Opfer einer Gewalttat erhalten Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz.
Wird der Antrag nicht innerhalb eines Jahres nach der Schädigung gestellt, so werden Versorgungsleistungen allerdings erst ab dem Antragsmonat gezahlt.
Nach dieser Jahresfrist besteht ein rückwirkender Anspruch nur, wenn der Geschädigte unverschuldet an der Antragstellung verhindert war. Hiervon sei nicht auszugehen, wenn der Antrag aus Unkenntnis erst Jahre nach der Tat gestellt wird.
Dies entschied der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts am 16.11.2010.
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