Dienstag, 21. Dezember 2010

Nach Eisbeingenuss in Strasssenbahn einen Unfall erlitten

An einem Freitag feierte eine Gruppe von Ein-Euro-Jobbern ihren Abschied aus einem Förderprojekt. Es gab Eisbein, für das jeder 5 Euro zahlen musste. Der Kläger fuhr gegen 23.30 Uhr mit der Straßenbahn nach Hause. In einer Linkskurve fiel er vom Sitz und brach sich einen Wirbel. 10 Tage lag er im Krankenhaus.

Nun bestand Streit, ob der Unfall als Arbeitsunfall zu werten war.

Das Sozialgericht entschied: Kein Arbeitsunfall. Grundsätzlich ist zwar auch der Arbeitsweg mitversichert. Das gilt aber nicht, wenn zwischen Arbeit und Weg eine Unterbrechung von mehr als 2 Stunden liegt und die Feier keine (die Arbeitszeit gewissermaßen verlängernde) Betriebsveranstaltung war. Die Idee kam vorliegend allein von den Mitarbeitern. Diese organisierten und zahlten alles selbst. Die Chefin stellte nur den Raum zur Verfügung.

Siehe auch Arbeitsunfall auf Weihnachtsfeier

Samstag, 18. Dezember 2010

Unfall auf Weihnachtsfeier - wer zahlt?

Erleidet ein Arbeitnehmer auf einer betrieblichen Weihnachsfeier in einem "Bowlingcenter" (ein Zentrum für eine spezielle Variante des Kegelns)einen Sturz mit Beinbruch handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Vielleicht sah es so ähnlich aus:



Die Behandlungskosten trägt wegen der Qualifizierung des Unfalls als Arbeitsunfall nicht die Krankenkasse, sondern die zuständige Berufsgenossenschaft. Dies bestätigt eine Entscheidung des SG Berlin vom 16.12.2010.

Donnerstag, 9. Dezember 2010

Kosten für Serviceleistungen bei betreutem Wohnen gehören zu Kosten der Unterkunft

Eine nicht abdingbare, mit dem Mietvertrag gekoppelte Pauschale für Grundserviceleistungen im Bereich des ambulant betreuten Wohnens gehört zu den Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II nach einer Entscheidung des LSG Baden-Württemberg.

Donnerstag, 2. Dezember 2010

4 x im Jahr auf nach Amerika - auf Kosten des Sozialamtes

Das LSG Rheinland Pfalz (24.11.2010 - L 1 SO 133/10 B ER) entschied, das Kosten des Umgangsrechts durch den Träger der Grundsicherung nach dem SGB II in angemessenem Umfang auch für Fahrten in die USA zu übernehmen sind.

Damit kann ein Leistungsempfänger in die USA reisen, um mit seinen Kindern Umgang zu pflegen und das Amt bezahlt dies.

Diese Entscheidung erstritt ein Leistungsempfänger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, der die Übernahme seiner Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seinem 6-jährigen Kind in den USA, nachdem die Mutter mit diesem aus Deutschland dorthin gezogen war, verlangte.

Das Landessozialgericht verpflichtete den Träger der Grundsicherung auf der Grundlage des § 21 Abs. 6 SGB II zur vorläufigen Übernahme der Kosten für Flug und Unterkunft in Höhe von rund 900 € einmal im Quartal. Das Urteil bezog sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht, wonach aufgrund der hohen Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts die Kosten in dem Umfang übernommen werden müssen, den auch ein Erwerbstätiger üblicherweise maximal aufwenden würde.

Im Falle des Antragstellers waren dabei die besonders enge Verbindung mit dem Kind, die regelmäßige telefonische Ausübung des Umgangsrechts und die bereits innerhalb Deutschland nach dem ersten Umzug der Mutter nach Berlin häufig zurückgelegten weiten Strecken zu berücksichtigen. Gegenüber den bisher zur Ausübung des Umgangsrechts durch den Sozialhilfeträger übernommen Kosten für Fahrten nach Berlin ergab sich keine wesentliche Kostensteigerung.

