Der heute 71-jährige Kläger beförderte im April 2009 mit seinem Muldenkipper Schotter auf der Baustelle eines Einfamilienhauses, weil ein Freund des Bauherrn ihn hierum gebeten hatte. Nach elfstündiger Arbeit auf der Baustelle stürzte der Muldenkipper um und der Kläger geriet unter das Fahrzeug. Er wurde dadurch schwer verletzt und musste anschließend über fünf Monate stationär im Krankenhaus behandelt werden.
Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Kläger sei auf der Baustelle nicht wie ein Arbeitnehmer tätig geworden und habe deshalb auch keine Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.03.2011, Az.: S 23 U 73/10 gab der Berufsgenossenschaft Recht, denn der Kläger war nicht wie ein Arbeitnehmer, sondern wie ein Unternehmer tätig.
Die Tätigkeit des Klägers sei nicht ähnlich der eines Beschäftigten gewesen, weil der Kläger wie ein Unternehmer gearbeitet habe, der einen Werkvertrag über das Befördern und Abladen von Schotter erfüllt. Der Bauherr habe weder über einen für die Schotterarbeiten erforderlichen Muldenkipper verfügt noch diesen bedienen können, so dass er insoweit dem Kläger auch keine Weisungen habe erteilen können. Er habe auf den Kläger wie auf einen Fachunternehmer zurückgegriffen.
Dieser habe wie ein Unternehmer mit seinem eigenen Arbeitsgerät – dem Muldenkipper – die Arbeit verrichtet und auch nur er allein habe dieses Fahrzeug auf der Baustelle bedient. Er sei auch in seiner Zeiteinteilung frei und nicht wie ein Arbeitnehmer in das Unternehmen des Bauherrn eingliedert gewesen.
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