Überfälle sind nicht gern gesehen. Kommt dabei jemand zu Schaden, ist es oft mit Mühen verbunden, entsprechenden Schadensersatz zu erhalten - wenn überhaupt. Es wäre doch gut, wenn auch woanders noch etwas Geld herkommen würde, warum nicht von der Berufsgenossenschaft, wenn der Überfall auf Arbeit geschieht?
Das dachte sich wohl auch ein Mitarbeiter einer
Bausparkasse, der in einem Home Office im eigenen Wohnhaus in Dresden tätig war.
Im
März 2007 öffnete er auf ein Läuten die Hauseingangstür und wurde sofort
von zwei Männern mit einer Pistole bedroht. Im Schlafzimmer schossen
ihn die Täter in beide Kniegelenke. Danach verließen sie das Haus, ohne
Wertsachen mitzunehmen.
Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen konnte sich der Bausparkassenvertreter den Überfall nur mit Streitereien um
Fördermittelzusagen von einer Million an einen Verein erklären. Die Vereinsmitglieder hätten ihm gegenüber damit gedroht, mal zwei Russen vorbeizuschicken,
falls das schiefgehen sollte. Für diesen Verein war er privat als
Berater tätig.
Tatsächlich wurden zwei wegen diesem Überfall Angeklagte im März 2008
rechtskräftig zu Freiheitsstrafen von fünf bzw. vier Jahren und sechs
Monaten verurteilt.
Der verletzte Bausparkassenvertreter wollte nun, das dieser Überfalll als Arbeitsunfall von der Berufsgenossenschaft anerkannt wird. Diese lehnte jedoch ab und verwies darauf, dass der Überfall
auf private Gründe zurückzuführen sei.
Auch das angerufene Sozialgericht Dresden hat das Begehren des Bausparkassenvertreters abgewiesen.
Ein abhängig
Beschäftigter steht bei einem vorsätzlichen tätlichen Angriff (nur) dann unter
Versicherungsschutz, wenn der Angriff des Täters aus betriebsbezogenen
Motiven erfolgt. Die Motive der Täter waren hier aber am ehesten auf die private
Tätigkeit des Bausparkassenvertreters als Berater für einen Verein zurückzuführen.
Unerheblich sei, dass der Überfall zufällig zum Zeitpunkt seiner
Tätigkeit als Versicherungsangestellter erfolgte. Ein Zusammenhang des
Überfalls mit einer versicherten Tätigkeit sei nicht feststellbar.
Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz und berichte über Wissenswertes und Kurzweiliges aus dem Sozialrecht und meiner Anwaltstätigkeit
Dienstag, 28. Mai 2013
Montag, 27. Mai 2013
Sozialleistungen und der erbrechtliche Pflichtteil
Wer bedürftig ist im Sinne des Sozialrechtes hat nach § 9SGB I einen Anspruch auf Sozialleistungen, oftmals auf ALG II nach dem SGB II
oder auf Grundsicherung nach dem SGB XII.
Grundsätzlich sind Sozialleistungen auszuzahlen, wenn
hierfür ein Bedarf besteht, welcher nicht anderweitig gedeckt werden kann durch
Einkommen oder Vermögen.
Es ist anerkannt, dass ein Pflichtteil (Zahlungsanspruch
gegen Erben nach § 2303 BGB) grundsätzlich zur Bedarfsdeckung geeignet ist. Ein
Pflichtteilsanspruch kann somit auf Sozialleistungsträger übergehen und von
diesen eingezogen werden, unabhängig von einer Entscheidung des
Pflichtteilsberechtigten.
Ist der Pflichtteilsanspruch vor Beantragung von
Sozialleistungen entstanden und erfüllt, ist es regelmäßig als Vermögen
anzusehen, so dass die Vermögensfreibeträge berücksichtigt werden müssen.
Entsteht der Pflichtteilsanspruch während eines
Leistungsbezuges oder wird erst in einem solchen Zeitraum erfüllt, handelt es
sich nach gegenwärtiger Rechtsprechung regelmäßig um Einkommen.
Bei ALG-II – Leistungsempfängern geht der
Pflichtteilsanspruch aus einem Erbfall von Gesetzes wegen (§ 33 SGB II) auf den
Sozialhilfeträger über, bei Grundsicherungsgewährung muss ein Überleitung per
Verwaltungsakt erfolgen (§ 93 SGB XII).
Ein wirksamer Übergang eines Pflichtteilsanspruches setzt
jedoch die Rechtmäßigkeit der gewährten Sozialleistungen voraus, liegt also
nicht vor, wenn Leistungen z.B. als Darlehen gewährt werden.
Soweit Pflichtteilsansprüche übergegangen sind, stehen dem
Sozialleistungsträger die Auskunfts- und
Wertermittlungsansprüche sowie die Zahlungsansprüche zu (wie einem
Pflichtteilsberechtigten).
Nicht nur etwaige pflichtteilsberechtigte Leistungsempfänger
sind hiervon betroffen, auch Erben müssen diese Grundsätze beachten, damit etwaige Doppelzahlungen (weil zunächst an den falschen der Pflichtteil
ausgekehrt wurde) vermieden werden.
Vor diesem Hintergrund sollten bereits in der
Erbschaftsplanung und Testamentsgestaltung solcherlei Konstellationen
berücksichtigt werden. Betroffene Erben und Pflichtteilsberechtigte sollten
fachlichen Rat bei Anwälten einholen.
Labels:
Anrechnung,
Anwalt,
Auskunft,
Chemnitz,
Pflichtteil,
Rechtsberatung,
Sozialleistungen,
Stollberg,
Testament,
Übergang
Abonnieren
Posts (Atom)