Dienstag, 30. November 2010

Arbeitslosengeld und unbillige Härte bei geringerem Verdienst

Das Arbeitslosengeld wird regelmäßig auf der Basis des Einkommens der letzten 12 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit berechnet. War in diesem Zeitraum das Entgelt niedriger als in dem Jahr zuvor, kann die Berechnung des Arbeuitslosengeldes auf den Niveau des letzten 12-Minate-Verdienstes gegenüber einer Berechnung unter Einbezug des früheren höheren Verdienstess zu einer unbilligen Härte führen. Die unbillige Härte hätte dann ein höheres Arbeitslosengeld zur Folge.

Das Bundessozialgericht entschied nun (PM 44/10), dass eine Differenz von bis zu 10 % bei den Jahresverdiensten keine unillige Härte begründet.

Damit kann die Streichung von Sonderzuwendungen, z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc., auch Auswirkungen auf die Höhe eines späteren Arbeitslosengeldes haben.

Berechnung des Gründungszuschusses

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 24.11.2010 ist bei der Berechnung des Gründungszuschusses das Einkommen aus einer früheren, aber zwischenzeitluich aufgegebenen - Nebentätigkeit, welches auf Arbeitslosengeld angerechnet wurde, nicht zu berücksichtigen.

Ein Leistungsempfänger begehrt für die Selbständigkeit einen Gründungszuschuß. Zuvor hat er Arbeitslosengeld erhalten unter Anrechnung von Einnahmen aus einer Nebentätigkeit, d.h. sein Arbeitslosengeld verringerte sich. Nachdem er die Nebentätigkeit einstellte und nunmehr selbständig tätig wurde, berechnet sich der Gründungszuschuß nach § § 58 SGB III nach dem ungekürzten Arbeislosengeld, mithin ohne Abzug der Einnahmen aus der früheren Nebentätigkeit.

verdeckte Ermittlungen rechtswidrig - Sozialdetektive

Das Thüringer OVG hat entschieden, dass der Einsatz von verdeckt arbeitenden Sozialdetektiven rechtswidrig ist.

Um aufzuklären, ob eine Leistungsempfängerin in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebt und sich das Einkommen des Lebensgefährten anrechnen lassen müsste, setzte die Stadt Eisenach einen verdeckt arbeitenden Sozialdetektiv ein, der die Leistungsempfängerin beobachtete und deren Umfeld (Nachbarn etc.) ausfragte.

Das Thüringer OVG erteilte einem solchen Vorgehen eine Absage, weil dies das Recht auf informelle Selbstbestimmung verletzt.

Montag, 29. November 2010

Keine Zuzahlung für Medikament

Seit 1989 werden bestimmte Arzneimittel bzw. Wirkstoffe in Gruppen zusammengefasst und Festbeträge festgesetzt. Wird einem gesetzlich Versicherten ein Medikament aus einer solchen Gruppe verordnet, ist die gesetzlichen Krankenkassen nur zur Zahlung des jeweils bestimmten Festbetrages verpflichtet. Die Differenz zum Apothekenmehrpreis musste dann der Versicherte zahlen.

Nach einer - nicht rechtskräftgen - Entscheidung des SG Aachen vom 16.11.2010 (S 13 KR 170/10) sind allerdings Fälle denkbar, in denen eine Verweisung des Versicherten auf den Festbetrag und Ablehnung der Differenzübernahme zum Verkaufspreis unzulässig ist.

Ein Mann mit Bronchialasthma vertrug nebenwirkungsfrei nur das Arzneimittel Alvesco®. Der in Alvesco® enthaltene Wirkstoff Ciclesonid war einer Festbetragsgruppe zugeordnet. Im inländischen Markt wurde dieses Arzneimittel nur zu einem erheblich über dem Festbetrag liegenden Preis angeboten, so dass der Versicherte bei jedem Kauf des verordneten Medikaments die Differenz zum Festbetrag selbst tragen musste.

