Freitag, 15. Juli 2011

Die Auswahl eines Sachverständigen ...

obliegt originär dem Gericht nach § 404 ZPO, welcher auch in der Sozialgerichtsbarkeit Anwendung findet. Eine Ausnahme hierzu stellt der § 109 SGG dar, wonach eine Partei einen Sachverständigen benennt, der dann vom Gericht zu beauftragen ist.

Nun gibt es oft das Problem in der flexiblen Arbeitswelt, dass Ärzte das Krankenhas verlassen usw.. Kommt dann ein Gutachtenauftrag vom Sozialgericht reichen Krankenhäuser den Auftrag oft an den Nachfolger weiter. Nach einer Entscheidung des BSG vom 02.12.2010 (B 9 SB 2/10 B) ist dies jedoch unzulässig.

Die Auswahl der natürlichen Person als Gutachter obliegt dem Gericht, nicht dem Krankenhaus. Wird ein Gutachtenauftrag einfach dem Nachfolger übergeben, entscheidet das Krankenhaus über den Gutachter. Dies ist nicht hinnehmbar (vgl. § 407 a ZPO). Zumindest bedarf es hierfür einer ausdrücklichen nach außen erkennbaren Zustimmung des Prozessgerichtes.

ERGO: Prüfen Sie immer, wer das Gutachten erstellt hat und ob dies die im beweisbeschluss bestellte Person ist.

Donnerstag, 14. Juli 2011

Unfallversicherung auf Dienstreise?

Ein Baumarktleiter nahm an einem zweitägigen Treffen von Baumarktleitern bei einem Lieferanten teil. Im Rahmen dieses Treffend fand zwischen den Teilnehmern ein Fussballfreundschaftspiel statt. Der Baumarktleiter verletzte sich. Aufgrund des Unfalles veröangte er Leistungen von der Berufsgenossenschaft. Diese lehnte jedoch Leistungen ab und meinte, dass bereits kein Arbeitsunfall vorliege, da das Fußballspiel nach Abschluss der regulären Tagung stattgefunden habe und somit als Freizeitaktivität dem privatwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sei.

Die Klage hiergegen war nicht erfolgreich. Zwar verwies der Baumarktleiter darauf, dass das Fußballspiel eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und zudem ein fester Bestandteil des Tagungsprogramms gewesen sei.

Nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts (Pressemeldung 21/11) hat sich der Kläger zwar auf einer unfallversicherten Dienstreise verletzt, Versicherungsschutz bestehe während einer Dienstreise allerdings keineswegs "rund um die Uhr". Versichert seien vielmehr lediglich solche Tätigkeiten, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen. Das Fußballspiel dagegen habe der Auflockerung der Veranstaltung gedient und sei damit dem Rahmenprogramm zuzuordnen. Hieran ändere auch die Aufnahme in die Tagesordnung der Veranstaltung nichts. Andernfalls läge es in der Hand des jeweiligen Unternehmers, den Unfallversicherungsschutz auf unversicherte Tätigkeiten auszuweiten. Im Übrigen sei der Kläger zur Teilnahme an sportlichen Aktivitäten weder aus arbeitsvertraglichen noch aus sonstigen Gründen verpflichtet gewesen.

Montag, 4. Juli 2011

Einkommensanrechung verbessert zum 01.07.2011

Die Erwerbstätigenfreibeträge (Hinzuverdienstmöglichkeiten) wurden ausgeweitet. Hiernach bleiben die ersten 100 Euro vom Erwerbseinkommen als Freibetrag bestehen. Bei einem Einkommen aus Erwerbstätigkeit zwischen 100 und 1.000 Euro werden für SGB II-Empfängerinnen und Empfänger künftig 20 Prozent ihrer Einkünfte von der Anrechnung freigelassen. Darüber (bis zur Höhe von 1.200 Euro, bzw. 1.500 Euro für Haushalte mit Kindern) bleiben weiterhin 10 Prozent der Einkünfte anrechnungsfrei. Dies ergibt sich aus § 11 b III SGB II.