle mit 230 Mitarbeitern war es den Unterabteilungen
gestattet, eigene Weihnachtsfeiern während der Dienstzeit zu
organisieren. Die Abteilung der Angestellten führte eine Wanderung durch, an
welcher zehn der insgesamt 13 Personen teilnahmen. Bei diesem Ausflug
stürzte die Frau und verletzte sich an Ellenbogen und Handgelenk. Die
Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall mit der
Begründung ab, dass die Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen
offen gestanden habe. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen seien
nur unfallversichert, wenn alle Beschäftigten teilnehmen könnten.
Hiergegen erhob die Angestellte Klage zum SG Kassel, welches den Bescheid aufhob und einen Arbeitsunfall feststellte.
Auf die Berufung hin, hat das LSG Darmstadt das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts liegt kein gesetzlicher
Versicherungsschutz vor. Sei die Teilnahme an einer betrieblichen
Gemeinschaftsveranstaltung freiwillig, könne sie zwar der versicherten
Tätigkeit zugerechnet werden, weil solche Veranstaltungen den
Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung zu
fördern geeignet seien. Diese Ausweitung des Versicherungsschutzes durch
die Rechtsprechung sei aber eng zu begrenzen. Voraussetzung sei daher,
dass die Veranstaltung von der Unternehmensleitung als betriebliche
Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werde und allen Beschäftigten offen
stehe. Bei großen Betrieben könne an die Stelle des Gesamtbetriebes
eine einzelne Abteilung treten. Bei der Deutschen Rentenversicherung
Hessen mit etwa 2.350 wäre dies die örtliche Dienststelle der Angestellten
mit ca. 230 Beschäftigten, nicht aber eine kleine Unterabteilung mit
lediglich 13 Mitarbeitern. Zudem könne mit der Wahl einer Aktivität, die
von vornherein nur für einen eng begrenzten Personenkreis umsetzbar
sei, kein Unfallversicherungsschutz herbeigeführt werden.
Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz und berichte über Wissenswertes und Kurzweiliges aus dem Sozialrecht und meiner Anwaltstätigkeit
Mittwoch, 30. Juli 2014
Erwerbsminderungsrente für Kraftfahrer?
Der Job eines Berufskraftfahrers ist nicht immer so einfach wie es
auf den ersten Blick scheint. Und einige Kraftfahrer haben vor Eintritt
einer Altersrente gesundheitliche Beschwerden, welche eine weitere
Tätigkeit als Berufskraftfahrer unmöglich macht. Haben diese Anspruch
auf Erwerbsminderungsrente bzw. Berufsunfähigkeitsrente?
Das LSG Sachsen hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt.
Der 1954 geborene Kraftfahrer qualifizierte sich bereits zu DDR-Zeiten zum Berufskraftfahrer (Facharbeiterzeugnis von 1979) und war seit 1990 teils als Berufskraftfahrer, als Kraftfahrer und Tiefbauarbeiter und bis März 2011 wieder als Berufskraftfahrer beschäftigt. Er begehrte aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Deutsche Rentenversicherung und das Sozialgericht hatten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung insgesamt abgelehnt, weil eine Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters für die verrichtete Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht in Betracht komme und der Kraftfahrer mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch erwerbsfähig sei in anderen Berufsbildern.
Das LSG Chemnitz (L 5 R 830/12) hat diese Entscheidungen teilweise abgeändert.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat der Kraftfahrer jedenfalls Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Versicherte, die zu Zeiten der DDR den Beruf des Berufskraftfahrers erlernt und in diesem Beruf langjährig (auch nach Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19.04.2001 zumindest dreijährig) tätig waren und überwiegend Tätigkeiten im erlernten Berufsbild ausgeübt haben, genießen Berufsschutz auf der Stufe des Facharbeiters. Maßgeblich sei bei dieser Bewertung auch, dass der zu Zeiten der DDR erlernte Beruf des Berufskraftfahrers sowohl zum Transport von Gütern als auch zum Transport von Personen befähigte und damit die nach altem bundesrepublikanischem Recht geteilten Berufsausbildungen vereinigte.
Das LSG Sachsen hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt.
Der 1954 geborene Kraftfahrer qualifizierte sich bereits zu DDR-Zeiten zum Berufskraftfahrer (Facharbeiterzeugnis von 1979) und war seit 1990 teils als Berufskraftfahrer, als Kraftfahrer und Tiefbauarbeiter und bis März 2011 wieder als Berufskraftfahrer beschäftigt. Er begehrte aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Deutsche Rentenversicherung und das Sozialgericht hatten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung insgesamt abgelehnt, weil eine Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters für die verrichtete Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht in Betracht komme und der Kraftfahrer mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch erwerbsfähig sei in anderen Berufsbildern.
Das LSG Chemnitz (L 5 R 830/12) hat diese Entscheidungen teilweise abgeändert.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat der Kraftfahrer jedenfalls Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Versicherte, die zu Zeiten der DDR den Beruf des Berufskraftfahrers erlernt und in diesem Beruf langjährig (auch nach Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19.04.2001 zumindest dreijährig) tätig waren und überwiegend Tätigkeiten im erlernten Berufsbild ausgeübt haben, genießen Berufsschutz auf der Stufe des Facharbeiters. Maßgeblich sei bei dieser Bewertung auch, dass der zu Zeiten der DDR erlernte Beruf des Berufskraftfahrers sowohl zum Transport von Gütern als auch zum Transport von Personen befähigte und damit die nach altem bundesrepublikanischem Recht geteilten Berufsausbildungen vereinigte.
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