Ein 52jähriger als Schwerbehinderter anerkannter Mann ist seit Juni
2011 als Küchenleiter in einer Kantine beschäftigt. Er leidet an einer
rechtsseitigen Taubheit und linksseitigen 30%igen Schwerhörigkeit.
Seine
Krankenkasse hatte sich im Rahmen der Grundversorgung bereit erklärt,
ihm Kosten für ein Hörgerät i.H.v. 553,50 Euro zu erstatten. Dieser
Betrag entsprach dem zwischen der Krankenkasse und der Bundesinnung der
Hörgeräteakustiker geschlossenen Vertrag für ein einfaches Hörgerät, mit
dem in der Regel im Alltag ein ausreichendes Hören ermöglicht wird.
Damit gab der Kläger sich nicht zufrieden und beantragte weitere Zuzahlungen über die Deutsche
Rentenversicherung. Er argumentierte, seine Erwerbsfähigkeit sei
gefährdet. Er habe bei einer Hörgerätefirma verschiedene Hörgeräte
ausprobiert, u.a. auch ein Festbetragsgerät. Bei diesem Gerät sei es so
gewesen, dass die Geräusche nicht gefiltert und z.B. das Klappern von
Geschirr und Nebengeräusche für ihn unerträglich gewesen wären.
Den
besten Hörerfolg habe er mit einem digitalen Hörgerät erzielt, das aber
2.990 Euro koste.
In einer Großküche in Leitungsfunktion sei es eine
Grundvoraussetzung, dass man sein Umfeld wahrnehmen und z.B. die Signale
von Geräten hören könne, die sich permanent durch Klingeltöne oder
ähnliches meldeten, wenn die Garzeiten beendet seien. Außerdem bezog er
sich auf eine Bescheinigung seines Arbeitgebers, aus der hervorgeht,
aufgrund der verminderten Hörfähigkeit bestünden gravierende Nachteile
im Tagesgeschäft und bei der Gästebetreuung.
Die Rentenversicherung
lehnte seinen Antrag, die Mehrkosten für das teurere Hörgerät zu
übernehmen, ab. Sie begründete dies damit, ein spezieller
berufsbedingter Mehrbedarf bestehe nicht, der Kläger sei auch mit einem
Festbetragsgerät in der Lage, an seinem Arbeitsplatz zu kommunizieren
und die angegebenen zahlreichen Töne der Geräte zu hören.
Das Sozialgericht Gießen hat der Klage stattgegeben.
Der sachverständige HNO-Arzt habe in dem vom Sozialgericht
eingeholten Gutachten festgestellt, das Festbetragsgerät erbringe keinen
ausreichenden Behinderungsausgleich. Der Kläger sei in seinem
beruflichen Umfeld im besonderen Maße auf ein gutes Hörvermögen mit
Richtungshören und Hören im Störfeld angewiesen, dies könne nur das
teurere Hörgerät leisten. Nach Auffassung des Gerichts kommt es alleine
darauf an, dass der Kläger in seiner beruflichen Tätigkeit als
Küchenleiter Situationen ausgesetzt sei, denen er ohne Verwendung von
adäquaten Hörhilfen nicht mehr gewachsen sei. Ein höherwertiges Hörgerät
sei immer dann notwendig, wenn – wie hier – ein Versicherter in seinem
Beruf auf eine besonders gute Hörfähigkeit angewiesen sei. Dass das
Gerät gleichzeitig auch verbessertes Hören im privaten Bereich
ermögliche, sei daneben nicht von Bedeutung.
Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz und berichte über Wissenswertes und Kurzweiliges aus dem Sozialrecht und meiner Anwaltstätigkeit
Mittwoch, 23. Oktober 2013
Wer zahlt das höherwertige Hörgerät?
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Donnerstag, 17. Oktober 2013
Trink nicht am Kopierer!
Ein Mann nutzte die einige Sekunden dauernde Pause zur Herstellung
der Betriebsbereitschaft eines Kopiergerätes zwischen zwei
Kopiervorgängen dazu, um sich aus dem nur wenig entfernten Kühlschrank
eine Flasche alkoholfreies Bier zu holen.
Nach dem Öffnen der Flasche wollte er heraussprudelndes Bier abtrinken und brach sich dabei mehrere Zahnspitzen im Oberkiefer ab.
Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab.
Gegen die Entscheidung erhob dieser Klage. Das Sozialgericht Dresden hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Aufnahme von Nahrung auch während einer Arbeitspause am Kopiergerät grundsätzlich nicht unfallversichert. Die Nahrungsaufnahme sei ein menschliches Grundbedürfnis und trete regelmäßig hinter betriebliche Belange zurück. Es handele sich um eine sog. eigenwirtschaftliche Verrichtung, mit der der Kläger seine versicherte Tätigkeit unterbrochen hatte. Hiervon liege auch keine Ausnahme vor, weil die Kopiertätigkeit nicht geeignet war, abweichend vom normalen Trink- und Essverhalten ein besonderes Durst- oder Hungergefühl hervorzurufen.
Nach dem Öffnen der Flasche wollte er heraussprudelndes Bier abtrinken und brach sich dabei mehrere Zahnspitzen im Oberkiefer ab.
Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab.
Gegen die Entscheidung erhob dieser Klage. Das Sozialgericht Dresden hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Aufnahme von Nahrung auch während einer Arbeitspause am Kopiergerät grundsätzlich nicht unfallversichert. Die Nahrungsaufnahme sei ein menschliches Grundbedürfnis und trete regelmäßig hinter betriebliche Belange zurück. Es handele sich um eine sog. eigenwirtschaftliche Verrichtung, mit der der Kläger seine versicherte Tätigkeit unterbrochen hatte. Hiervon liege auch keine Ausnahme vor, weil die Kopiertätigkeit nicht geeignet war, abweichend vom normalen Trink- und Essverhalten ein besonderes Durst- oder Hungergefühl hervorzurufen.
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