Diese Zuzahlungen sind dem Kläger - so urteilten nun die Aachener Richter - nicht zuzumuten, da ihm ein Ausweichen auf andere Arzneimittel wegen Nebenwirkungen nicht möglich war.

Nebenbei äusserten die Richter auch den Verdacht, dass die Eingruppierung des Arzneimittelwirkstoffs in die betreffende Festbetragsgruppe rechtswidrig gewesensein könnte.

Nach dem Urteil des SG AAchen hat der Kläger einen Anspruch auf Versorgung mit Alvesco® zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkasse ohne Beschränkung auf den Festbetrag, da nur durch dieses Arzneimittel eine ordnungsgemäße Versorgung sichergestellt ist.

Gegen das Urteil des Sozialgerichts ist die Berufung zum Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen zulässig.

Donnerstag, 25. November 2010

Schadensminderungspflicht bei Berufskrankheit

Das Sozialgericht Berlin entschied über eine Schadensminderungspflicht bei bestehender Berufskrankheit.

Wenn der Versicherte nach einer berufskrankheitsbedingten Aufgabe seiner bisherigen Tätigkeit in unberechtigter Weise eine von dem Unfallversicherungsträger vermittelte zweite Tätigkeit aufgibt, entfällt der Anspruch des Versicherten auf Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs 2 BKV nicht bereits dem Grunde nach.

Der Versicherungsträger kann die unberechtigte Aufgabe der zweiten Tätigkeit jedoch als einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Versicherten in das Ermessen bezüglich der Höhe der dem Versicherten zu gewährenden Übergangsleistungen einfließen lassen.

Sozialleistungen versagt - Eilrechtsschutz gegeben

Eine Sozialbehörde hat einem Empfänger von SGB II - Leistungen, welcher als Untermieter bei seiner Freundin lebte, wegen Vermutung einer Einstandsgemeinschaft die beantragten Sozialleistungen versagt, da die Mitbewohnerin keine Unterlagen zum Antrag ausfüllte.

Der Sozialleistungsempfänger lehnte dies ab, weil er und seine Freundin die jeweiligen Rechnungen persönlich bezahlt und keiner für den anderen einstünde.

Bislang war fraglich, ob gegen die Versagung ein Eilrechtsschutz vor den Sozialgerichten möglich ist. Dies hat nun das Sozialgericht Berlin bejaht und ist zugleich auf die Prüfung einer Einstandsgemeinschaft eingegangen.

Donnerstag, 18. November 2010

Hausverbot in der ARGE

Über ein Hausverbot in der ARGE für Antragsteller musste das Sächsische LSG am 12.11.2010 (L 7 AS 593/10 B ER) entscheiden.

Hintergrund war, dass ein sichtlich verärgerter und wohl aggresiv auftretender Antragsteller den "behördlichen Ablauf" störte und Drohungen gegenüber Mitarbeitern aussprach.

Kosten einer Gemeinschaftsantenne werden nicht erstattet im Rahmen der Kosten der Unterkunft

Nach einer Entscheidung des Sächsischen LSG vom 25.10.2010 (L 7 AS 346/09) werden Kosten für eine Gemeinschaftsantenne im Rahmen der Nebenkosten und Kosten der Unterkunft bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht erstattet.

Opferentschädigung - frühzeitig Antrag stelllen!

Opfer einer Gewalttat erhalten Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz.

Wird der Antrag nicht innerhalb eines Jahres nach der Schädigung gestellt, so werden Versorgungsleistungen allerdings erst ab dem Antragsmonat gezahlt.

Nach dieser Jahresfrist besteht ein rückwirkender Anspruch nur, wenn der Geschädigte unverschuldet an der Antragstellung verhindert war. Hiervon sei nicht auszugehen, wenn der Antrag aus Unkenntnis erst Jahre nach der Tat gestellt wird.

Dies entschied der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts am 16.11.2010.

Transparenzberichte in NRW sind zu veröffentlichen

Nach einer Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen sind auch in NRW die Transparenzberichte über Pflegeeinrichtungen zu veröffentlichen.

Das LSG hob eine anderslautende Entschewidung des SG Münster auf.

