Donnerstag, 5. Mai 2011

Arbeitsunfall trotz Betriebsaufgabe?

Ein Landwirt hatte sein landwirtschaftliches Unternehmen aufgegeben und weiterverpachtet. Die von der Viehhaltung verbliebene Gülle lagerte er weiter in der Gülle-Grube. Jahre später drohten Schneeschmelze und heftiger Regen die Grube überlaufen zu lassen. Bei der Leerung, die sich wegen "Verkrustungen" schwieriger gestaltete, verletzte sich der vormalige Landwirt.

Die Verletzungsfolgen sollte als Arbeitsunfall die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft tragen. Die aber lehnte den Unfallversicherungsschutz ab.

Das Bayerische Landessozialgericht (L 2 U 556/09) gab der Berufsgenossenschaft Recht. Zwar seien auch Abwicklungsarbeiten unfallversichert wie Verkaufsverhandlungen, Verwertung des Betriebsvermögens, Gewerbeabmeldung oder Aufräumarbeiten. Allerdings sei hier nicht allein auf einen inhaltlichen Zusammenhang abzustellen, maßgeblich sei vielmehr die zeitliche Komponente: der Unfall habe sich zehn Jahre nach der Stilllegung ereignet und damit klar nach dem Ende des Unfallversicherungsschutzes.

Die Abgrenzung von privaten, nicht unfallversicherten zu unternehmerischen, unfallversicherten Geschäften ist häufig diffizil. Geschäftliche und private Dinge liegen oft nebeneinander oder überschneiden sich, private Angelegenheiten werden oft auch mit Rücksicht auf geschäftliche gesteuert und umgekehrt. Die vorliegende Entscheidung gibt über den drastischen Einzelfall hinaus Anhaltspunkte dafür, wie und nach welchen Kriterien die Abgrenzung bei Fällen der Betriebsaufgabe zu vollziehen ist.

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