tag:blogger.com,1999:blog-50038723619812582232024-03-13T00:30:45.237+01:00Anwalt Sozialrecht ChemnitzIch bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz und berichte über Wissenswertes und Kurzweiliges aus dem Sozialrecht und meiner AnwaltstätigkeitFachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.comBlogger153125tag:blogger.com,1999:blog-5003872361981258223.post-75678908178327625132015-07-08T09:16:00.001+02:002015-07-08T09:16:46.834+02:00Der Sprung aus dem Fenster - ein Arbeitsunfall?<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEh3KJ_Bp_G0kQhmZgCer-rdTEVCFF4Elm71FIUbP-A29iMAyszzz23OG89-flIzgU_2MhtZaxua6LmIMoXWp9bYxTmNFfoED6nMuSiDQpy0oAYvnNqKkY7eE6Wh_JSu6DSiHklSdDHejXI/s1600/_MG_2426.jpg" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" height="133" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEh3KJ_Bp_G0kQhmZgCer-rdTEVCFF4Elm71FIUbP-A29iMAyszzz23OG89-flIzgU_2MhtZaxua6LmIMoXWp9bYxTmNFfoED6nMuSiDQpy0oAYvnNqKkY7eE6Wh_JSu6DSiHklSdDHejXI/s200/_MG_2426.jpg" width="200" /></a></div>
Wer tätig ist "baut" manchmal Unfälle. Geschieht dies in Verrichtung einer Arbeit liegt regelmäßig ein Arbeitsunfall vor. Ist von einem Arbeitsunfall auszugehen, wenn ein Mann sich einer Neckerei (Wasserspritzer aus Gummispritztier) mit einem beherzten Sprung aus dem Fenster entzieht und sich dabei verletzt? <br />
<br />
Ein 27-jähriger Mann befand sich im Rahmen einer beruflichen
Umschulungsmaßnahme im 1. OG des Unterrichtsgebäudes. Während einer
nicht beaufsichtigten Unterrichtszeit versuchte eine Mitschülerin ihn
mit einem Gummispritztier nass zu spritzen. Der Mann stand direkt an dem
Fenster und versuchte, sich dem Wasserstrahl zu entziehen, indem er
über die Fensterbrüstung sprang. Hierdurch gelangte er auf ein vor dem
Fenster befindliches Welldach, durch welches er hindurchstürzte. Dabei
verletzte er sich an Fuß und Wirbelsäule.<br />
<br />
Die Berufsgenossenschaft
lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Mann sei im Rahmen
einer Rangelei bzw. Neckerei aus dem Fenster gesprungen. Eine
betriebsdienliche Tätigkeit liege nicht vor.<br />
<br />
Der verletzte Mann führte
hingegen an, dass er sich an der Rangelei nicht beteiligt habe. Beim
Ausweichen habe er sich so unglücklich bewegt, dass er aus dem Fenster
gefallen sei.<br />
<br />
Das LSG Darmstadt (L 3 U 47/13) hat die Entscheidung der Berufsgenossenschaft bestätigt.<br />
Nach Auffassung des Landessozialgerichts liegt ein Arbeitsunfall
nur dann vor, wenn die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls
der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Höchstpersönliche
Verrichtungen seien hingegen in der Regel nicht gesetzlich
unfallversichert. Hierzu gehörten auch Neckereien und Spielereien, die
grundsätzlich als ein den Interessen des Betriebes zuwiderlaufendes
Verhalten anzusehen seien. Anders sei dies lediglich bei Schülern und
pubertierenden Jugendlichen. Insoweit seien die Gefahren zu
berücksichtigen, die sich aus unzureichender Beaufsichtigung oder aus
dem typischen Gruppenverhalten innerhalb des organisatorischen
Verantwortungsbereichs der Schule ergeben würden. Der zum
Unfallzeitpunkt 27-jährige Umschüler sei jedoch nicht anders zu
beurteilen als ein 27-jähriger Beschäftigter in einem Großraumbüro.
Zudem sei keineswegs von einem Sturz, sondern vielmehr von einem
gezielten Sprung aus dem Fenster auszugehen. Dies ergebe sich aus dem
Geschehensablauf sowie den Angaben des Verletzten und dessen
Mitschülerinnen.Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-5003872361981258223.post-56375041091221165792015-03-03T17:11:00.001+01:002015-03-03T17:11:50.890+01:00Unfall bei Vorstellungsgespräch<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhz0j4R1mtn_hQJ3nfuXdzfoI1HYdFcFNBRMH3AT6tf6Pnuva7tTbsm4qCjCTmTyBCV6O1MrRiJnfxKQgdYAiNc5qTMRYIuRuq6sh-QM6Mmgrl9jKy56zBy0CzSJEFy-w3gGr07nIrJoLw/s1600/_MG_2250.jpg" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhz0j4R1mtn_hQJ3nfuXdzfoI1HYdFcFNBRMH3AT6tf6Pnuva7tTbsm4qCjCTmTyBCV6O1MrRiJnfxKQgdYAiNc5qTMRYIuRuq6sh-QM6Mmgrl9jKy56zBy0CzSJEFy-w3gGr07nIrJoLw/s1600/_MG_2250.jpg" height="133" width="200" /></a></div>
Ein Empfänger von Arbeitslosengeld erhielt von Seiten der Agentur für Arbeit im Mai 2012 die Aufforderung, sich umgehend schriftlich oder per E-Mail bei einem Unternehmen
als Bauhelfer zu bewerben. Wenige Tage nach dieser Aufforderung fuhr er
von seiner Wohnung mit dem Fahrrad zu diesem Unternehmen, um dort
ein Vorstellungsgespräch zu führen. Auf dem Rückweg stieß er mit einem
PKW zusammen und zog sich schwerste Hirnverletzungen zu.<br />
<br />
Er begehrte die Feststellung, dass der Unfall ein Arbeitsunfall ist und deshalb die gesetzliche Unfalversicherung die Leistung zu tragen hat. Der beklagte
Unfallversicherungsträger verweigerte dies allerdings und stellte sich auf den Standpunkt, dass
ein Unfallversicherungsschutz ausscheide, weil die Agentur für Arbeit
den Arbeitslosen nur aufgefordert habe, sich schriftlich zu bewerben,
nicht aber ein Vorstellungsgespräch zu führen.<br />
<br />
Das <span class="italic_on">SG Konstanz</span>
stellte nun in seiner Entscheidung fest, dass es sich bei dem Ereignis um einen
Arbeitsunfall gehandelt habe. Als der Kläger bei dem Unfall verletzt
wurde, war er nach den Vorschriften des SGB VII versichert. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind kraft Gesetzes Personen versichert, die
nach den Vorschriften des SGB II und des SGB III der Meldepflicht
unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten
Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit nachkommen, diese oder eine
andere Stelle aufzusuchen. Eine solche Aufforderung müsse im
Zusammenhang mit den Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit stehen und es
müsse sich auch um eine konkrete Willensäußerung handeln, die erkennen
lasse, dass die Arbeitsverwaltung ein bestimmtes Verhalten vom
Arbeitslosen erwarte. Entsprechend der Rechtsprechung des <span class="italic_on">BSG</span>
sei Maßstab der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten.