Die Rechtsansicht des LSG NRW über die Rechtmäßigkeit der Pflegebenotung teilen inzwischen eine Reihe weiterer Landessozialgericht in Deutschland (so Bayrisches LSG, Hessisches LSG, LSG Sachsen, LSG Sachsen-Anhalt). Lediglich das LSG Berlin-Brandenburg hält den Pflege-TÜV grundsätzlich für rechtswidrig.

Montag, 15. November 2010

Sofort abnehmen! - nicht unbedingt auf Krankenkassenkosten

Das SG Dortmund hat entschieden, dass Krankenkassen die Kosten einer operativen Magenbandverkleinerung für übergewichtige Versicherte nur dann tragen müssen, wenn zuvor unter ärztlicher Anleitung eine sechs- bis zwölfmonatige integrierte Ernährungs-, Bewegungs- und Verhaltenstherapie stattgefunden hat.

Dass heisst, erst muss Geduld aufgebracht werden und eine Ernährungsumstellung durchgeführt werden, bevor ein OP bezahlt wird von der Krankenkasse.

Donnerstag, 11. November 2010

unbeaufsichtigtes Kind - haftet der Vater trotz Trennung von Mutter?

Ein Kind war kurze Zeit nicht beaufsichtigt vom Vater, welcher getrennt von der Mutter des Kindes lebte, jedoch regelmäßig Umgang mit dem Kind hatte, und stürzte in eine Regentonne. Es erlitt schwerste körperliche Beeinträchtigungen und erhält nun Sozialhilfe.

Die Sozialbehörde wollte vom Vater Geld haben, weil dieser seine Aufsichtspflicht verletzt hatte. Doch es gab für verheiratete Eltern ein Haftungsprivileg (§ 116 SGB X), wonach bei verheirateten Eltern die Haftung nicht geltend gemnacht werden kann.

Doch der Vater im vorliegenden Fall war nicht verheiratet mit der Kindesmutter. Greift das Haftungsprivilig dennoch?

Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu eine Entscheidung getroffen und Voraussetzungen dafür benannt, wann bei unverheirateten bzw. getrennten Eltern die Haftungsprivilegierung besteht.

Dienstag, 9. November 2010

Kürzung des Elterngeldes wegen Mutterschaftsgeld an einem (!) Tag

Erhält eine Mutter im dritten Lebensmonat des Kindes Mutterschaftsgeld für lediglich einen Tag, reduziert dies den Anspruch des Vaters auf Elterngeld nur anteilig. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht laut Pressemeldung 20/10.

Ein Mann beantragte Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate seines Kindes. Das Landesversorgungsamt gewährte ihm Elterngeld jedoch nur für 11 Monate. Die Mutter habe im dritten Monat nach der Geburt einen Tag Mutterschaftsgeld bezogen, weil das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt kam. Der Vater erhob Klage mit der Begründung, dass ein Tag Mutterschaftsgeld seinen Elterngeldanspruch nicht um einen ganzen Monat verkürzen könne.

Das LSG Hessen gab dem Vater Recht. Es sei zwar gesetzlich geregelt, dass Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet wird. Nicht bestimmt habe der Gesetzgeber hingegen, wie sich diese Anrechnung auswirkt, wenn Mutterschaftsgeld nur während eines Teils des entsprechenden Lebensmonats gewährt wird. Hierzu kann es kommen, wenn die Geburt vor dem errechneten Termin liegt und der Vater unmittelbar nach der Mutterschutzzeit Elterngeld beansprucht. Im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz sei bei verfassungskonformer Auslegung davon auszugehen, dass der Elterngeldanspruch auch in diesen Fällen nur anteilig verbraucht wird.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da hiergegen Revision eingelegt wurde.

Donnerstag, 4. November 2010

Krankentransport eines Übergewichtigen - wer zahlt?

Ein stark Übergewichtiger (gesetzlich krankenversichert) musste mehrfach mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht werden. Wegen seines Übergewichts konnte er aber weder allein noch mit Hilfe der Sanitäter die Wohnung im ersten Stock verlassen.

