Dienstag, 23. April 2013

Angriff auf Wachmann kein Arbeitsunfall

In der gesetzliche Unfallversicherung kommt es oft zum Streit, ob ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt.

Zunächst muss ein Unfall vorliegen. Ein Unfall ist ein plötzliches, unvorhergesehenes, zeitlich und örtlich bestimmbares, unfreiwilliges und von außen einwirkendes Ereignis, bei dem eine Person einen Schaden erleidet.

Zusätzlich muss für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ein Zusammenhang zwischen versicherter Beschäftigung (Arbeit und Arbeitsweg) und dem Unfall bestehen, das sogenannnte berufsspezifische Risiko.

Letzteres ist oft Gegenstand von Streitereien.

Ein Wachmann wurde im August 2011 bei einem Streifengang auf dem Gelände einer Firma in Crailsheim von der alkoholisierten Frau angegriffen. Diese befand sich gegen 6 Uhr morgens auf dem Nachhauseweg von einer nahe gelegenen Diskothek.  Der Wachmann erlitt aufgrund Faustschläge der Frau eine Unterkieferprellung.

Die Frau wurde später wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab: Der Wachmann und die Frau  hätten sich gekannt; zum Angriff sei es nur aufgrund persönlicher Feindschaft gekommen.

Nachdem auch im Widerspruchsverfahren der Wachmann erfolglos blieb, trug er in der  Klage vor, dass er sich den Angriff auf ihn nicht erklären könne. Er kenne die Frau gar nicht und er bestreitet deren Aussage, dass er vor zehn Jahren vergeblich versucht haben soll, sie gewaltsam in sein Auto zu ziehen.

Das SG Heilbronn (S 5 U 1914/12) hat die Klage abgewiesen, obwohl die Beweisaufnahme zu keinem eindeutigen Ergebnis kam.

Es sei unerheblich, ob es seinerzeit tatsächlich zu dem von der Frau als Zeugin eindrücklich geschilderten Ereignis gekommen sei. Vielmehr sei entscheidend, dass die Frau dies gedacht und auf den Wachmann losgegangen sei, um es ihm "heimzuzahlen".

Die Frau hätte den Wachmann demnach genauso gut bei einer privaten Begegnung (außerhalb seiner Arbeit) angreifen können. Ein berufsspezifisches Risiko habe sich gerade nicht verwirklicht.