Donnerstag, 22. August 2013

Unfallschutz bei Verwandtenhilfe?

Ein 38-jähriger Mann aus Kassel war seit dem 1995 als Gebäudereiniger tätig. Als er für seine Schwester die Außenfassade des Hauses reinigte und das in die Mauerfugen eingewachsene Efeu beseitigte, stürzte er aus 3 m Höhe von der Leiter und ist seitdem schwerverletzt.

Er beantragte bei der Unfallkasse Entschädigungsleistungen. Diese lehnte jedoch mit der Begründung ab, dass es sich um eine unentgeltliche Gefälligkeitsleistung unter Verwandten gehandelt habe, die nicht gesetzlich unfallversichert sei.

Das Sozialgericht verurteilte hingegen die Unfallkasse zur Entschädigung. Aufgrund des hohen Aufwandes könne nicht von einer bloßen Gefälligkeit ausgegangen werden, die unter Geschwistern selbstverständlich sei. Gegen das Urteil legte die beklagte Unfallkasse Berufung ein.

Das LSG Darmstadt hat das Urteil des Sozialgerichts daraufhin aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Landessozialgerichts kommt es nicht darauf an, ob der verunglückte Mann eine Gefälligkeitsleistung unter Verwandten erbracht habe, da er jedenfalls nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden sei. Vielmehr habe er eine unternehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt, die nicht gesetzlich unfallversichert sei. Denn er sei gegenüber seiner Schwester nicht weisungsgebunden gewesen. Er habe die Renovierungsarbeiten selbst angeboten, keine konkreten Vorgaben gemacht bekommen und das nötige Werkzeug mitgebracht.