Ein Schlosser, der während seiner dreißigjährigen
Berufstätigkeit zu einem Drittel seiner Arbeitszeit als Schweißer
arbeitete, rauchte 15 - 20 Zigaretten am Tag und verstarb im Alter von 60 Jahren an Lungenkrebs. Die
Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit mit
der Begründung ab, dass die Krebserkrankung wesentlich durch den
30-jährigen Nikotinkonsum des Verstorbenen und nicht durch dessen
berufliche Schadstoffexposition (insbesondere Chrom, Nickel und Thorium)
verursacht worden sei. Hiergegen erhob die in Marburg lebende Witwe
Klage.
Das LSG Darmstadt hat der Berufsgenossenschaft Recht gegeben.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der Verstorbene zwar
unstreitig während seiner beruflichen Tätigkeit Schadstoffen ausgesetzt
gewesen, die eine Berufskrankheit verursachen könnten. Im konkreten
Fall sei jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die berufliche Einwirkung von Chrom, Nickel oder durch
ionisierende Strahlen wesentliche (Teil)Ursache für die Krebserkrankung
gewesen sei.
Zwar setze der Verordnungstext hinsichtlich der in Betracht
kommenden Stoffe keine Mindestdosis für die Anerkennung einer
Berufskrankheit voraus. Auch sei nach dem aktuellen wissenschaftlichen
Erkenntnisstand keine "sichere Dosis" bekannt, bei deren Unterschreiten
der Verursachungszusammenhang ausgeschlossen werden könnte. Dennoch
reiche die konkrete Schadstoffexposition alleine nur aus, wenn keine
Anhaltspunkte für eine alternative Krankheitsursache bestünden.
Aufgrund des Zigarettenkonsums pro Tag (was ein 10fach erhöhtes
Lungenkrebsrisiko bedeute), liege eine alternative Krankheitsursache vor.
Welchen Anteil das nicht versicherte Rauchen und die versicherte
Schadstoffexposition jeweils haben, sei mangels vorhandener
medizinischer Kriterien nicht feststellbar.
Die objektive
Beweislosigkeit gehe zu Lasten der auf Hinterbliebenenleistungen
klagenden Witwe.
Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz und berichte über Wissenswertes und Kurzweiliges aus dem Sozialrecht und meiner Anwaltstätigkeit
Donnerstag, 21. November 2013
Freitag, 15. November 2013
Meniskusschaden = Berufskrankheit
Meniskusschäden bei Fußballerspielern der obersten vier Spielklassen
sind infolge der mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die
Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeit als
Berufskrankheit anzuerkennen sind, meint das Hessische Landessozialgericht (vom 30.09.2013 - L 9 U 214/09)
Donnerstag, 14. November 2013
Fahrtkostenerstattung für Arztbesuch für ALG II - Empfänger
Ein ALG II - Leistungsberechtigter leidet an
einer schweren Traumastörung und befand sich in regelmäßiger
fachärztlicher Behandlung in Frankfurt/Main, wohin er mittels öffentlicher
Verkehrsmittel gelangte.
Seinen Antrag auf Gewährung einer "Sonderleistung" für die Fahrtkosten nach Frankfurt i.H.v. jeweils 9,35 Euro lehnte das beklagte Jobcenter mit der Begründung ab, dass in diesem Fall die Voraussetzungen für die Gewährung eines sog. Mehrbedarfs nicht vorliegen würden.
Auf die Klage hin wies das Sozialgericht Mainz (S 15 AS 1324/10) in der mündlichen Verhandlung u.a. darauf hin, dass Fahrtkosten nach den Regelungen des SGB II zwar grundsätzlich in der Regelleistung als Bedarf enthalten sind, dies jedoch nur in durchschnittlicher Höhe. Mittlerweile erkenne das Gesetz durchaus an, dass es außergewöhnliche Lebenssituationen gebe, in denen nicht nur einmalig, sondern laufend besondere Bedarfe entstehen, die z.B. durch ein Ansparen nicht mehr aufgefangen werden können. In diesem Fall müsse das Jobcenter zusätzliche Leistungen gewähren. Zu Gunsten des Leistungsberechtigten war insbesondere zu berücksichtigen, dass er aus medizinischen Gründen weiter regelmäßig seine Ärzte in Frankfurt aufsuchen musste, da es ihm aufgrund seiner Krankheit sehr schwer falle, Vertrauen zu neuen Ärzten aufzubauen. Seine Ärzte waren zudem Spezialisten. Diese Besonderheiten verursachen laufend überdurchschnittlich hohe Fahrtkosten. Würde man ihn darauf verweisen, diese Kosten aus der Regelleistung zu bestreiten, käme dies faktisch einer Kürzung des Regelbedarfs gleich.
Aufgrund des Hinweises des Sozialgerichts erklärte sich das Jobcenter am 11.10.2013 im Wege eines gerichtlichen Vergleichs zur Übernahme der Fahrtkosten bereit.
Seinen Antrag auf Gewährung einer "Sonderleistung" für die Fahrtkosten nach Frankfurt i.H.v. jeweils 9,35 Euro lehnte das beklagte Jobcenter mit der Begründung ab, dass in diesem Fall die Voraussetzungen für die Gewährung eines sog. Mehrbedarfs nicht vorliegen würden.
