Das Sozialgericht Berlin entschied über eine Schadensminderungspflicht bei bestehender Berufskrankheit.
Wenn der Versicherte nach einer berufskrankheitsbedingten Aufgabe seiner bisherigen Tätigkeit in unberechtigter Weise eine von dem Unfallversicherungsträger vermittelte zweite Tätigkeit aufgibt, entfällt der Anspruch des Versicherten auf Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs 2 BKV nicht bereits dem Grunde nach.
Der Versicherungsträger kann die unberechtigte Aufgabe der zweiten Tätigkeit jedoch als einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Versicherten in das Ermessen bezüglich der Höhe der dem Versicherten zu gewährenden Übergangsleistungen einfließen lassen.
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