Die Freiwillige Feuerwehr musste einspringen und den übergewichtigen Mann mittels Trage und Drehleiter auf die Straße und auch wieder zurück in die Wohnung verbringen.

Die Feuerwehr verlangte die Kosten vom übergewichtigen Mann. Dieser meinte, dass seine Krankenkasse dies bezahlen müsse. Die Krankenkasse jedoch wollte die Kosten des Feuerwehreinsatzes nicht übernehmen, weil es keine Fahrkosten seien.

Der Versicherte klagte gegen die Kostenablehnung erfolgreich vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, welches die Krankenkasse zur Kostenübernahme verurteilt hat. Die Richter meinten, es habe sich um notwendige Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung gehandelt. Etwas anderes gelte bei Unglücksfällen wie etwa einem Wohnungsbrand, dann bestehe die Leistungspflicht der Kommune.

Pflegeheimbenotung öffentlich

Die Benotung eines Pflegeheims darf veröffentlich werden, soweit sie auf einer neutral, objektiv und sachkundig durchgeführten Qualitätsprüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen basiert. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Mittwoch, 3. November 2010

ARGE klagt erfolgreich gegen Arbeitgeber wegen Dumpinglohn

Das LAG Rostock hat entschieden, dass der klagenden ARGE (Träger der Leistungen nach dem SGB II, d.h.u.a. Zahlungen von ALG II) Zahlungsansprüche gegen einen Arbeitgeber zustehen, der Arbeitnehmern Dumpinglöhne auszahlt.

Eine Pizzeria hat ihren Arbeitnehmern Stundenlöhne zwischen 1,76 und 2,67 € bezahlt. Aufgrund des geringen Einkommens bezogen die Arbeitnehmer ergänzende Leistungen von der ARGE, nämlich ALG II als Aufstocker.

Weil die bezahlte Löhne mehr als 30 % unter den ortsüblichen Löhnen lagen, war der Lohn sittenwidrig niedrig. Dies hat zur Folge, dass nun die ARGE die Differenz zwischen den sittenwidrig niedrigen Löhnen und den ortsüblichen Löhnen vom Arbeitgeber abzüglich der Freibeträge von 100,00 € fordern darf.

Die ARGE wollte jedoch sämtliche gezahlten Aufstockungsbeträge vom Arbeitgeber fordern und überlegt nun die Einlegung einer Revision.

Arbeitnehmer müssen hinsichtlich des Freibetrages über 100,00 € selber klagen. Aufgrund der geringen Einnahmen kann hier auch Prozesskostenbeihilfe helfen.

Mittwoch, 27. Oktober 2010

Darlehen und ALG II

Der Erhalt eines Darlehens ist kein Einkommen, welches angerechnet werden kann. Allerdings sind an den Nachweis eines solchen Darlehens strenge Anforderungen zu stellen, um es von Schenkung oder Unterhaltsleistungen abzugrenzen. Letztere wären als Einkommen anzurechnen.

Eine Sachverhalt hierzu hat das Bundessozialgericht entschieden und der Leistungsempfängerin Recht gegeben.

Dienstag, 26. Oktober 2010

Notwendiger Umzug in teurere Wohnung auch ohne behördliche Genehmigung zulässig

Das Sozialgericht Dortmund hat eine Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitsuchender (ARGE) zur Gewährung höherer Kosten der Unterkunft nach einem notwendigen Umzug ohne vorherige Zustimmung der Behörde verurteilt.

Zu Grunde lag ein Fall zu den Kosten der Unterkunft einer Hartz IV-Bezieherin und ihrer 6-jährigen Tochter. Die Klägerinnen zogen in eine neue, teurere Wohnung um, weil in der alten Wohnung Schimmel aufgetreten war und die Tochter hieran erkrankte.

Nach den einschlägigen Richtlinien des Wohnortes können höhere Unterkunftskosten nur nach vorheriger Zustimmung der Grundsicherungsbehörde zum Umzug getragen werden. Weil diese nicht vorlag, wollte die ARGE nur die alte, geringere Miete bezahlen.

