Dienstag, 3. Mai 2011

Unfallversicherung bei Nachbarschaftshilfe

Ein Pensionist hatte ein zur Dachrinnenrenovierung aufgestelltes "Blitzgerüst" genutzt, um im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe den Giebel der Doppelhaushälfte seines Nachbarn zu streichen. Für Arbeiten dieser Art war das Gerüst jedoch nicht geeignet. Es kam, wie es kommen musste - das Gerüst stürzte um und der Pensionist starb infolge dieses Unfalls.

Seine Witwe machte gegenüber der Berufsgenossenschaft geltend, ihr Ehemann sei für den Nachbarn "wie ein Beschäftigter" tätig gewesen und habe damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Die Berufsgenossenschaft verweigerte allerdings sämtliche Witwenleistungen. Die Leistugen hätten im eigenen Interesse des Verunfallten gestanden und ausserdem habe es sich nur um eine alltägliche Gefälligkeit gehandelt.

Vor dem LSG Bayern (Entscheidung vom 29.03.2011; Az.: L 3 U 255/10) bekam die Witwe Recht.

Das Landessozialgericht begründete die Entscheidung damit, dass unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch derjenige steht, welcher beschäftigungsähnlich handelt. In einem solchen Fall sei das Haftungsrisiko dem nutznießenden Unternehmen zuzurechnen. Dies war in dem vorlegenden Sachverhalt der Fall gewesen, denn der Verunfallte hat mit seinem Fachkönnen und entsprechend dem Willen des Nachbarn umfangreiche Malerarbeiten von wirtschaftlichem Wert erbracht.

Der Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst also auch im Rahmen der Nachbarschaftshilfe Arbeiten von Wert. Das setze voraus, dass die Arbeiten über alltägliche Gefälligkeiten hinausgehen.

ABER: Liege ein gesetzlich versicherter Unfall vor, sind weitere Haftungsansprüche gegen den Auftraggeber ausgeschlossen. Von ihm Schadensersatz und Schmerzensgeld zu fordern sei dann nicht möglich.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen