Donnerstag, 21. Oktober 2010

Duldung der Transparenzberichte durch Pflegeeinrichtungen

Nach einer Entscheidung des LSG Sachsen - Anhalt müssen Alten- und Pflegeheime die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung von Prüfergebnissen über ihre Pflegequalität dulden. Sie können sich grundsätzlich nicht gerichtlich gegen den Aushang der Transparenzberichte im Heim selbst sowie die Veröffentlichung im Internet wehren.

Etwaige Wettbewerbsnachteile durch negative Bewertungen sind hinzunehmen und überwiegen das Informationsbedürfnis der Pflegebedürftigen und ihrer Angehöriger nicht.

Anderes könnte nur dann gelten, wenn die Transparenzberichte falsche Tatsachen oder bewusste Verzerrungen enthalten.

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