Hiergegen wurde erfolgreich geklagt.

Das Sozialgericht Dortmund stellte nach Beweisaufnahme fest, dass trotz Renovierungsversuchen mehrfach Schimmel in der alten Wohnung aufgetreten sei. Das Gericht sah darin eine Gesundheitsgefährdung der Klägerinnen und bejahte eine Umzugsnotwendigkeit. Daraus ergebe sich die gesetzliche Verpflichtung der ARGE, die Kosten der neuen, teureren Unterkunft bis zur angemessenen Kaltmiete zu übernehmen.

Ein in Verwaltungsvorschriften des Wohnortes enthaltener Genehmigungsvorbehalt bei Umzügen von Grundsicherungsempfängern sei nicht geeignet, die gesetzliche Verpflichtung der Stadt zur Übernahme notwendiger Unterkunftskosten zu verdrängen.

Sperrzeit wegen Alkoholgenuss

Fährt ein Berufskraftfahrer ausserhalb der Arbeitszeit unter Alkoholeinfluss und wird ihm deswegen die Fahrerlaubnis entzogen, kann dies zur Kündigung des arbeitsverhälltnisses führen.

Doch es kommt noch schlimmer.

Nach einer Entscheidung des LSG Hessen rechtfertigt der Sachverhalt auch eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen. Das heißt, der betroffene Arbeitnehmer erhält kein Arbeitslosengeld.

Montag, 25. Oktober 2010

Keine Freibeträge auf Krankengeld während ALG II - Bezug

Krankengeld ist nach einer Entscheidung des LSG Baden-Würtemberg kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit. Deshalb sind bei der Anrechnung als Einkommen hiervon keine Freibeträge nach §§ 11 Abs. 2 Satz 2, 30 SGB II abzusetzen.

Donnerstag, 21. Oktober 2010

Duldung der Transparenzberichte durch Pflegeeinrichtungen

Nach einer Entscheidung des LSG Sachsen - Anhalt müssen Alten- und Pflegeheime die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung von Prüfergebnissen über ihre Pflegequalität dulden. Sie können sich grundsätzlich nicht gerichtlich gegen den Aushang der Transparenzberichte im Heim selbst sowie die Veröffentlichung im Internet wehren.

Etwaige Wettbewerbsnachteile durch negative Bewertungen sind hinzunehmen und überwiegen das Informationsbedürfnis der Pflegebedürftigen und ihrer Angehöriger nicht.

Anderes könnte nur dann gelten, wenn die Transparenzberichte falsche Tatsachen oder bewusste Verzerrungen enthalten.

Dienstag, 19. Oktober 2010

Krankenversicherung und ALG II

Wer in der Vergangenheit selbständig erwerbstätig und privat versichert war, ist auch bei Bezug von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt nach einer Entscheidung des LSG Nordrhein - Westfalen auch dann, wenn schon vor dem Bezug von ALG II aufgrund Beitragsrückständen der private Krankenversicherungsschutz beendet und die selbständige Tätigkeit aufgegeben worden war.

Hintergrund des gerichtlichen Verfahrens war, dass seit dem 1.1.2009 eine allgemeine Versicherungspflicht auch in der privaten Krankenversicherung (PKV) besteht. Selbständige, die dem System der PKV zugewiesen sind, sind daher verpflichtet, einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Der Gesetzgeber hat aber keine ausdrückliche Regelung für den Fall getroffen, dass diese Versicherungspflicht nicht erfüllt wird. Gleichzeitig begründet der Bezug von Arbeitslosengeld II Versicherungspflicht in der GKV. Dies allerdings nur, wenn der Betreffende nicht unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II überhaupt nicht krankenversichert und hauptberuflich selbstständig erwerbstätig war.

