Dienstag, 26. April 2011

Schein- oder Selbstständig mit Fahrerdienstleistungen

Ein Fahrer ohne eigenes Fahrzeugs beantragte bei der Bundesagentur für Arbeit die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses. Er wollte eine mehr als kurzzeitige, hauptberufliche Tätigkeit als "selbstständiger Kraftfahrer" aufnehmen. Der Kläger meinte, dass er selbstständig sei, da er als Dienstleister seine Tätigkeit als Fahrer für Omnibusse und gegebenenfalls auch Lastkraftwagen oder Taxi deutschlandweit per Internet und Anzeigen in Fachzeitschriften sowie durch persönliche Vorstellungsgespräche bekannt mache und anbiete. Die Bundesagentur versagt den Zuschuss zur Existenzgründung mit der Begründung, die aufgenommene Tätigkeit sei nur zum Schein selbstständig, tatsächlich aber eine abhängige Beschäftigung. Angeboten werden sollten keine Frachtführerleistungen, sondern Fahrerarbeiten.

Das LSG München gab mit Entscheidung vom 29.03.2011 (L 8 AL 152/08) dem Arbeitslosen Recht und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger einen Existenzgründungszuschuss zu gewähren.

Nach Ansicht des Gerichtes kam es in diesem Fall darauf an, dass die Gesamtabwägung der relevanten Umstände eine selbstständige Tätigkeit ergebe. Dies folge unter anderem aus der Entwicklung der Geschäftstätigkeit zu einem etablierten Serviceangebot für Fahrpersonal sowie die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft. Nicht zu unterschätzen war auch die Feststellung der angebotenen Dienstleistungsvielfalt und der Vielzahl an Auftraggebern.

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