Dienstag, 12. August 2014

keine Rückzahlung zu viel bezahlter Rente

Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält muss Hinzuverdienstgrenzen beachten. Werden diese überschritten, hat die Azuswirkunge auf die Rente und schmälert diese bzw. führt dies zu Rückforderungen. Letzteres ist jedoch nicht immer der Fall:

Eine 54jährige Frau bezog von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen Erwerbsminderung, die ihr mit Bescheid vom 27.09.2006 rückwirkend ab dem 01.09.2005 bewilligt worden war. Zu dem Zeitpunkt bestand ihr Arbeitsverhältnis noch.

Im November 2005 erhielt sie bereits eine einmalige Gratifikation ihres Arbeitgebers i.H.v. 1.125 Euro, die auf die Rente hätte angerechnet werden müssen. Die Zahlung wurde auch am 18.10.2006 an die Rentenversicherung gemeldet, dort aber nicht beachtet.

Erst im Februar 2012 bemerkte die Rentenversicherung den Fehler, hörte die Frau zu einer beabsichtigten Rückforderung i.H.v. 212,05 Euro an und forderte den Betrag dann zurück. Sie begründete dies damit, die Rentnerin habe grob fahrlässig gehandelt, da sie die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können. Sie hätte die Zahlung auch mitteilen müssen. Dies ergebe sich aus den Hinweisen im Antragsformular und auch aus dem Rentenbescheid.

Die Frau erhob gegen den Rückforderungsbescheid Klage, welcher das SG Gießen (S 4 R 451/12) stattgab.

Grobe Fahrlässigkeit liege nur dann vor, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, so das Sozialgericht. Davon könne bei der Frau angesichts der Kompliziertheit der Regelungen zum Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung und dem aus 29 Seiten bestehenden Rentenbescheid nicht ausgegangen werden. Hinzu komme der zeitliche Abstand zwischen der Einmalzahlung und dem Rentenbescheid, mit dem die Rente rückwirkend bewilligt worden war. Allenfalls habe die Rentnerin damit möglicherweise fahrlässig, auf keinen Fall aber grob fahrlässig gehandelt.

Dass die Rentenversicherung erst 2012 tätig geworden sei, müsse außerdem berücksichtigt werden. Das Gesetz sehe nämlich vor, dass eine Aufhebung eines begünstigenden Bescheides innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der entsprechenden Tatsachen erfolgen müsse. Kenntnis von der Einmalzahlung habe die Rentenversicherung aber bereits 2006 gehabt und tätig geworden sei sie erst 2012. Das sei zu spät gewesen.

Dienstag, 5. August 2014

Vorteile von Kühlschrank und Wasserkocher im LKW

Eine Vielzahl von LKW-Fernfahrern haben sie in ihrer Fahrerkabine - Kühlschrank, Kaffeemaschine und Wasserkocher. Ebenso bekommen eine Vielzahl von LKW-Fernfahrern pauschal versteuerte und steuerfreie Spesen wegen ihrer betrieblicher Auswärtstätigkeiten.

Erleiden die Fahrer einen Unfall und können deswegen eine Unfallrente von der gesetzlichen Unfallversicherung verlangen, ließ bislang die Berufsgenossenschaft diese Spesen bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) - aus der sich die Höhe der Unfallrente ergibt -  unberücksichtigt. Es handele sich ja um Auslagenersatz, nicht um Arbeitsentgelte.

Hiergegen wandte sich ein getroffener LKW-Fahrer und zug vor das Sozialgericht. Die Beweisaufnahme vor dem bayrischen LSG (L 3 U 619/11) ergab, dass ihm kein Mehraufwand entstanden war, weil er in der Fahrerkabine im Lkw übernachtete, der Lkw mit Kühlschrank, Kaffeemaschine und Wasserkocher ausgestattet war und er sich mit von zu Hause mitgebrachten Lebensmitteln selbst versorgte.

Deshalb sind die gezahlten pauschal versteuerten und steuerfreien Spesen als Arbeitsentgelt bei der Berechnung des JAV zu berücksichtigen. Die beitragsrechtlichen Vorschriften aus der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) beziehungsweise der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) könnten nicht auf das Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen werden. Dem LKW-Fahrer seien in diesem Fall keine tatsächlichen Mehraufwendungen entstanden. Die Spesen hätten sich daher einkommenserhöhend ausgewirkt und seien beim JAV zu berücksichtigen, mit der Folge, dass dem Fahrer eine höhere Rente zu zahlen war.