Der leistungsbeziehende Antragsteller vertrat die Auffassung, er zähle nicht zu diesen Selbständigen, da er seine selbständige Erwerbstätigkeit kurz vor dem Bezug des ALG-II aufgegeben habe. Das Gericht teilt diese Auffassung nicht. Für die Zugehörigkeit zu dem von der Versicherungspflicht in der GKV ausgeschlossenen Personenkreis der Selbständigen komme es allein auf den durch die letzte berufliche Tätigkeit erlangten Status an, auch wenn die selbständige Tätigkeit schon kurz vor dem Leistungsbezug beendet worden sei. Andernfalls würde die gesetzgeberische Grundentscheidung verfehlt. Der Gesetzgeber habe im Interesse einer gleichmäßigeren Lastenverteilung zwischen privater und gesetzlicher Versicherung die Risiken dem System zuzuweisen wollen, dem sie auf Grund der bisherigen beruflichen Tätigkeit des Betroffenen zuzuordnen seien. Da die privaten Versicherer verpflichtet sind, unabhängig von Vorerkrankungen einen Vertrag in Basistarif abzuschließen, müsse der Betroffene sich um eine entsprechende private Versicherung bemühen.

Montag, 18. Oktober 2010

Der Sturz eines Pfarrers ...

kann auch zu rechtlich interessanten Sachverhalten führen.

Aufgrund der Sparbemühunghen der Kirche und dem damit u.a. verbundenen Personalausdünnung (1 Pfarrer und viele Gemeinden) hat ein bereits in Rente befindlicher Pfarrer vertretungsweise einen Gottesdienst am Karfreitag gehalten.

Auf dem Aufgang zur Orgelempore stürzte er und brach sich das Bein.

Nun war zu klären, wer für die Krankenbehandlung aufkommen muss.

Nach einem Urteil des SG Frankfurt/Main muss nicht die Berufsgenossenschaft, sondern die Kirche für die Heilbehandlungskosten aufkommen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Rentner in einem Dienstverhältnis zur Kirche stand und nicht in einem Arbeitsverhältnis.

Ist Zeckenbiss ein Dienstunfall?

Diese Frage ist grundsätzlich zu bejahen, wenn eindeutig nachgewiesen wird, dass der Zeckenbiss während einer Dienstverrichtung mit entsprechendem Risiko erfolgte, vgl. den Fall "Biss im Morgengrauen".

Einen solchen Nachweis konnte ein Beamter in Nordrhein-Westfalen nicht erbringen, weshalb er mit seinem Begehren auf Anerkennung einer Borrelioseerkrankung als Dienstunfall scheiterte vor dem Oberverwaltungsgericht (13.10.2010 - 1 A 3299/08).

Um Ansprüche zu wahren kommt es deshalb für Arbeitnehmer und Beamte darauf an, von Anfang an eine lückenlose Beweiskette aufweisen zu können, dass der Zeckenbiss während der Arbeits- bzw. Dienstzeit erfolgte.

Sonntag, 17. Oktober 2010

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus betrieblicher Altersrente können verfassungswidrig sein.

Das Bundesverfassungsgericht hatte über 2 ähnliche Sachverhalte zu entscheiden. Trotz der Ähnlichkeiten kam es zu unterschiedlichen Entscheidungen.

Sachverhalt 1
Für Rentner Beispiel wurde von seinem Arbeitgeber eine Betriebsrente im Wege einer Direktversicherung abgeschlossen und Beiträge zur Versicherung bezahlt. Die Versicherungsbeiträge wurden direkt aus dem sozialversicherungspflichtigen Gehalt des damals noch arbeitenden Beispiel gezahlt. Nachdem Herr Beispiel aus dem Arbeitsverhältnis ausschied, führte er die Zahlung der Versicherungsbeiträge fort. Der Arbeitgeber blieb jedoch weiterhin Versicherungsnehmer. Nach Bezug der Rente wurden durch die Krankenkasse Beiträge gefordert. Hiergegen klagte der Rentner Beispiel erfolglos.

