Dienstag, 21. Dezember 2010

Nach Eisbeingenuss in Strasssenbahn einen Unfall erlitten

An einem Freitag feierte eine Gruppe von Ein-Euro-Jobbern ihren Abschied aus einem Förderprojekt. Es gab Eisbein, für das jeder 5 Euro zahlen musste. Der Kläger fuhr gegen 23.30 Uhr mit der Straßenbahn nach Hause. In einer Linkskurve fiel er vom Sitz und brach sich einen Wirbel. 10 Tage lag er im Krankenhaus.

Nun bestand Streit, ob der Unfall als Arbeitsunfall zu werten war.

Das Sozialgericht entschied: Kein Arbeitsunfall. Grundsätzlich ist zwar auch der Arbeitsweg mitversichert. Das gilt aber nicht, wenn zwischen Arbeit und Weg eine Unterbrechung von mehr als 2 Stunden liegt und die Feier keine (die Arbeitszeit gewissermaßen verlängernde) Betriebsveranstaltung war. Die Idee kam vorliegend allein von den Mitarbeitern. Diese organisierten und zahlten alles selbst. Die Chefin stellte nur den Raum zur Verfügung.

Siehe auch Arbeitsunfall auf Weihnachtsfeier

Samstag, 18. Dezember 2010

Unfall auf Weihnachtsfeier - wer zahlt?

Erleidet ein Arbeitnehmer auf einer betrieblichen Weihnachsfeier in einem "Bowlingcenter" (ein Zentrum für eine spezielle Variante des Kegelns)einen Sturz mit Beinbruch handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Vielleicht sah es so ähnlich aus:



Die Behandlungskosten trägt wegen der Qualifizierung des Unfalls als Arbeitsunfall nicht die Krankenkasse, sondern die zuständige Berufsgenossenschaft. Dies bestätigt eine Entscheidung des SG Berlin vom 16.12.2010.

Donnerstag, 9. Dezember 2010

Kosten für Serviceleistungen bei betreutem Wohnen gehören zu Kosten der Unterkunft

Eine nicht abdingbare, mit dem Mietvertrag gekoppelte Pauschale für Grundserviceleistungen im Bereich des ambulant betreuten Wohnens gehört zu den Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II nach einer Entscheidung des LSG Baden-Württemberg.

Donnerstag, 2. Dezember 2010

4 x im Jahr auf nach Amerika - auf Kosten des Sozialamtes

Das LSG Rheinland Pfalz (24.11.2010 - L 1 SO 133/10 B ER) entschied, das Kosten des Umgangsrechts durch den Träger der Grundsicherung nach dem SGB II in angemessenem Umfang auch für Fahrten in die USA zu übernehmen sind.

Damit kann ein Leistungsempfänger in die USA reisen, um mit seinen Kindern Umgang zu pflegen und das Amt bezahlt dies.

Diese Entscheidung erstritt ein Leistungsempfänger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, der die Übernahme seiner Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seinem 6-jährigen Kind in den USA, nachdem die Mutter mit diesem aus Deutschland dorthin gezogen war, verlangte.

Das Landessozialgericht verpflichtete den Träger der Grundsicherung auf der Grundlage des § 21 Abs. 6 SGB II zur vorläufigen Übernahme der Kosten für Flug und Unterkunft in Höhe von rund 900 € einmal im Quartal. Das Urteil bezog sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht, wonach aufgrund der hohen Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts die Kosten in dem Umfang übernommen werden müssen, den auch ein Erwerbstätiger üblicherweise maximal aufwenden würde.

Im Falle des Antragstellers waren dabei die besonders enge Verbindung mit dem Kind, die regelmäßige telefonische Ausübung des Umgangsrechts und die bereits innerhalb Deutschland nach dem ersten Umzug der Mutter nach Berlin häufig zurückgelegten weiten Strecken zu berücksichtigen. Gegenüber den bisher zur Ausübung des Umgangsrechts durch den Sozialhilfeträger übernommen Kosten für Fahrten nach Berlin ergab sich keine wesentliche Kostensteigerung.