Seit 1989 werden bestimmte Arzneimittel bzw. Wirkstoffe in Gruppen zusammengefasst und Festbeträge festgesetzt. Wird einem gesetzlich Versicherten ein Medikament aus einer solchen Gruppe verordnet, ist die gesetzlichen Krankenkassen nur zur Zahlung des jeweils bestimmten Festbetrages verpflichtet. Die Differenz zum Apothekenmehrpreis musste dann der Versicherte zahlen.
Nach einer - nicht rechtskräftgen - Entscheidung des SG Aachen vom 16.11.2010 (S 13 KR 170/10) sind allerdings Fälle denkbar, in denen eine Verweisung des Versicherten auf den Festbetrag und Ablehnung der Differenzübernahme zum Verkaufspreis unzulässig ist.
Ein Mann mit Bronchialasthma vertrug nebenwirkungsfrei nur das Arzneimittel Alvesco®. Der in Alvesco® enthaltene Wirkstoff Ciclesonid war einer Festbetragsgruppe zugeordnet. Im inländischen Markt wurde dieses Arzneimittel nur zu einem erheblich über dem Festbetrag liegenden Preis angeboten, so dass der Versicherte bei jedem Kauf des verordneten Medikaments die Differenz zum Festbetrag selbst tragen musste.
Diese Zuzahlungen sind dem Kläger - so urteilten nun die Aachener Richter - nicht zuzumuten, da ihm ein Ausweichen auf andere Arzneimittel wegen Nebenwirkungen nicht möglich war.
Nebenbei äusserten die Richter auch den Verdacht, dass die Eingruppierung des Arzneimittelwirkstoffs in die betreffende Festbetragsgruppe rechtswidrig gewesensein könnte.
Nach dem Urteil des SG AAchen hat der Kläger einen Anspruch auf Versorgung mit Alvesco® zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkasse ohne Beschränkung auf den Festbetrag, da nur durch dieses Arzneimittel eine ordnungsgemäße Versorgung sichergestellt ist.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts ist die Berufung zum Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen zulässig.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen