Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 24.11.2010 ist bei der Berechnung des Gründungszuschusses das Einkommen aus einer früheren, aber zwischenzeitluich aufgegebenen - Nebentätigkeit, welches auf Arbeitslosengeld angerechnet wurde, nicht zu berücksichtigen.
Ein Leistungsempfänger begehrt für die Selbständigkeit einen Gründungszuschuß. Zuvor hat er Arbeitslosengeld erhalten unter Anrechnung von Einnahmen aus einer Nebentätigkeit, d.h. sein Arbeitslosengeld verringerte sich. Nachdem er die Nebentätigkeit einstellte und nunmehr selbständig tätig wurde, berechnet sich der Gründungszuschuß nach § § 58 SGB III nach dem ungekürzten Arbeislosengeld, mithin ohne Abzug der Einnahmen aus der früheren Nebentätigkeit.
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