Hierbei war auch das dem Kläger ausgehändigte Merkblatt für Arbeitslose
zu berücksichtigen, in dem darauf hingewiesen wurde, dass eine
Sperrzeit eintrete, wenn der Arbeitslose eine von der Agentur für Arbeit
angebotene Arbeit ablehnt oder nicht antritt oder sein Verhalten das
Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt.<br />
<br />
Vor diesem
Hintergrund konnte der Kläger die Aufforderung der Agentur für Arbeit
dahingehend verstehen, dass diese Aufforderung nicht nur die Bewerbung,
sondern auch das darauf folgende Vorstellungsgespräch umfasste. Dem
Inhalt des Aufforderungsschreibens durfte der Kläger also entnehmen,
dass die Agentur für Arbeit von ihm erwarte, dass er einer Einladung zu
einem Vorstellungsgespräch, die auf die Bewerbung erfolgen könnte, auch
Folge leiste.Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-5003872361981258223.post-38852735513347674342015-02-20T09:16:00.003+01:002015-02-20T09:16:40.447+01:00Das Sächsische Landesssozialgericht ist umgezogen - wird alles besser?<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEjrne90QydtKy5hlTIf57gp16122spSVXSB82TheDdfVUv6tVv9ddJrCOZJqv0QZeRom5STId5svdgwrODD7rXIw69ptrwqgPgcatwIGMYHIK4Z_4JU8GeUkeygktxCNtTEj9dmLEaw8dA/s1600/CIMG3319.JPG" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEjrne90QydtKy5hlTIf57gp16122spSVXSB82TheDdfVUv6tVv9ddJrCOZJqv0QZeRom5STId5svdgwrODD7rXIw69ptrwqgPgcatwIGMYHIK4Z_4JU8GeUkeygktxCNtTEj9dmLEaw8dA/s1600/CIMG3319.JPG" height="150" width="200" /></a></div>
Sachsen ist so ziemlich das Schlußlicht in der Bundesrepublik, was die Verfahrensdauer vor den Sozialgerichten angeht - so meldet es die <a href="http://www.freiepresse.de/NACHRICHTEN/TOP-THEMA/Der-lange-Weg-zum-Sozialgericht-artikel9119771.php" target="_blank">freiepresse.de</a>.<br />
<br />
Mit dem <a href="http://www.justiz.sachsen.de/lsg/content/598.htm" target="_blank">Umzug des Sächsischen Landessozialgerichtes</a> in die <br />
<br />
<a href="https://www.google.de/maps/place/Kauffahrtei+25,+09120+Chemnitz/@50.8115288,12.9074746,16z/data=!4m2!3m1!1s0x47a7463b01d1736d:0x16d3566914239015" target="_blank">Kauffahrtei 25</a><br />
09120 Chemnitz<br />
<br />
soll es nun besser werden.<br />
<br />
Nicht nur, dass schon 2014 Rückgänge in der Anzahl neuer Verfahren zu verzeichnen waren (in der
Berufungsinstanz betrug der Rückgang 14 Prozent), sondern es soll auch ein neuer, der 9. Senat entstehen. Es wird gehofft, dass dann 36 Richter tätig sein können und die Anzahl der unerledigten Fälle (welche in 2014 von 4740 auf 5090 stiegen) dann abgebaut werden können.<br />
<br />
Ob sich an der Erfolgsquote für Berufungsführer (derzeit ca. 6 %) etwas ändert, bleibt unklar.<br />
<br />Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-5003872361981258223.post-12918666414674278142015-01-19T15:03:00.000+01:002015-01-19T15:03:37.753+01:00Kein Schmerzensgeld für Unfall im Chemieunterricht<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEjrne90QydtKy5hlTIf57gp16122spSVXSB82TheDdfVUv6tVv9ddJrCOZJqv0QZeRom5STId5svdgwrODD7rXIw69ptrwqgPgcatwIGMYHIK4Z_4JU8GeUkeygktxCNtTEj9dmLEaw8dA/s1600/CIMG3319.JPG" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEjrne90QydtKy5hlTIf57gp16122spSVXSB82TheDdfVUv6tVv9ddJrCOZJqv0QZeRom5STId5svdgwrODD7rXIw69ptrwqgPgcatwIGMYHIK4Z_4JU8GeUkeygktxCNtTEj9dmLEaw8dA/s1600/CIMG3319.JPG" height="150" width="200" /></a></div>
Wenn es kracht und knallt und pufft, ist es der Chemie-Unterricht. Das nicht immer allles unfallfrei abläuft ist dabei sehr bedauerlich.<br />
<br />
Am 28.09.2012 war es im Chemie-Unterricht einer sechsten Klasse einer Schule zur Entzündung einer Flasche mit Brennspiritus
gekommen. Die Klasse hatte unter Aufsicht einer Lehrerin verschiedene
Versuche zum Thema "Verbrennung" durchgeführt, bei denen Spiritus in
kleinen Versuchsschälchen entzündet wurde. Als die Lehrkraft ein
vermeintlich leeres Porzellanschälchen aus einer Spiritus-Flasche
nachfüllen wollte, soll sich der Spiritus in der Flasche entzündet haben
und soll die Flasche mit einer Stichflamme durch den Raum geflogen
sein. Dabei soll ein Schüler Verbrennungen 2. Grades im Gesicht und am
Oberkörper erlitten haben.<br />
<br />
Dieser Schüler verlangt nunmehr die Zahlung von
10.000 Euro Schmerzensgeld. Das beklagte Land als Schulträger hält die Klage für
unbegründet. Die Haftung für derartige Unfälle im Schulbetrieb sei in
speziellen Vorschriften des Sozialgesetzbuches geregelt, nach denen der
Schüler Schadensersatz erhalten könne. Die Zahlung eines zusätzlichen
Schmerzensgeldes sei nach diesen Vorschriften aber grundsätzlich
ausgeschlossen und komme nur dann in Betracht, wenn der
streitgegenständliche Unfall vorsätzlich (und nicht bloß fahrlässig)
herbeigeführt worden wäre. Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede
sein.<br />
<br />
Das <a href="http://www.landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=22465&article_id=125771&_psmand=157" target="_blank">LG Osnabrück</a> hat die Klage nach insgesamt drei Terminen zur
Beweisaufnahme, in denen insbesondere die Lehrerin und die beteiligten
Schüler zum Ablauf des Unfalls befragt wurden, abgewiesen.<br />
<br />
Nach Auffassung des Landgerichts ist für die Folgen eines
solchen Schulunfalls nach den sozialrechtlichen Vorschriften
grundsätzlich nur die zuständige Unfallversicherung eintrittspflichtig,
womit eine gesetzlich angeordnete Haftungsprivilegierung des
Schulträgers verbunden sei. Mithin seien weitergehende Ansprüche wie
Schmerzensgeldansprüche bei einer lediglich fahrlässigen Handlungsweise
gesetzlich ausgeschlossen. Dass der Lehrerin im vorliegenden Fall eine
vorsätzliche Handlungsweise anzulasten sei, habe die durchgeführte
Beweisaufnahme nicht bestätigt. Es bleibe daher bei dem gesetzlichen
Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen gegen den Schulträger; alle
sonstigen Unfallfolgen seien über die Sozialversicherung zu regulieren.Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-5003872361981258223.post-90199683085176031752015-01-08T09:23:00.000+01:002015-01-08T09:23:53.809+01:00Keine Erwerbsminderungsrente nach Unfallfahrt ohne Fahrerlaubnis<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEjAqz8xXTTzwvKWFdO-403XRVQ9uTEK4oTYd8AmjyU-nSvwW_4lT5iTZKQz7op0k4KvRJGb7_FSjaOZD49s09u1DyaHxquNYnO016tWpuR2Mw8j34bp-dxXvtj6bFyFzGpSvXYqtq0G6b4/s1600/DSC00792_2+(640x388).jpg" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEjAqz8xXTTzwvKWFdO-403XRVQ9uTEK4oTYd8AmjyU-nSvwW_4lT5iTZKQz7op0k4KvRJGb7_FSjaOZD49s09u1DyaHxquNYnO016tWpuR2Mw8j34bp-dxXvtj6bFyFzGpSvXYqtq0G6b4/s1600/DSC00792_2+(640x388).jpg" height="121" width="200" /></a></div>
Ein Mann ohne Führerschein und mit 1,39 Promille verursacht einen
Verkehrsunfall und wurde aufgrund der Verletzungen voll
erwerbsgemindert. Das Amtsgericht verurteilte den 29-jährigen Mann wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und
vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von
fünf Monaten auf Bewährung.<br />
<br />
Die Rentenversicherung lehnte seinen Antrag
auf Erwerbsminderungsrente ab, weil er sich grob selbstgefährdend
verhalten habe. Er habe alkoholisiert und ohne Fahrerlaubnis ein
Kraftfahrzeug geführt und sich damit eigenmächtig über anerkannte
Grundprinzipien der Versichertengemeinschaft hinweggesetzt. Wer bewusst
gegen Strafgesetze verstoße, die den Eintritt eines Schadensereignisses
verhindern sollen, könne keine Versicherungsleistungen beanspruchen.<br />
<br />
Das LSG Darmstadt hat, wie auch die Vorinstanz, der Rentenversicherung Recht gegeben.<br />
<br />
Nach Auffassung des Landessozialgerichts kann die Rente versagt
werden, wenn die Erwerbsminderung infolge der Ausübung einer strafbaren
Handlung eingetreten ist. Voraussetzung sei eine rechtskräftige
strafgerichtliche Verurteilung für ein Verbrechen oder ein vorsätzliches
Vergehen. Der Versicherte sei wegen vorsätzlichem Fahren ohne
Fahrerlaubnis verurteilt worden. Der bei dieser Tat eingetretene Unfall
habe zur Erwerbsminderung geführt. Der Mann sei auch nicht nur "bei
Gelegenheit" dieses Vergehens aufgrund eines fremdverschuldeten
Verkehrsunfalls ohne eigenes Zutun verletzt worden. Vielmehr, so
betonten die Richter, habe sich genau jene Gefahr
realisiert, wegen derer der Versicherte zuvor durch den – bereits
wiederholten – Entzug der Fahrerlaubnis "aus dem Verkehr gezogen" werden
sollte.<br />
<br />
Ob bei strafbaren Handlungen die Rente zu versagen sei, hänge
von der Abwägung der Gesamtumstände ab. Dabei sei zu berücksichtigen,
dass das Sozialversicherungsrecht einerseits keine strafrechtliche
Funktion habe, andererseits strafbares Verhalten aber auch nicht
leistungsrechtlich "belohnt" werden solle. Neben der Schwere der Tat
seien zudem Tathergang und die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Versicherten zu beachten. Dies habe die
Rentenversicherung bei ihrer Ermessensentscheidung zutreffend
berücksichtigt.Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-5003872361981258223.post-53487641456390599072014-11-25T16:06:00.001+01:002014-11-25T16:06:43.061+01:00Keine Haftung junger Volljähriger nach pflichtwidrigem Verhalten ihrer Eltern beim SGB II-Bezug<!--[if gte mso 9]><xml>
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<div class="MsoNoSpacing">
Das <a href="http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13643" target="_blank">BSG (B 4 AS 12/14 R)</a> hat entschieden, dass ein junger Volljähriger SGB
II-Leistungen, die er als Minderjähriger zu Unrecht erhalten hat, nur bis zur
Höhe des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens erstatten muss,
wenn die Voraussetzungen des § 1629a BGB für eine beschränkte Haftung von
Minderjährigen vorliegen.</div>
<div class="MsoNoSpacing">
<br /></div>
<div class="MsoNoSpacing">
In dem entschiedenen Fall lebte der zunächst noch
minderjährige Kläger in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Stiefvater,
seiner Mutter und seiner Halbschwester. Alle bezogen laufende Leistungen nach
dem SGB II, die jeweils der Stiefvater des Klägers beantragt hatte. Da der
Stiefvater angegeben hatte, dass der Kläger Schüler sei, berücksichtigte das
Jobcenter nur das Kindergeld als Einkommen. Das Jobcenter erfuhr erst im
Nachhinein durch einen Datenabgleich, dass er die Schule beendet hatte, und
inzwischen als Teilnehmer an einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme des
Arbeitsamts eine monatliche Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhielt. Daraufhin
berechnete es die Leistungen für die Vergangenheit neu und forderte den
inzwischen volljährigen Kläger auf, die zu Unrecht erhaltenen Leistungen (rund
500 Euro) zu erstatten.</div>
<div class="MsoNoSpacing">
Das LSG Halle hatte entschieden, dass der Kläger die
während seiner Minderjährigkeit bezogenen Leistungen (rund 500 Euro) nicht
erstatten muss.</div>
<div class="MsoNoSpacing">
<br /></div>
<div class="MsoNoSpacing">
Das BSG hat die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts
bestätigt.</div>
<div class="MsoNoSpacing">
<br /></div>
<div class="MsoNoSpacing">
Nach Auffassung des BSG ist die Regelung des § 1629a BGB
entsprechend für Ansprüche auf Erstattung von SGB II-Leistungen anzuwenden, die
an einen Minderjährigen erbracht wurden. Entscheidend sei, dass die Forderung
während der Minderjährigkeit erbrachte Leistungen betrifft und durch eine
pflichtwidrige Handlung des gesetzlichen Vertreters begründet wurde. Beide
Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Mutter des Klägers habe es trotz
entsprechender Information durch den Kläger versäumt, das Jobcenter über die
Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe zu informieren. Hierzu wäre sie als seine
gesetzliche Vertreterin jedoch verpflichtet gewesen. Hätte sie das Jobcenter
informiert, hätte dieses die Leistungen umgehend anpassen können, so dass es
nicht zu einer Überzahlung gekommen wäre. Unerheblich sei es, dass das
Jobcenter den Erstattungsbescheid erst nach dem Eintritt der Volljährigkeit des
Klägers erließ. Andernfalls könnte es allein durch Abwarten erreichen, dass ein
junger Volljähriger die von ihm während seiner Minderjährigkeit bezogenen
Leistungen entgegen § 1629a BGB erstatten müsste. Die entsprechende Anwendung
des § 1629a BGB begünstige auch keine unberechtigte Inanspruchnahme von
Sozialleistungen, weil das Jobcenter den handelnden Vertreter zumindest seit
dem 01.04.2011 über § 34a SGB II n.F. auf Erstattung in Anspruch nehmen kann.</div>
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<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEieuON-vex5yp2Ewgh2F7qQm_eididoqfCnimWcbKmRwPm40gjybLPdybyoTesUW78N0oKYzQFS9cONgoxf_FZplQWosf0oPCZg-QfyOmoot8H33oCUBnsaHO6_8kkHM6DXJsYqIIA52xE/s1600/CIMG3319.JPG" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEieuON-vex5yp2Ewgh2F7qQm_eididoqfCnimWcbKmRwPm40gjybLPdybyoTesUW78N0oKYzQFS9cONgoxf_FZplQWosf0oPCZg-QfyOmoot8H33oCUBnsaHO6_8kkHM6DXJsYqIIA52xE/s1600/CIMG3319.JPG" height="150" width="200" /></a></div>
Äpfel sind köstlich und verlockend. Nicht nur die Bibel weiß gleich
zu Anfang hiervon zu berichten. Verlockend waren für einen Unternehmer
auch die Äpfel auf einem Nachbargrundstück - mit fast ebenso
gravierenden Folgen wie ein Rauswurf aus dem Paradies.<br />
<br />
Ein 61-jähriger Geschäftsführer eines zwischen
Schwäbisch Hall und Bad Mergentheim gelegenen mittelständischen
Unternehmens versucht die zwischen abgezäuntem Firmengelände und angrenzender Straße
auf einem - im Eigentum des Hohenlohekreises befindlichen - Grünstreifen Apfelbäume mit einer
Hakenstange abzuernten.<br />
<br />
Dabei zog er sich einen Bänderriss in der
Schulter zu, wurde anschließend operiert und leidet noch heute unter
Beschwerden.<br />
<br />
Seine Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als
Arbeitsunfall ab, weil Äpfelschütteln keine unfallversicherte
Beschäftigung gewesen sei.<br />
<br />Mit seiner hiergegen gerichteten
Klage machte der Geschäftsführer geltend, der Hohenlohekreis habe sich nie um die Pflege
des Grünstreifens gekümmert. Damit das Betriebsgelände einen
ordentlichen Eindruck mache, hätten seine Mitarbeiter regelmäßig die
Wiese gemäht und er selbst die Äpfel abgeerntet (sowie anschließend
verkauft).<br />
<br />
Das SG Heilbronn hat dennoch die Entscheidung der Berufsgenossenschaft bestätigt.<br />
<br />
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat das Äpfelschütteln nicht
der Pflege des äußeren Erscheinungsbildes des Grünstreifens gedient und
demnach auch nicht der Außenwahrnehmung des Betriebsgeländes. Denn ein
angrenzendes gemähtes Grundstück werde von Firmenkunden auch dann als
gepflegt wahrgenommen, wenn Äpfel auf der Wiese lägen. Dass die
geernteten Äpfel privat verkauft wurden, unterstreiche, dass die
Apfelernte der unversicherten Freizeit des Geschäftsführers zuzuordnen sei.<br />
<br />
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-5003872361981258223.post-48320000179555941742014-09-30T09:06:00.000+02:002014-09-30T09:06:34.829+02:00Hartz 4 und Sparvermögen<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEh3KJ_Bp_G0kQhmZgCer-rdTEVCFF4Elm71FIUbP-A29iMAyszzz23OG89-flIzgU_2MhtZaxua6LmIMoXWp9bYxTmNFfoED6nMuSiDQpy0oAYvnNqKkY7eE6Wh_JSu6DSiHklSdDHejXI/s1600/_MG_2426.jpg" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEh3KJ_Bp_G0kQhmZgCer-rdTEVCFF4Elm71FIUbP-A29iMAyszzz23OG89-flIzgU_2MhtZaxua6LmIMoXWp9bYxTmNFfoED6nMuSiDQpy0oAYvnNqKkY7eE6Wh_JSu6DSiHklSdDHejXI/s1600/_MG_2426.jpg" height="133" width="200" /></a></div>
In aller Regelmäßigkeit wenden Jobcenter die Freibetragsregelungen an, wenn bekannt wird, dass eine leistungsberechtigte Person über Vermögen verfügt. Doch selbst wenn das Vermögen den Freibetrag übersteigt, führt dies nicht unbedingt zum Wegfall des Leistungsanspruches.<br />
<br />
<br />
Eine 48-jährige Frau lebt mit ihrer minderjährigen Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft und erhält Hartz IV (ALG II = Leistungen nach dem SGB II). Für die Tochter
lehnte das Jobcenter Leistungen ab, weil die Großeltern auf deren Namen
Sparbücher mit einem Guthaben von insgesamt 9.682,91 Euro angelegt
hatten. Die Sparbücher wurden auch von den Großeltern verwahrt. Diese
waren nicht bereit, die Sparbücher zu kündigen und den angelegten Betrag
an ihre Enkelin auszuzahlen.<br />
<br />
Das Jobcenter begründete seine Ablehnung
damit, das Sparvermögen liege um gut 4.000 Euro über dem gesetzlichen
Freibetrag, bei einem monatlichen Anspruch der Tochter in Höhe von ca.
140 Euro sei deren Lebensunterhalt somit für Monate sichergestellt.<br />
<br />
Das <a href="http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/sg-giessen-urteil-s-22-as-341-12-hartz-iv-sparbuch-grosseltern/" target="_blank">SG Gießen (S 22 AS 341/12)</a> konnte sich dieser Sichtweise nicht anschließen. Es
hat daher das Jobcenter verurteilt, auch für die Tochter Leistungen zu
erbringen und die entgegenstehenden Bescheide des Jobcenters aufgehoben. Nach Auffassung des Sozialgerichts ist es bei Sparbüchern oder
Konten, die von Großeltern als nahe Angehörige auf den Namen eines
Kindes angelegt worden seien und von ihnen nicht aus der Hand gegeben
würden, so, dass sich diese auch die Verfügung über das Sparvermögen
vorbehalten wollten. Das Geld könne somit gerade nicht der Tochter zugerechnet werden, diese sei hilfebedürftig.Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-5003872361981258223.post-79392164066831943632014-09-09T12:12:00.001+02:002014-09-09T12:12:29.990+02:00was lange währt ...Gerichtsverfahren dauern seine Zeit, erst Recht vor den Sozialgerichten. Wann liegt eine Verzögerung vor, welche zu Entschädigungsansprüchen führen kann? Hierzu hat das Bundessozialgericht nun Stellung bezogen in mehreren Verfahren und kann <a href="http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=2EA6C29D7DC0F8B12CC58F52587C5989.jp15?nid=jnachr-JUNA140902292&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp" target="_blank">hier nachgelesen</a> werden.Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-5003872361981258223.post-78259714398124603762014-09-08T09:25:00.003+02:002014-09-08T09:25:55.960+02:00keine Begrenzung auf Festbetrag bei Hörgeräteversorgung<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEh3KJ_Bp_G0kQhmZgCer-rdTEVCFF4Elm71FIUbP-A29iMAyszzz23OG89-flIzgU_2MhtZaxua6LmIMoXWp9bYxTmNFfoED6nMuSiDQpy0oAYvnNqKkY7eE6Wh_JSu6DSiHklSdDHejXI/s1600/_MG_2426.jpg" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEh3KJ_Bp_G0kQhmZgCer-rdTEVCFF4Elm71FIUbP-A29iMAyszzz23OG89-flIzgU_2MhtZaxua6LmIMoXWp9bYxTmNFfoED6nMuSiDQpy0oAYvnNqKkY7eE6Wh_JSu6DSiHklSdDHejXI/s1600/_MG_2426.jpg" height="133" width="200" /></a></div>
Ein Verwaltungsfachangestellter aus Nordhessen leidet an einer an
Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit. Nach einer entsprechenden Testphase
empfahl ihm der Hörgeräteakustiker ein Hörgerät für rund 4.900 Euro,
mit welchem er sogar Telefongespräche führen kann, und zeigte dies der
Krankenkasse an.<br />
<br />
Diese teilte dem 51-jährigen Mann mit, dass sie den
Festbetrag von rund 1.200 Euro übernehme. Der Hörgeschädigte erwarb das
teure Hörgerät. Seinen Antrag auf Erstattung des Differenzbetrages von
ca. 3.700 Euro lehnte die Krankenkasse ab.<br /><br />
Das Sozialgericht hatte
die Klage des Mannes mit der Begründung abgewiesen, dass dieser bereits
vor der ablehnenden Entscheidung der Krankenkasse das Hörgerät erworben
und damit den vorgeschriebenen Beschaffungsweg nicht eingehalten habe.<br />
<br />
Das <a href="http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA140902294&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp" target="_blank">LSG Darmstadt (L 8 KR 352/11)</a> hingegen hat die Krankenkasse zur Erstattung der rund 3.700 Euro verurteilt. Nach Auffassung des Landessozialgerichts dient die Versorgung mit
Hörgeräten dem unmittelbaren Behinderungsausgleich. Insoweit gelte das
Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits. Die
gesetzliche Krankenkasse könne sich nur dann auf eine
Festbetragsregelung berufen, wenn diese eine sachgerechte Versorgung des
Versicherten ermögliche. Andernfalls müsse sie die kompletten Kosten
für das erforderliche Hörgerät tragen.<br />
<br />
Die Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers beinhalte einen
Leistungsantrag auf bestmögliche Versorgung mit einem Hörgerät. Gewähre
die Krankenkasse hierauf den Festbetrag, so lehne sie damit inzident die
Kostenübernahme für eine höherwertige Hörgeräteversorgung ab. Da die
Krankenkasse den Antrag habe prüfen können, sei auch der Beschaffungsweg
eingehalten, wenn der Versicherte das Hörgerät kaufe, bevor die
Krankenkasse die Kostenübernahme des Differenzbetrages ausdrücklich
abgelehnt habe.<br />
<br />
Zudem böten die Krankenkassen wie auch die
Rentenversicherungsträger den hörgeschädigten Versicherten keinen Zugang
zu unabhängigen Beratungs- und Begutachtungsstellen. Damit erhielten
die Versicherten keine von Gewinnerwartungen unabhängige Untersuchung
und Anpassung der in Betracht kommenden Hörgeräte. Diese Aufgabe würden
sie vielmehr an die Hörgeräteakustiker "outsourcen". Daher gehe es zu
Lasten der Krankenkasse, wenn sich im Gerichtsverfahren nicht mehr
klären lasse, ob auch ein günstigeres Hörgerät einen möglichst
weitgehenden Ausgleich der Funktionsdefizite erzielt hätte. Die
Krankenkasse könne sich ferner nicht darauf berufen, dass der
Hörgeräteakustiker zu einer eigenanteilsfreien Versorgung verpflichtet
sei. Diese vertragliche Verpflichtung betreffe nur das
Vertragsverhältnis zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer und habe
keine Auswirkungen auf den Hilfsmittelanspruch des Versicherten.Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-5003872361981258223.post-31314386636791173012014-08-12T11:20:00.000+02:002014-08-12T11:20:09.620+02:00keine Rückzahlung zu viel bezahlter Rente<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEh3KJ_Bp_G0kQhmZgCer-rdTEVCFF4Elm71FIUbP-A29iMAyszzz23OG89-flIzgU_2MhtZaxua6LmIMoXWp9bYxTmNFfoED6nMuSiDQpy0oAYvnNqKkY7eE6Wh_JSu6DSiHklSdDHejXI/s1600/_MG_2426.jpg" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEh3KJ_Bp_G0kQhmZgCer-rdTEVCFF4Elm71FIUbP-A29iMAyszzz23OG89-flIzgU_2MhtZaxua6LmIMoXWp9bYxTmNFfoED6nMuSiDQpy0oAYvnNqKkY7eE6Wh_JSu6DSiHklSdDHejXI/s1600/_MG_2426.jpg" height="133" width="200" /></a></div>
Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält muss Hinzuverdienstgrenzen beachten. Werden diese überschritten, hat die Azuswirkunge auf die Rente und schmälert diese bzw. führt dies zu Rückforderungen. Letzteres ist jedoch nicht immer der Fall:<br />
<br />
Eine 54jährige Frau bezog von der Deutschen Rentenversicherung
Bund eine Rente wegen Erwerbsminderung, die ihr mit Bescheid vom
27.09.2006 rückwirkend ab dem 01.09.2005 bewilligt worden war. Zu dem
Zeitpunkt bestand ihr Arbeitsverhältnis noch.<br />
<br />
Im November 2005 erhielt
sie bereits eine einmalige Gratifikation ihres Arbeitgebers i.H.v. 1.125
Euro, die auf die Rente hätte angerechnet werden müssen. Die Zahlung
wurde auch am 18.10.2006 an die Rentenversicherung gemeldet, dort aber
nicht beachtet.<br />
<br />
Erst im Februar 2012 bemerkte die Rentenversicherung den
Fehler, hörte die Frau zu einer beabsichtigten Rückforderung i.H.v.
