Dienstag, 19. Oktober 2010

Krankenversicherung und ALG II

Wer in der Vergangenheit selbständig erwerbstätig und privat versichert war, ist auch bei Bezug von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt nach einer Entscheidung des LSG Nordrhein - Westfalen auch dann, wenn schon vor dem Bezug von ALG II aufgrund Beitragsrückständen der private Krankenversicherungsschutz beendet und die selbständige Tätigkeit aufgegeben worden war.

Hintergrund des gerichtlichen Verfahrens war, dass seit dem 1.1.2009 eine allgemeine Versicherungspflicht auch in der privaten Krankenversicherung (PKV) besteht. Selbständige, die dem System der PKV zugewiesen sind, sind daher verpflichtet, einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Der Gesetzgeber hat aber keine ausdrückliche Regelung für den Fall getroffen, dass diese Versicherungspflicht nicht erfüllt wird. Gleichzeitig begründet der Bezug von Arbeitslosengeld II Versicherungspflicht in der GKV. Dies allerdings nur, wenn der Betreffende nicht unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II überhaupt nicht krankenversichert und hauptberuflich selbstständig erwerbstätig war.

Der leistungsbeziehende Antragsteller vertrat die Auffassung, er zähle nicht zu diesen Selbständigen, da er seine selbständige Erwerbstätigkeit kurz vor dem Bezug des ALG-II aufgegeben habe. Das Gericht teilt diese Auffassung nicht. Für die Zugehörigkeit zu dem von der Versicherungspflicht in der GKV ausgeschlossenen Personenkreis der Selbständigen komme es allein auf den durch die letzte berufliche Tätigkeit erlangten Status an, auch wenn die selbständige Tätigkeit schon kurz vor dem Leistungsbezug beendet worden sei. Andernfalls würde die gesetzgeberische Grundentscheidung verfehlt. Der Gesetzgeber habe im Interesse einer gleichmäßigeren Lastenverteilung zwischen privater und gesetzlicher Versicherung die Risiken dem System zuzuweisen wollen, dem sie auf Grund der bisherigen beruflichen Tätigkeit des Betroffenen zuzuordnen seien. Da die privaten Versicherer verpflichtet sind, unabhängig von Vorerkrankungen einen Vertrag in Basistarif abzuschließen, müsse der Betroffene sich um eine entsprechende private Versicherung bemühen.

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