Auf die Klage hin wies das Sozialgericht Mainz (S 15 AS 1324/10) in der mündlichen Verhandlung u.a. darauf hin, dass Fahrtkosten nach den Regelungen des SGB II zwar grundsätzlich in der Regelleistung als Bedarf enthalten sind, dies jedoch nur in durchschnittlicher Höhe. Mittlerweile erkenne das Gesetz durchaus an, dass es außergewöhnliche Lebenssituationen gebe, in denen nicht nur einmalig, sondern laufend besondere Bedarfe entstehen, die z.B. durch ein Ansparen nicht mehr aufgefangen werden können. In diesem Fall müsse das Jobcenter zusätzliche Leistungen gewähren. Zu Gunsten des Leistungsberechtigten war insbesondere zu berücksichtigen, dass er aus medizinischen Gründen weiter regelmäßig seine Ärzte in Frankfurt aufsuchen musste, da es ihm aufgrund seiner Krankheit sehr schwer falle, Vertrauen zu neuen Ärzten aufzubauen. Seine Ärzte waren zudem Spezialisten. Diese Besonderheiten verursachen laufend überdurchschnittlich hohe Fahrtkosten. Würde man ihn darauf verweisen, diese Kosten aus der Regelleistung zu bestreiten, käme dies faktisch einer Kürzung des Regelbedarfs gleich.
Aufgrund des Hinweises des Sozialgerichts erklärte sich das Jobcenter am 11.10.2013 im Wege eines gerichtlichen Vergleichs zur Übernahme der Fahrtkosten bereit.
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Freitag, 8. November 2013
Vereinsmitglieder sind nicht immer gesetzlich unfallversichert
Ein mehr als 20 Jahre als Vorsitzender eines
Heimatvereins tätige Mann gehörte auch dem sog. Zeltausschuss an, der für den
entgeltlichen Verleih des vereinseigenen Zeltes zuständig ist.
Beim Aufbau dieses Zeltes für einen anderen Verein stürzte der Mann aus ca. 4 Meter Höhe von der Leiter und verletzte sich tödlich. Die von der Witwe beantragte Anerkennung als Arbeitsunfall lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Der Verstorbene sei nicht freiwillig versichert gewesen. Zudem sei er für den Verein in der Weise tätig geworden, wie es von ihm als Zeltwart habe erwartet werden können, so dass er nicht wie ein Beschäftigter tätig geworden sei.
Die Witwe erhob Klage.
Das LSG Darmstadt hat die vorinstanzliche Klageabweisung bestätigt.
Beschäftigte sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, seien gesetzlich unfallversichert; dies könne auch für Vereinsmitglieder gelten, wenn diese für den Verein Tätigkeiten verrichten, die üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden.
Werde jemand im Rahmen seiner Vereinspflichten tätig, so sei er hierbei nicht gesetzlich unfallversichert, meint das Landessozialgericht. Die Mitgliedspflichten könnten sich aus der Vereinssatzung oder aufgrund allgemeiner Vereinsübung ergeben und seien nicht notwendig für alle Mitglieder gleich. Der Verstorbene sei Vorsitzender des Zeltausschusses des Heimatvereins und seit ca. 20 Jahren Aufbauleiter gewesen. Damit sei ihm eine herausragende ehrenamtliche Vereinsfunktion übertragen worden, aufgrund derer er qualitativ und quantitativ andere Mitgliedspflichten als "einfache Vereinsmitglieder" hatte. Zu diesen Pflichten habe auch der Zeltaufbau gehört.
Beim Aufbau dieses Zeltes für einen anderen Verein stürzte der Mann aus ca. 4 Meter Höhe von der Leiter und verletzte sich tödlich. Die von der Witwe beantragte Anerkennung als Arbeitsunfall lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Der Verstorbene sei nicht freiwillig versichert gewesen. Zudem sei er für den Verein in der Weise tätig geworden, wie es von ihm als Zeltwart habe erwartet werden können, so dass er nicht wie ein Beschäftigter tätig geworden sei.
Die Witwe erhob Klage.
Das LSG Darmstadt hat die vorinstanzliche Klageabweisung bestätigt.
Beschäftigte sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, seien gesetzlich unfallversichert; dies könne auch für Vereinsmitglieder gelten, wenn diese für den Verein Tätigkeiten verrichten, die üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden.
Werde jemand im Rahmen seiner Vereinspflichten tätig, so sei er hierbei nicht gesetzlich unfallversichert, meint das Landessozialgericht. Die Mitgliedspflichten könnten sich aus der Vereinssatzung oder aufgrund allgemeiner Vereinsübung ergeben und seien nicht notwendig für alle Mitglieder gleich. Der Verstorbene sei Vorsitzender des Zeltausschusses des Heimatvereins und seit ca. 20 Jahren Aufbauleiter gewesen. Damit sei ihm eine herausragende ehrenamtliche Vereinsfunktion übertragen worden, aufgrund derer er qualitativ und quantitativ andere Mitgliedspflichten als "einfache Vereinsmitglieder" hatte. Zu diesen Pflichten habe auch der Zeltaufbau gehört.
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