212,05 Euro an und forderte den Betrag dann zurück. Sie begründete dies
damit, die Rentnerin habe grob fahrlässig gehandelt, da sie die
Rechtswidrigkeit hätte erkennen können. Sie hätte die Zahlung auch
mitteilen müssen. Dies ergebe sich aus den Hinweisen im Antragsformular
und auch aus dem Rentenbescheid.<br />
<br />
Die Frau erhob gegen den Rückforderungsbescheid Klage, welcher das <a href="http://www.kostenlose-urteile.de/SG-Giessen_S-4-R-45112_Rentenversicherung-kann-zu-Unrecht-gezahlte-Rente-nur-bei-grober-Fahrlaessigkeit-des-Versicherten-zurueckfordern.news18634.htm" target="_blank">SG Gießen (S 4 R 451/12)</a> stattgab.<br />
<br />
Grobe Fahrlässigkeit liege nur dann vor, wenn jemand die
erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, so das
Sozialgericht. Davon könne bei der Frau angesichts der Kompliziertheit
der Regelungen zum Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung und
dem aus 29 Seiten bestehenden Rentenbescheid nicht ausgegangen werden.
Hinzu komme der zeitliche Abstand zwischen der Einmalzahlung und dem
Rentenbescheid, mit dem die Rente rückwirkend bewilligt worden war.
Allenfalls habe die Rentnerin damit möglicherweise fahrlässig, auf
keinen Fall aber grob fahrlässig gehandelt.
<br />
<br />
Dass die Rentenversicherung erst 2012 tätig geworden sei, müsse
außerdem berücksichtigt werden. Das Gesetz sehe nämlich vor, dass eine
Aufhebung eines begünstigenden Bescheides innerhalb eines Jahres nach
Kenntnis der entsprechenden Tatsachen erfolgen müsse. Kenntnis von der
Einmalzahlung habe die Rentenversicherung aber bereits 2006 gehabt und
tätig geworden sei sie erst 2012. Das sei zu spät gewesen.Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-5003872361981258223.post-19879196024444182912014-08-05T13:36:00.001+02:002014-08-05T13:36:54.469+02:00Vorteile von Kühlschrank und Wasserkocher im LKW<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEh3KJ_Bp_G0kQhmZgCer-rdTEVCFF4Elm71FIUbP-A29iMAyszzz23OG89-flIzgU_2MhtZaxua6LmIMoXWp9bYxTmNFfoED6nMuSiDQpy0oAYvnNqKkY7eE6Wh_JSu6DSiHklSdDHejXI/s1600/_MG_2426.jpg" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEh3KJ_Bp_G0kQhmZgCer-rdTEVCFF4Elm71FIUbP-A29iMAyszzz23OG89-flIzgU_2MhtZaxua6LmIMoXWp9bYxTmNFfoED6nMuSiDQpy0oAYvnNqKkY7eE6Wh_JSu6DSiHklSdDHejXI/s1600/_MG_2426.jpg" height="133" width="200" /></a></div>
Eine Vielzahl von LKW-Fernfahrern haben sie in ihrer Fahrerkabine - Kühlschrank, Kaffeemaschine und Wasserkocher. Ebenso bekommen eine Vielzahl von LKW-Fernfahrern pauschal
versteuerte und steuerfreie Spesen wegen ihrer betrieblicher
Auswärtstätigkeiten.<br />
<br />
Erleiden die Fahrer einen Unfall und können deswegen eine Unfallrente von der gesetzlichen Unfallversicherung verlangen, ließ bislang die Berufsgenossenschaft diese Spesen bei der
Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) - aus der sich die Höhe der Unfallrente ergibt - unberücksichtigt. Es
handele sich ja um Auslagenersatz, nicht um Arbeitsentgelte.<br />
<br />
Hiergegen wandte sich ein getroffener LKW-Fahrer und zug vor das Sozialgericht. Die
Beweisaufnahme vor dem <a href="https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171423&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=" target="_blank">bayrischen LSG (L 3 U 619/11)</a> ergab, dass ihm kein Mehraufwand entstanden war,
weil er in der Fahrerkabine im Lkw übernachtete, der Lkw mit
Kühlschrank, Kaffeemaschine und Wasserkocher ausgestattet war und er sich mit von zu Hause mitgebrachten Lebensmitteln selbst
versorgte.<br />
<br />
Deshalb sind die gezahlten pauschal versteuerten und
steuerfreien Spesen als Arbeitsentgelt bei der Berechnung des JAV zu berücksichtigen. Die beitragsrechtlichen Vorschriften aus der
Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) beziehungsweise der
Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) könnten nicht auf das
Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen werden.
Dem LKW-Fahrer seien in diesem Fall keine tatsächlichen Mehraufwendungen entstanden.
