Dienstag, 27. November 2012

Urlaubsabgeltung und ALG II

Einer Leistungsberechtigten stand bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Resturlaubsanspruch zu, welcher durch eine Urlaubsabgeltung in Höhe von ca. 400 Euro brutto (ca. 300 Euro netto) ausgezahlt wurde. Das aufgrund der eingetretenen Arbeitslosigkeit zuständige Jobcenter rechnete diesen Betrag als Einkommen mindernd auf das der Leistungsberechtigten und ihrem Ehemann bewilligte Arbeitslosengeld II an.

Die Leistungsberechtigte klagte hiergegen und hatte Erfolg. Das Sozialgericht Düsseldorf hat das Jobcenter zu einer Auszahlung des angerechneten Betrags verurteilt.

Bei der gezahlten Urlaubsabgeltung handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme, die nach den Bestimmungen des SGB II nicht als Einkommen anzurechnen sei. Die Urlaubsabgeltung diene einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II. Während Letzteres als staatliche Existenzsicherung den Lebensunterhalt des Begünstigten gewährleisten soll, diene die Urlaubsabgeltung allein dazu, den (vormaligen) Arbeitnehmer für die aus betrieblichen Gründen entgangenen Urlaubsfreuden zu entschädigen. Die Urlaubsabgeltung sei daher mit einer Entschädigungszahlung zu vergleichen, die den Empfänger finanziell in die Lage versetzen solle, die verpasste Erholungsphase durch anderweitige Aktivitäten (Restaurantbesuche, Wellness oder Ähnliches) nachzuholen. Um diesen Zweck nicht zu unterlaufen, sei die Urlaubsabgeltung nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen.