Das Sozialgericht Dortmund hat eine Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitsuchender (ARGE) zur Gewährung höherer Kosten der Unterkunft nach einem notwendigen Umzug ohne vorherige Zustimmung der Behörde verurteilt.
Zu Grunde lag ein Fall zu den Kosten der Unterkunft einer Hartz IV-Bezieherin und ihrer 6-jährigen Tochter. Die Klägerinnen zogen in eine neue, teurere Wohnung um, weil in der alten Wohnung Schimmel aufgetreten war und die Tochter hieran erkrankte.
Nach den einschlägigen Richtlinien des Wohnortes können höhere Unterkunftskosten nur nach vorheriger Zustimmung der Grundsicherungsbehörde zum Umzug getragen werden. Weil diese nicht vorlag, wollte die ARGE nur die alte, geringere Miete bezahlen.
Hiergegen wurde erfolgreich geklagt.
Das Sozialgericht Dortmund stellte nach Beweisaufnahme fest, dass trotz Renovierungsversuchen mehrfach Schimmel in der alten Wohnung aufgetreten sei. Das Gericht sah darin eine Gesundheitsgefährdung der Klägerinnen und bejahte eine Umzugsnotwendigkeit. Daraus ergebe sich die gesetzliche Verpflichtung der ARGE, die Kosten der neuen, teureren Unterkunft bis zur angemessenen Kaltmiete zu übernehmen.
Ein in Verwaltungsvorschriften des Wohnortes enthaltener Genehmigungsvorbehalt bei Umzügen von Grundsicherungsempfängern sei nicht geeignet, die gesetzliche Verpflichtung der Stadt zur Übernahme notwendiger Unterkunftskosten zu verdrängen.
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