Donnerstag, 13. Januar 2011

Geld verdienen mit Kartenlegen

Dies ist doch auch mal ein Gedanke, um sich Geld zu verdienen ohne sich den Rücken wirklich krumm zu machen.

Und lukrativ muss es nach einer Pressemitteilung des BGH (05/2011) auch sein. Immerhin hat die Kartenlegerin von einem Kunden in einem Jahr mehr als 35.000 € als Lohn für ihre Dienste erhalten.

Offen lies der BGH, ob die Vereinbarung einer solchen Vergütung sittenwidrig ist.

als Single Anspruch auf größere Wohnung - die temporäre Bedarfsgemeinschaft

Haben Kinder, welche nur im Rahmen eines Umganfgsrecht temporär im Haushalt leben einen Anspruch auf ein eigenes Zimmer?

Ein allein lebender und langzeitarbeitsloser Vater einer Tochter, mit der er regelmäßig Umgang hat(alle 14 Tage) lebt in einer 40 m² Wohnung. Da die Tochter über das Wochende meist bei ihm wohnt und es dadurch eng wurde, beantragte er die Zusicherung der Übernahme der Kosten einer 64 m² Wohnung.

Das Jobcenter lehnte dies ab, scheiterte damit aber vor dem Sozialgericht Dortmund (PM vom 12.01.2011). Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung wurde das Jobcenter zum Erlass einer Zusicherung verpflichtet.

Nach Ansicht des SG Dortmund sei der Umzug in die größere Wohnung erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft mit einer Kaltmiete von 259,89 Euro seien angemessen. Es handele sich bei dem Antragsteller und seiner Tochter um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, für die eine Wohnung von 40qm zu klein sei. Dies gelte umso mehr, als es sich um einen Vater und eine elfjährige Tochter handele, die ein zumindest kleines eigenes Zimmer benötige. Die Kaltmiete der neuen Wohnung liege nur geringfügig über dem in Dortmund für eine Person angemessenen Mietzins (246,28 Euro). Der Mehrbetrag von 13,61 Euro entspreche rechnerisch einer zusätzlichen Fläche von 2,6 qm und sei angemessen, um eine dem Kindeswohl Rechnung tragende Ausgestaltung des Umgangsrechts zu gewährleisten.

Die Eilbedürftigkeit zum Erlass der einstweiligen Anordnung wurde damit begründet, dass die Zusicherung der Kostenübernahme auf ein konkretes Wohnungsangebot begrenzt sei und dieses nicht für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens aufrecht erhalten werde. Die streitgegenständliche größere Wohnung sei nur bis zum 31.12.2010 reserviert und könne ab dem 01.01.2011 gemietet werden.

Müssen Chefs von Mc Donalds in gesetzliche Rentenversicherung bezahlen?

Die Mitglieder des board of directors (BoD) von Mc Donalds müssen nach der Entscheidung des Bundessozialgericht vom 12.01.2011 Versicherungsbeiträge in die Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlen.

Die Mitglieder des board of directors meinten, dass aufgrund der Struktur und wirtschaftlichen Stärke der Gesellschaft sie sozial ebenso wenig schutzbedürftig seien wie Vorstandsmitglieder einer deutschen Aktiengesellschaft und deshalb von der Arbeitslosen- und Rentenversicherung zu befreien wären.

2 der Kläger unterlagen nach den Feststellungen des BSG als Beschäftigte der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Von der Versicherungspflicht sind sie auch nicht mit Rücksicht auf ihre Berufung zum Mitglied des BoD ausgenommen (der andere Kläger war das Mc Donalds-Unternehmen selbst).

Donnerstag, 6. Januar 2011

Ein einfacher Brief reicht aus

Nach einer Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 29. Oktober 2010, Aktenzeichen: L 1 AL 49/09) haben Leistungsempfänger auch dann eine Chance gegen Rückforderungsbescheide, wenn Meldungen oder Veränderungsanzeigen nicht in der Behördenakte liegen.

