Dienstag, 9. Juli 2013

Kürzung von Sozialleistunge (ALG II) bei Kündigung

Eine in Privathaushalten als Haushaltshilfe Beschäftigte bezog zusätzlich Arbeitslosengeld II vom Jobcenter. Nachdem sie mehrfach nicht zur Arbeit erschien, wurden zwei der Beschäftigungsverhältnisse beendet.

Zur Erklärung gab die Antragstellerin beim Jobcenter an, sie habe aufgrund ihrer Gelenkerkrankung und ihres Alkoholproblems nicht regelmäßig arbeiten können. Das Jobcenter wertete dies als Pflichtverletzung und kürzte die Leistungen um 30% des Regelbedarfs. Zur Begründung fügte es an, die Antragstellerin habe ihr Einkommen in der Absicht vermindert, die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen.

In einem Hinweis an das Jobcenter machte das SG Mainz unter anderem darauf aufmerksam, dass eine solche Pflichtverletzung nach den gesetzlichen Regelungen nur vorliegt, wenn die Antragstellerin tatsächlich mit "Absicht" handelte. Es habe der Antragstellerin also gerade darauf ankommen müssen, aufgrund ihrer Handlungen gekündigt zu werden, um sodann mehr Arbeitslosengeld II zu beziehen. Angesichts der Krankheiten der Antragstellerin sei zwar nicht auszuschließen, dass die Kündigungen und der einhergehende Verdienstausfall von ihr billigend hingenommen wurden. Das stelle aber gerade keine Absicht dar.

Das Jobcenter hat aufgrund des Hinweises des S
ozialgerichts die Minderung aufgehoben.