Nach einer Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen sind auch in NRW die Transparenzberichte über Pflegeeinrichtungen zu veröffentlichen.
Das LSG hob eine anderslautende Entschewidung des SG Münster auf.
Die Rechtsansicht des LSG NRW über die Rechtmäßigkeit der Pflegebenotung teilen inzwischen eine Reihe weiterer Landessozialgericht in Deutschland (so Bayrisches LSG, Hessisches LSG, LSG Sachsen, LSG Sachsen-Anhalt). Lediglich das LSG Berlin-Brandenburg hält den Pflege-TÜV grundsätzlich für rechtswidrig.
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