Grundsätzlich sind Empfänger von Sozialleistungen verpflichtet, Änderungen den Ämtern anzuzeigen. In dem vom Landessozialgericht zu entscheidenden Fall, hatte ein Empfänger per einfachen Postbrief der Behörde mitgeteilt, dass wieder ein Umzug in den Haushalt der Eltern erfolgte. Die Tatsache des Umzuges führte nach dem Gesetz zum Wegfall der Leistungen. Weil die Behörde das Schreiben des Empfängers nicht erhalten hat und erst später vom Umzug erfuhr, forderte sie zwischenzeitlich ausgezahlte Leistungen zurück.

Die Übersendung der Veränderungsmitteilung sei grob fahrlässig nur per einfachem Brief erfolgt, weshalb die Rückforderung rechtmäßig sei.

Das LSG widersprach dem: Die Übersendung von Veränderungsmitteilungen mit einfachem Brief ist grundsätzlich nicht grob fahrlässig.

Eine rückwirkende Aufhebung wäre im konkreten Fall nur rechtmäßig gewesen, wenn eine Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden wäre (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Da keine gesetzliche Verpflichtung zur Übersendung per Einschreiben oder in ähnlich gesicherter Weise bestand und auch die Behörde regelmäßig Bescheide mit einfachem Brief übersandte, konnte eine grobe Fahrlässigkeit nicht festgestellt werden. Auch eine Pflicht zur Erkundigung, ob bestimmte Schreiben angekommen sind, besteht nicht generell, sondern nur wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies gebieten (etwa wenn Anhaltspunkte für den fehlenden Zugang bestehen oder die Behörde zur Übersendung in einer bestimmten Form aufforderte).

Welche Haustür wird bezahlt?

Wer als Eigenheimbesitzer Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) bezieht, hat Anspruch auf Leistungen zur Instandhaltung des selbstbewohnten Hauses.

Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen notwendig und angemessen sind. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 3. Januar 2011, L 5 AS 423/09 B ER, rechtskräftighat) jetzt entschieden, dass als Ersatz einer nicht mehr reparierbaren Haustür die preiswerteste Kunststoffhaustür vom Baumarkt angemessen sei.

Zusammen mit den Einbaukosten durch einen örtlichen Handwerker sei ein Betrag von 750,00 € ausreichend. Den Antrag auf Verurteilung des Job-Centers zu höheren Leistungen hat das Gericht abgelehnt. Auch kostenbewusste und sparsame Hausbesitzer mit geringen eigenen Einkünften würden zu einer einfachen Haustür greifen.

Ob das Geld zurückzuzahlen sei, bedürfe einer weiteren Prüfung.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,

Mittwoch, 5. Januar 2011

Anspruch eines Sehbehinderten auf eine sogenannte "Tafelkamera" als Zweitkamera

Eine Sehbehinderte besucht eine Regelschule und ist die einzige körperlich beeinträchtigte Schülerin. Wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht demonstrieren konnte, verliert sie bei Verwendung der bereits vorhandenen Kamera durch ständiges Wechseln der Einstellung und Suchen des Textes im Schulunterricht zu viel Zeit. Durch den Einsatz der beantragten zweiten Kamera hat sie die Möglichkeit, das vorhandene Bildschirmlesesystem mit einer Kamera auf den Arbeitsplatz auszurichten und mit der zweiten Kamera den an der Schultafel geschriebenen Text zu erfassen. Die Lehrerin hat glaubhaft dargelegt, dass die zweite Kamera für die Klägerin notwendig ist, um den Anschluss im Unterricht nicht zu verpassen. Das Landessozialgericht (Urteil vom 18.11.2010, Aktenzeichen L 5 KR 23/10) hat daraufhin entschieden, dass ein sehbehinderter Mensch im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII Anspruch auf Versorgung mit einer Zweitkamera für ein Bildschirmlesegerät (Tafelkamera) hat, wenn diese erforderlich und geeignet ist, ihm den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Montag, 3. Januar 2011

Abschaffung der Arbeitslosenhilfe verfassungsgemäß

Mit der Einführung der SGB II - Regelungen lief mit Ende 2004 auch ddas Recht auf Arbeitslosenhilfe aus. Da diese Arbeitslosenhilfe anders berechnet und an andere Voraussetzungen geknüpft war als die gegenwärtige Regelungen, verschlechterte sich für einige die Rechtsposition.

Nun musste das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden, ob die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe verfassungsgemäß war. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigte dies mit Beschluss vom 07.12.2010 (Pressemeldung 120/10).