Dienstag, 26. April 2011

Schein- oder Selbstständig mit Fahrerdienstleistungen

Ein Fahrer ohne eigenes Fahrzeugs beantragte bei der Bundesagentur für Arbeit die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses. Er wollte eine mehr als kurzzeitige, hauptberufliche Tätigkeit als "selbstständiger Kraftfahrer" aufnehmen. Der Kläger meinte, dass er selbstständig sei, da er als Dienstleister seine Tätigkeit als Fahrer für Omnibusse und gegebenenfalls auch Lastkraftwagen oder Taxi deutschlandweit per Internet und Anzeigen in Fachzeitschriften sowie durch persönliche Vorstellungsgespräche bekannt mache und anbiete. Die Bundesagentur versagt den Zuschuss zur Existenzgründung mit der Begründung, die aufgenommene Tätigkeit sei nur zum Schein selbstständig, tatsächlich aber eine abhängige Beschäftigung. Angeboten werden sollten keine Frachtführerleistungen, sondern Fahrerarbeiten.

Das LSG München gab mit Entscheidung vom 29.03.2011 (L 8 AL 152/08) dem Arbeitslosen Recht und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger einen Existenzgründungszuschuss zu gewähren.

Nach Ansicht des Gerichtes kam es in diesem Fall darauf an, dass die Gesamtabwägung der relevanten Umstände eine selbstständige Tätigkeit ergebe. Dies folge unter anderem aus der Entwicklung der Geschäftstätigkeit zu einem etablierten Serviceangebot für Fahrpersonal sowie die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft. Nicht zu unterschätzen war auch die Feststellung der angebotenen Dienstleistungsvielfalt und der Vielzahl an Auftraggebern.

Dienstag, 19. April 2011

Verletztenrente ist als Einkommen anzurechnen

Ein Bezieher von ALG II - Leistungen erhielt daneben Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Arbeitsunfalls. Diese Verletztenrente wurde auf die Leistungen nach dem SGB II als Einkommen angerechnet. Die Klage und Verfassungsbeschwerde hiergegen war erfolglos. Das BVerfG hat laut Pressemitteilung entschieden (1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08), dass die Anrechnung als Einkommen verfassungskonform ist.

Montag, 18. April 2011

Geschenk oder Darlehen - wichtig bei ALG II - Bezug

Das SG Berlin (18.01.2011 - S 157 AS 26445/08) hat entschieden, dass Unklarheiten darüber, ob eine Geldzahlung von Verwandten zur Unterstützung eines Hartz IV-Empfängers ein Geschenk oder nur ein Darlehen sein sollte, zu Lasten des Hartz IV Empfängers gehen.

Dienstag, 5. April 2011

Betriebsprüfung und neue Erkenntnisse - was nun?

Ein Rentenversicherungsträger hatte bei einem Entsorgungsunternehmen bereits eine Betriebsprüfung durchgeführt. Der Bescheid über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen war bestandskräftig geworden.

Im darauf folgenden Jahr hatte das Finanzamt Lohnsteuer auf bislang nicht berücksichtigte Verpflegungsmehraufwendungen für einzelne Mitarbeiter nachgefordert.

Diesen Bescheid wertete der Rentenversicherungsträger in der folgenden Beitragsprüfung aus und machte über den aktuellen Prüfzeitraum hinaus auch für den bereits geprüften Zeitraum Nachforderungen geltend. Dagegen wandte sich das Entsorgungsunternehmen und erhob Klage.

Das LSG Bayern (vom 18.01.2011 -Az.: L 5 R 752/08) hat die Beitragsforderung für den früheren Prüfzeitraum aufgehoben. Aufgrund der Bestandskraft des diesen Prüfzeitraum abschließenden Nachforderungsbescheides hätte eine denselben Zeitraum betreffende Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X zurückgenommen werden dürfen. Diese waren im zu entscheidenden Falle nicht eingehalten.

Die Entscheidung des LSG Bayern stärkt die Rechtssicherheit nach Beitragsprüfungen. Das Urteil stellt zwar keinen Freibrief für betroffene Arbeitgeber aus, betont aber den Grundsatz, dass schutzwürdiges Vertrauen in der Regel Vorrang vor der Beitragsnachforderung genießt. Die Entscheidung betont, dass das Verfahrensrecht des SGB auch für Beitragsprüfungen stringent anzuwenden ist.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Bayern vom 31.03.2011