Die Spesen hätten sich daher einkommenserhöhend ausgewirkt und seien
beim JAV zu berücksichtigen, mit der Folge, dass dem Fahrer eine höhere Rente zu zahlen war.<br />
<br />Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-5003872361981258223.post-35730164945496205002014-07-30T10:08:00.001+02:002014-07-30T10:08:44.770+02:00Nicht jede Weihnachtsfeier ist unfallversichert<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEjrne90QydtKy5hlTIf57gp16122spSVXSB82TheDdfVUv6tVv9ddJrCOZJqv0QZeRom5STId5svdgwrODD7rXIw69ptrwqgPgcatwIGMYHIK4Z_4JU8GeUkeygktxCNtTEj9dmLEaw8dA/s1600/CIMG3319.JPG" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEjrne90QydtKy5hlTIf57gp16122spSVXSB82TheDdfVUv6tVv9ddJrCOZJqv0QZeRom5STId5svdgwrODD7rXIw69ptrwqgPgcatwIGMYHIK4Z_4JU8GeUkeygktxCNtTEj9dmLEaw8dA/s1600/CIMG3319.JPG" height="150" width="200" /></a></div>
Oft treffen sich Kollegen in der Weihnachtszeit zur Weihnachtsfeier. Mal ist es vom Unternehmen organisiert, mal privat von den Kollegen. Während dies noch relativ einfach erscheint hinsichtlich der Einordnung, ob ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, ist dies schon schwieriger, wenn lediglich eine Abteilung eines Unternehmens eine Weihnachtsfeier durchführt.<br />
<br />
Eine Angestellte der Deutschen Rentenversicherung Hessen arbeitet in
einer Dienststelle in Nordhessen. Zusätzlich zum Weihnachtsumtrunk der
gesamten Dienstelle mit 230 Mitarbeitern war es den Unterabteilungen
gestattet, eigene Weihnachtsfeiern während der Dienstzeit zu
organisieren. Die Abteilung der Angestellten führte eine Wanderung durch, an
welcher zehn der insgesamt 13 Personen teilnahmen. Bei diesem Ausflug
stürzte die Frau und verletzte sich an Ellenbogen und Handgelenk. Die
Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall mit der
Begründung ab, dass die Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen
offen gestanden habe. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen seien
nur unfallversichert, wenn alle Beschäftigten teilnehmen könnten.
Hiergegen erhob die Angestellte Klage zum SG Kassel, welches den Bescheid aufhob und einen Arbeitsunfall feststellte.<br />
<br />
Auf die Berufung hin, hat das LSG Darmstadt das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.<br />
<br />
Nach Auffassung des Landessozialgerichts liegt kein gesetzlicher
Versicherungsschutz vor. Sei die Teilnahme an einer betrieblichen
Gemeinschaftsveranstaltung freiwillig, könne sie zwar der versicherten
Tätigkeit zugerechnet werden, weil solche Veranstaltungen den
Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung zu
fördern geeignet seien. Diese Ausweitung des Versicherungsschutzes durch
die Rechtsprechung sei aber eng zu begrenzen. Voraussetzung sei daher,
dass die Veranstaltung von der Unternehmensleitung als betriebliche
Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werde und allen Beschäftigten offen
stehe. Bei großen Betrieben könne an die Stelle des Gesamtbetriebes
eine einzelne Abteilung treten. Bei der Deutschen Rentenversicherung
Hessen mit etwa 2.350 wäre dies die örtliche Dienststelle der Angestellten
mit ca. 230 Beschäftigten, nicht aber eine kleine Unterabteilung mit
lediglich 13 Mitarbeitern. Zudem könne mit der Wahl einer Aktivität, die
von vornherein nur für einen eng begrenzten Personenkreis umsetzbar
sei, kein Unfallversicherungsschutz herbeigeführt werden.Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-5003872361981258223.post-1445308561113014432014-07-30T08:06:00.000+02:002014-07-30T08:06:00.438+02:00Erwerbsminderungsrente für Kraftfahrer?<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhz0j4R1mtn_hQJ3nfuXdzfoI1HYdFcFNBRMH3AT6tf6Pnuva7tTbsm4qCjCTmTyBCV6O1MrRiJnfxKQgdYAiNc5qTMRYIuRuq6sh-QM6Mmgrl9jKy56zBy0CzSJEFy-w3gGr07nIrJoLw/s1600/_MG_2250.jpg" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhz0j4R1mtn_hQJ3nfuXdzfoI1HYdFcFNBRMH3AT6tf6Pnuva7tTbsm4qCjCTmTyBCV6O1MrRiJnfxKQgdYAiNc5qTMRYIuRuq6sh-QM6Mmgrl9jKy56zBy0CzSJEFy-w3gGr07nIrJoLw/s1600/_MG_2250.jpg" height="133" width="200" /></a></div>
Der Job eines Berufskraftfahrers ist nicht immer so einfach wie es
auf den ersten Blick scheint. Und einige Kraftfahrer haben vor Eintritt
einer Altersrente gesundheitliche Beschwerden, welche eine weitere
Tätigkeit als Berufskraftfahrer unmöglich macht. Haben diese Anspruch
auf Erwerbsminderungsrente bzw. Berufsunfähigkeitsrente?<br />
<br />
Das LSG Sachsen hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt.<br />
<br />
Der 1954 geborene Kraftfahrer qualifizierte sich bereits zu DDR-Zeiten zum
Berufskraftfahrer (Facharbeiterzeugnis von 1979) und war seit 1990 teils
als Berufskraftfahrer, als Kraftfahrer und Tiefbauarbeiter und bis März
2011 wieder als Berufskraftfahrer beschäftigt. Er begehrte aufgrund
gesundheitlicher Einschränkungen eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung. Die Deutsche Rentenversicherung und das Sozialgericht
hatten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung insgesamt
abgelehnt, weil eine Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters für die
verrichtete Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht in Betracht komme und
der Kraftfahrer mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch
erwerbsfähig sei in anderen Berufsbildern.<br />
<br />
Das <a href="https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171291" target="_blank">LSG Chemnitz (L 5 R 830/12)</a> hat diese Entscheidungen teilweise abgeändert.<br />
<br />
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat der
Kraftfahrer jedenfalls Anspruch auf Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit. Versicherte, die zu Zeiten der DDR den Beruf des
Berufskraftfahrers erlernt und in diesem Beruf langjährig (auch nach
Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19.04.2001
zumindest dreijährig) tätig waren und überwiegend Tätigkeiten im
erlernten Berufsbild ausgeübt haben, genießen Berufsschutz auf der Stufe
des Facharbeiters. Maßgeblich sei bei dieser Bewertung auch, dass der
zu Zeiten der DDR erlernte Beruf des Berufskraftfahrers sowohl zum
Transport von Gütern als auch zum Transport von Personen befähigte und
damit die nach altem bundesrepublikanischem Recht geteilten
Berufsausbildungen vereinigte.Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-5003872361981258223.post-26793688559277293752014-03-24T09:56:00.001+01:002014-03-24T10:00:57.068+01:00 Aufforderung zur vorzeitigen Beantragung von Rente rechtswidrig<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEh3KJ_Bp_G0kQhmZgCer-rdTEVCFF4Elm71FIUbP-A29iMAyszzz23OG89-flIzgU_2MhtZaxua6LmIMoXWp9bYxTmNFfoED6nMuSiDQpy0oAYvnNqKkY7eE6Wh_JSu6DSiHklSdDHejXI/s1600/_MG_2426.jpg" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEh3KJ_Bp_G0kQhmZgCer-rdTEVCFF4Elm71FIUbP-A29iMAyszzz23OG89-flIzgU_2MhtZaxua6LmIMoXWp9bYxTmNFfoED6nMuSiDQpy0oAYvnNqKkY7eE6Wh_JSu6DSiHklSdDHejXI/s1600/_MG_2426.jpg" height="133" width="200" /></a></div>
