Donnerstag, 31. März 2011

freiwillige Krankenversicherung - Auswirkung einer fehlenden Beratung durch die Krankenkasse

Wenn eine Krankenkasse pflichtwidrig nicht über die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und die dafür geltende dreimonatige Ausschlussfrist berät, ist der Betroffene bei einer späteren Anzeige des Beitritts im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte er die Frist gewahrt. Dies hat das Landessozialgericht in Mainz (03.03.2011, Aktenzeichen: L 5 KR 108/10)entschieden.

In der Pressemitteilung des Gerichtes heißt es weiter:
Der Krankenkasse war durch eine Mitteilung des Sozialhilfeträgers der Bezug von Sozialhilfe durch den Betroffenen bekannt und auch die Bereitschaft dieses Trägers, die Kosten für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen. Damit trat ein Beratungsbedarf objektiv klar zutage, da anzunehmen war, dass der Hilfebedürftige von der Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung Gebrauch machen würde. Weil ihm durch die Versäumung der Ausschlussfrist ein Nachteil entstanden war, musste er durch den richterrechtlich vom Bundessozialgericht entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so gestellt werden, als hätte er seinen Beitritt fristgerecht angezeigt.

Dienstag, 29. März 2011

Betriebskostenerstattung und Anrechnung auf Sozialleistungen

Nach einer Entscheidung des SG Dresden (25.03.2011 - S 40 AS 391/09) sind Betriebskostenguthaben auf Sozialleistungen anzurechnen, auch wenn die Vorausszahlungen nicht durch den Träger der Sozialleistungen erbracht wurden.

Depression und Erwerbsminderung

Nach Ansicht der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist eine Depression innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten gut behandelbar. Weil es eine nur vorübergehende Erkrankung darstellt, wurde dem Antragsteller keine Erwerbsminderungsrente gewährt.

Das SG Dresden (25.03.2011 -S 24 R 289/09) hat nun rechtskräftig entschieden, dass im zu beurteilenden Einzelfall doch ein Anspruch auf Erwebsminderungsrente bestand. Ausschlaggebend war, dass im konkreten Fall die Behandlungsdauer mehr als 6 Monate betrug.

Zwar erfasse der gesetzlich verwendete Begriff "auf nicht absehbare Zeit" einen Zeitraum von sechs Kalendermonaten, jedoch wird eine Erwerbsminderung dann nicht ausgeschlossen, wenn die Erwerbsminderung bereits länger als sechs Monate andauert. Dann ist zumindest eine befristete Rente zu gewähren.

Es kommt jedoch auch darauf an, dass der Betroffene mitwirkt. Ein künstliches Verlängern der Behandlungszeit durch Weigerung etc. kann einem Erwerbsminderunganspruch entgegenstehen.

Dienstag, 8. März 2011

Erbschaft und ALG II

Der Erhalt einer Erbschaft kann zu Einschränkungen und Wegfall eines ALG II- Anspruches führen, da die Erbschaft als Einkommen angesehen wird.

Dies bestätigte nun das sächsische LSG mit Entscheidung vom 21.02.2011 (L 7 AS 725/09) auch für das Geboet des Freistaates Sachsen.