Sachverhalt 2
Für Rentner Muster wurde ebenfalls von seinem Arbeitgeber eine Betriebsrente im Wege einer Direktversicherung abgeschlossen und Beiträge zur Versicherung bezahlt. Die Versicherungsbeiträge wurden hier jedoch nicht direkt aus dem sozialversicherungspflichtigen Gehalt des damals noch arbeitenden Muster gezahlt. Nachdem Herr Muster aus dem Arbeitsverhältnis ausschied, führte er die Zahlung der Versicherungsbeiträge fort. Der Arbeitgeber übertrug den Status als Versicherungsnehmer auf Herrn Muster. Auch hier erhob die Krankenkasse auf den Bezug der Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Auch Muster klagte hiergegen erfolglos.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der Kläger (vor dem Bundesverfassungsgericht Beschwerdeführer) Beispiel die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bezahlen muss, während der Kläger Beispiel diese nur zu dem Teil tragen muss, der den Anteilen entspricht, auf die der ehemalige Arbeitgeber Versicherungsbeiträge zahlte.

Die Entscheidungen begründete das Bundesverfassungsgericht mit folgenden Erwägungen.

Der Grundsatz der Beitragserhebung auch auf Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen nach § 229 I Satz 3 SGB V ist verfassungskonform und stellt auch keine Verletzung gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz dar.

Jedoch kann die Beitragserhebung auf Beiträge, die durch einen Arbeitnehmer als eigener Versicherungsnehmer in Fortführung der Direktversicherung – hier Rentner Muster – gezahlt wurden, die Unterscheidung zwischen betrieblicher und privater Altersvorsorge unzulässig verwischen. Dies würde zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung führen.

Mit der Übertragung des Versicherungsnehmerstatus vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer führt mithin dazu, dass bei Versicherungsbeitragsfortführung der betriebliche Bezug entfällt und von einem Privatversicherungsverhältnis auszugehen ist.

Mithin ist bei der Kapitalauszahlung aus der Direktversicherung zu unterscheiden zwischen den Kapitalerträgen, welche noch aus den Beiträgen des Arbeitgebers stammen, und den Erträgen aus den Beitragszahlungen des Arbeitnehmers. Erstere unterliegen der Kranken- und Pflegeversicherung, während letztere Erträge dieser nicht unterliegen.

Freitag, 15. Oktober 2010

Welche Fragen harren der Antwort?

Wissen Sie, welche aktuellen Rechtsfragen im Sozialrecht einer Antwort harren?

Egal ob, Sozialleistungen nach SGB II oder SGB III, ob Erwerbsunfähigkeitsrente etc.. Beim Bundessozialgericht gibt es eine Übersicht, aus der jeder entnehmen kann, welche Rechtsprobleme demnächst vom Bundessozialgericht (BSG) zu lösen sind.

Die Entscheidungen finden sich dann natürlich auch auf den Seiten des BSG.

Donnerstag, 14. Oktober 2010

Mehrbedarf wegen Laktoseintoleranz?

Leiden Empfänger von SGB II - Leistungen (ALG II, Hartz 4) nachweisbar unter einer Laktoseintoleranz, kann ihnen ein Mehrbedarf zuerkannt werden.

Derzeit läuft ein entsprechendes Verfahren vor dem Sozialgericht Chemnitz (Az: S 20 AS 474/06), in dem die ARGE Stollberg sich seit langem weigert, trotz sachverständig festgestellter Laktoseintoleranz des Leistungsempfängers und der Notwendigkeit zur Einnahme laktosefreier Nahrungsmittel nebst entsprechenden Nahrungsergänzungsmitteln aufgrund lakosehaltiger Medikamente und richterlichen Hinweisen einen Mehrbedarf von ca. 70,00 € im Monat zu zahlen.

Ich empfehle,
bei bestehender Laktoseintoleranz sollten Sie einen Mehrbedarf beantragen. Falls dies abgelehnt wird, können Sie hiergegen Widerspruch einlegen und unter Hinweis auf das laufende Verfahren vor dem Sozialgericht Chemnitz sowie ein Urteil des LSG Bayern vom 13.09.2007 (Az.: L 11 AS 258/06) das Ruhen des Verfahrens beantragen und sich von Zeit zu Zeit zu informieren, ob nun eine Entscheidung vorliegt.