Das Jobcenter Dresden forderte eine 64-jährige Antragstellerin, der
Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") zustanden, auf, bei der Deutschen
Rentenversicherung unter Inkaufnahme von Abschlägen vorzeitig
Altersrente zu beantragen. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche
gegen die Beantragung der vorrangigen Leistungen sprächen. Hiergegen
wandte sich die Antragstellerin vor dem SG Dresden im Wege einstweiligen
Rechtsschutzes.<br />
<br />
Das SG Dresden hat dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben <a href="https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168196" target="_blank">(S 28 AS 567/14 ER)</a>.<br />
<table cellpadding="0" cellspacing="5" style="width: 100%px;"><tbody>
<tr valign="top"><td class="TD30"></td><td class="TD70"><br /></td></tr>
</tbody></table>
Nach Auffassung des Sozialgerichts kann das Jobcenter eine
vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente nur dann verlangen, wenn es
im Wege der Ermessensausübung eine umfassende Interessenabwägung
vorgenommen hat. Das sei dann nicht der Fall, wenn es die konkrete
Rentenhöhe nicht ermittelt hat. Denn nur in Kenntnis der
wirtschaftlichen Verhältnisse nach Rentenbezug könne beurteilt werden,
ob dem Betroffenen ein vorgezogener und damit gekürzter Rentenbezug
zumutbar ist. Das könne zum Beispiel dann zu verneinen sein, wenn der
vorzeitige Rentenbezug für den Betroffenen mit einem lebenslangen Bezug
von Sozialhilfe verbunden ist.<br />
<br />
<div class="doc">
<u><b>Fazit:</b></u> Eine <span style="font-weight: normal;">Aufforderung zur vorzeitigen Beantragung von Rente ohne Kenntnis der zu erwartenden Rentenhöhe ist rechtswidrig.</span></div>
<br />
<h2 class="doc">
</h2>
Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-5003872361981258223.post-92088959000923011322014-03-18T20:18:00.001+01:002014-03-18T20:18:36.838+01:00Keine Rente bei Fahren ohne Führerschein<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEjrne90QydtKy5hlTIf57gp16122spSVXSB82TheDdfVUv6tVv9ddJrCOZJqv0QZeRom5STId5svdgwrODD7rXIw69ptrwqgPgcatwIGMYHIK4Z_4JU8GeUkeygktxCNtTEj9dmLEaw8dA/s1600/CIMG3319.JPG" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEjrne90QydtKy5hlTIf57gp16122spSVXSB82TheDdfVUv6tVv9ddJrCOZJqv0QZeRom5STId5svdgwrODD7rXIw69ptrwqgPgcatwIGMYHIK4Z_4JU8GeUkeygktxCNtTEj9dmLEaw8dA/s1600/CIMG3319.JPG" height="150" width="200" /></a></div>
Ein 28-jähriger Mann war nachts auf der Autobahn mit seinem PKW in
einen Erdhügel gefahren und hatte sich dabei mehrere Frakturen und eine
Armnervenschädigung zugezogen, seinen Beruf und auch andere Tätigkeiten
kann er seitdem wegen der Unfallfolgen nicht mehr ausüben. Deshalb
beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen eine Rente
wegen Erwerbsminderung. Der Mann hatte zum Unfallzeitpunkt
keine Fahrerlaubnis und auch 1,39 Promille Alkohol im Blut. Deshalb war
er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in
Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig zu
einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung verurteilt worden.<br />
<br />
Die Rentenversicherung lehnte den Rentenantrag ab und bezog sich auf § 104 SGB VI. Danach kann eine Rente ganz oder
teilweise versagt werden, wenn jemand sich die für die Rentenleistung
erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung
zugezogen hat, die nach strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder
vorsätzliches Vergehen ist.<br />
<br />
Der Anwalt des Mannes argumentierte dagegen,
die vorsätzlich begangene Fahrt ohne Fahrerlaubnis sei nicht ursächlich
für den Unfall gewesen. Sein Mandant habe über die notwendigen
theoretischen und praktischen Kenntnisse für das Autofahren verfügt, da
er früher bereits einmal den Führerschein besessen habe. Die Trunkenheit
im Straßenverkehr habe er nur fahrlässig begangen.<br />
<br />
Das <a href="http://www.sg-giessen.justiz.hessen.de/irj/SG_Giessen_Internet?rid=HMdJ_15/SG_Giessen_Internet/sub/216/21630fde-9c2a-b441-f012-f312b417c0cf,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm" target="_blank">SG Gießen(S 4 R 158/12)</a> hat die Klage abgewiesen.<br />
<br />
Nach Auffassung des Sozialgerichts wäre es zu dem Unfall nicht
gekommen, wenn der Kläger nicht gefahren wäre; das Fahren ohne
Fahrerlaubnis könne auch nicht getrennt von der fahrlässigen Trunkenheit
im Straßenverkehr gesehen werden. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe der
Kläger alkoholbedingt offensichtlich nicht mehr über die für das
Autofahren notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse verfügt,
sonst wäre es zu dem Unfall nicht gekommen.<br />
<br />
Die Rentenversicherung habe mit ihrer Ablehnung auch keinen
Ermessensfehler begangen. Zweck der von ihr angewandten Vorschrift sei
ein Ausgleich zwischen dem Grundsatz, dass Sozialrecht keine
strafrechtlichen Funktionen wahrzunehmen hat, und dem sozialethisch kaum
tolerierbaren Ergebnis, dass schwere Strafverstöße auch noch durch
Sozialversicherungsleistungen "belohnt" werden. Dem habe die
Rentenversicherung ausreichend Rechnung getragen.<br />
<br />
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-5003872361981258223.post-45668395488822694142014-03-07T13:35:00.000+01:002014-03-07T13:35:17.146+01:00Recht auf zügige Entscheidung der Krankenkasse<div class="docLayoutMarginTop">
<br />
Ein gesetzlich Krankenversicherter beantragte bei seiner
Krankenkasse die Versorgung mit einer neuen Kniegelenksprothese. Die
Krankenkasse hat die Notwendigkeit der Neuversorgung nicht geprüft. Der
Krankenversicherte klagte daher und begründete seine Klage damit, dass
sein Antrag nicht innerhalb von drei Wochen von der Krankenkasse
bearbeitet worden ist.<br />
<br />
Das SG Dessau-Roßlau hat der Klage stattgegeben.<br />
<br />
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die Krankenkasse nach
Eingang des Antrags weder innerhalb von drei Wochen darüber entschieden,
noch Gründe für eine Überschreitung dieser Frist schriftlich
mitgeteilt. Nach dem Gesetz <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__13.html" target="_blank">(§ 13 SGB V)</a> gelte die beantragte Versorgung
damit als genehmigt. Die fiktive Genehmigung dürfe auch nicht – anders
als ein fehlerhafter Bescheid – zurückgenommen werden.<br />
</div>
Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-5003872361981258223.post-743520252035368172014-02-12T13:47:00.003+01:002014-02-12T13:47:40.075+01:00Beitragserhebung der Krankenkasse nur nach umfassender SachverhaltsaufklärungDie Techniker Krankenkasse (TK) hatte im Fall einer bei ihr
Versicherten auf eine Kapitalauszahlung einer Lebensversicherung i.H.v.
