Ein Kind war kurze Zeit nicht beaufsichtigt vom Vater, welcher getrennt von der Mutter des Kindes lebte, jedoch regelmäßig Umgang mit dem Kind hatte, und stürzte in eine Regentonne. Es erlitt schwerste körperliche Beeinträchtigungen und erhält nun Sozialhilfe.
Die Sozialbehörde wollte vom Vater Geld haben, weil dieser seine Aufsichtspflicht verletzt hatte. Doch es gab für verheiratete Eltern ein Haftungsprivileg (§ 116 SGB X), wonach bei verheirateten Eltern die Haftung nicht geltend gemnacht werden kann.
Doch der Vater im vorliegenden Fall war nicht verheiratet mit der Kindesmutter. Greift das Haftungsprivilig dennoch?
Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu eine Entscheidung getroffen und Voraussetzungen dafür benannt, wann bei unverheirateten bzw. getrennten Eltern die Haftungsprivilegierung besteht.
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