Donnerstag, 20. Dezember 2012

Privatbesuche schließen Schutz gesetzlicher Unfallversicherung nicht aus

Ein geschäftlich Reisender war für mehrere Tage in einem Hotel untergebracht. An einem dieser Tage traf er sich nach Geschäftserledigung auch noch privat. Auf dem Rückweg ins Hotel erlitt er einen Unfall. Er begehrt von der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung als Arbeitsunfall.

Die unfallversicherung lehnte dies ab unter Verweis auf das private Gepräge der vorherigen Termins.

Auf die Klage hin entschied das LSG Niedersachsen (Urt. v. 18.09.2012, Az. L 3 U 28/12), dass die Rückfahrt zum Hotel im Zusammenhang mit der ausgeübten geschäftlichen Tätigkeit stehe. 
Es würde den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unangemessen verkürzen, wenn eine betrieblich veranlasste Fahrt (die Rückkehr ins Übernachtungshotel nach einem Geschäftstermin) aufgrund einer kurzen privaten Aktivität nicht mehr erfasst wäre.

Mithin führt ein wenige Stunden dauerndes privates Treffen während einer mehrtägigen Geschäftsreise nicht dazu, dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung endgültig verloren geht.