23.400 Euro Krankenversicherungsbeiträge erhoben.<br />
<br />
Zur Begründung führte
die Krankenkasse an, es handele sich um eine beitragspflichtige Leistung der
<a href="https://sites.google.com/site/anwaltfehlberg/lexikon-des-arbeitsrechts/altersversorgung-betriebliche-" target="_blank">betrieblichen Altersversorgung</a>. Gegen den Beitragsbescheid erhob die
Versicherte Klage.<br />
<br />
Das <a href="https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167048" target="_blank">SG Dortmund (S 3 KR 1585/13)</a> hat den angefochtenen Beitragsbescheid in der
Fassung des Widerspruchsbescheides in Anwendung des § 131 Abs. 5 SGG
aufgehoben. <br />
<br />
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die beklagte Krankenkasse unter
Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes lediglich unterstellt, dass es
sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt. Es
fehle an jeglicher Ermittlung zum Berufsleben der Versicherten und zur
Ausgestaltung des Versicherungsvertrages. Da die Versicherte ein Anrecht
darauf habe, dass ein Sozialleistungsträger sämtliche gebotenen
Ermittlungen durchführe, bevor sie gerichtlichen Rechtsschutz in
Anspruch nehme, erscheine es als sachdienlich, den Beitragsbescheid
aufzuheben. Dies bedeute, dass die Rechtsgrundlage für eine
Beitragserhebung zumindest einstweilen entfallen sei und entrichtete
Beiträge der Versicherten zu erstatten sind.Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-5003872361981258223.post-10964985921720470642014-01-31T08:48:00.003+01:002014-01-31T08:48:40.509+01:00Sturz beim Skifahren = Arbeitsunfall?<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEiNWytrWD-OjffHzDmywOLF7cU8hKXLpNmGBqhrO0bar_PbBSFH_Tgdrg3CAmDYVCK4wWMBU1U0m2H0ZWr7_GXvtNT_KPnOarSMT5N29MLyaPCPssR56gjsTpxIevGPbRLAaKnqp0a4mzE/s1600/_MG_2250.jpg" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEiNWytrWD-OjffHzDmywOLF7cU8hKXLpNmGBqhrO0bar_PbBSFH_Tgdrg3CAmDYVCK4wWMBU1U0m2H0ZWr7_GXvtNT_KPnOarSMT5N29MLyaPCPssR56gjsTpxIevGPbRLAaKnqp0a4mzE/s1600/_MG_2250.jpg" height="133" width="200" /></a></div>
Nun, wie Juristen immer antworten - es kommt darauf an. Worauf? Darauf, ob eine berufliche Veranlassung bzw. ein solcher Zusammenhang bestand. Erleidet ein angestellter Skilehrer während einer Lehrstunde einen Skiunfall, handelt es sich zweifelsfrei um einen Arbeitsunfall. Fährt er hingegen privat Ski - ausserhalb seiner eigentlichen Arbeit - ist es kein <a href="https://sites.google.com/site/anwaltfehlberg/lexikon-des-arbeitsrechts/arbeitsunfall" target="_blank">Arbeitsunfall</a>. Dies ist noch einleuchtend. Doch es gibt auch Sachverhalte, die nicht ganz so eindeutig zu sein scheinen.<br />
<br />
Eine Geschäftsbank hatte ausgewählte Kunden zu einem mehrtägigen
Ski-Event mit Informationen zu aktuellen Finanzthemen eingeladen. Auch
der Kläger nutzte die Veranstaltung, um Geschäftskontakte pflegen und
neu zu begründen. Bei einer Ski-Abfahrt stürzte er und zog sich einen
Kreuzbandriss zu. Der Kläger wollte, dass der Skiunfall als
Arbeitsunfall anerkannt wird. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab.<br />
<br />
<br />Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.<br />
<br />
Das <a href="http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE130020641&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true" target="_blank">LSG München hat die Berufung des Klägers (L 17 U 484/10)</a> zurückgewiesen.<br />
<br />
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der Sturz auf der
Piste nicht gesetzlich unfallversichert. Der Ski-Event hatte nicht nur
betriebliche Bezüge aufgewiesen. Der Kläger wäre nur gesetzlich
unfallversichert, falls er <b><u>im Unfallmoment für Unternehmenszwecke tätig
wäre</u></b>. Auf der Skipiste bei der Abfahrt aber seien geschäftliche
Besprechungen aus Kommunikationsgründen auszuschließen. Der Sturz auf
der Piste war damit kein Arbeitsunfall.Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-5003872361981258223.post-63473641154804075382014-01-29T09:05:00.000+01:002014-01-29T09:08:14.857+01:00Berufskrankheit 30 Jahre nach Infektion anerkannt<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEieuON-vex5yp2Ewgh2F7qQm_eididoqfCnimWcbKmRwPm40gjybLPdybyoTesUW78N0oKYzQFS9cONgoxf_FZplQWosf0oPCZg-QfyOmoot8H33oCUBnsaHO6_8kkHM6DXJsYqIIA52xE/s1600/CIMG3319.JPG" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEieuON-vex5yp2Ewgh2F7qQm_eididoqfCnimWcbKmRwPm40gjybLPdybyoTesUW78N0oKYzQFS9cONgoxf_FZplQWosf0oPCZg-QfyOmoot8H33oCUBnsaHO6_8kkHM6DXJsYqIIA52xE/s1600/CIMG3319.JPG" height="150" width="200" /></a></div>
Im Sommer 1982 absolviert ein 16-jähriges Mädchen in einer
Münchner Klinik ein mehrwöchiges Praktikum. Dabei erlitt sie mehrfach
Verletzungen an Kanülen und Skalpellen. Kurze Zeit später traten bei ihr
grippeähnliche Symptome auf, sie war wegen Durchfall, Fieber und
Übelkeit zwei Wochen bettlägerig.<br />
<br />
Fünf Jahre später – das Mädchen war
inzwischen Kinderkrankenschwester – ergab eine Laboruntersuchung, dass
die Frau mit dem HIV-Virus infiziert war. Die Berufsgenossenschaft
lehnte es allerdings ab, eine Berufskrankheit anzuerkennen. Die Frau
musste ihren Beruf aufgeben; heute besteht eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 70 v.H.<br />
<br />
Das <a href="http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=7C4B909445C71E043F22ECB722D895E7.jpc4?nid=jnachr-JUNA140100199&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp" target="_blank">LSG München hat in einer Entscheidung vom 18.03.2013 (L 3 U 262/12)</a> den Unfallversicherungsträger zur Anerkennung einer Berufskrankheit verurteilt.<br />
<br />
Der Einwand, die Frau bzw. das Mädchen hätte sich die Infektion auch im
Privatleben zuziehen können, ist nach Auffassung des LSG München nicht
stichhaltig. Die Frau sei als Praktikantin im Krankenhaus einem besonderen Infektionsrisiko
ausgesetzt gewesen. 1982 hätten noch keine adäquaten Verhaltensregeln
für Nadelstichverletzungen und dem damit verbundenen HIV-Risiko
bestanden. Die geschilderte grippe-ähnliche Erkrankung nach der
Verletzung im Krankenhaus entspreche einem HIV-Infektionsverlauf.
Hingegen sei die Frau nicht zu den typischen HIV-Risikogruppen zu
zählen; insgesamt ergebe die Beweiswürdigung das Vorliegen einer
Berufskrankheit.<br />
<br />
<br />Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 32, 09112 Chemnitz, Deutschland50.8296429 12.89862259999995325.307608400000003 -28.409971400000046 76.3516774 54.207216599999953tag:blogger.com,1999:blog-5003872361981258223.post-71022128589511958262013-12-27T09:35:00.000+01:002013-12-27T09:35:13.953+01:00Rentenanspruch bei häufiger Arbeitsunfähigkeit?<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEh3KJ_Bp_G0kQhmZgCer-rdTEVCFF4Elm71FIUbP-A29iMAyszzz23OG89-flIzgU_2MhtZaxua6LmIMoXWp9bYxTmNFfoED6nMuSiDQpy0oAYvnNqKkY7eE6Wh_JSu6DSiHklSdDHejXI/s1600/_MG_2426.jpg" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" height="133" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEh3KJ_Bp_G0kQhmZgCer-rdTEVCFF4Elm71FIUbP-A29iMAyszzz23OG89-flIzgU_2MhtZaxua6LmIMoXWp9bYxTmNFfoED6nMuSiDQpy0oAYvnNqKkY7eE6Wh_JSu6DSiHklSdDHejXI/s200/_MG_2426.jpg" width="200" /></a></div>
Wann haben chronisch kranke Arbeitnehmer, die häufig für einige Zeit
arbeitsunfähig sind, Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente? Diese
Frage beschäftigte das <a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/xl3/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=330EAD7F364148F8F200309437DD51E0.jp85?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE130010498&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint" target="_blank">LSG Berlin-Brandenburg am 6.6.2013 (Az. L 27 R 332/09)</a>.<br />
<br />
Ein an Rheuma erkrankter Busfahrer konnte seine Tätigkeit seit Januar 2002 nicht mehr ausüben. Das stand vor dem Landessozialgericht auch nicht zur
Diskussion. Doch selbst der auf Antrag des Ex-Busfahrers angehörte Arzt ging noch von einem grundsätzlich vollschichtigen
Einsatzvermögen des Rheumakranken für leichte Arbeiten ohne
Wechselschicht und Akkord aus. Allerdings sei wegen der Art seiner
Erkrankung damit zu rechnen, dass er bis zu <u><strong>sechsmal jährlich</strong></u> im Zuge eines akuten Rheuma-Schubs arbeitsunfähig sein werde.<br />
<br />
<br />
Das Gericht folgte in seiner Entscheidung den Vorgaben des Bundessozialgerichts. Danach kann grundsätzlich auch Arbeitnehmern, die an einer
chronischen Krankheit leiden, aber dennoch im Prinzip weiter
vollschichtig tätig sein können, eine Erwerbsminderungsrente bewilligt
werden. Entscheidend ist die Häufigkeit der zu erwartenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. Wenn eine extrem häufige Arbeitsunfähigkeit prognostiziert werden
kann, müsse dem Betroffenen eine konkrete andere Tätigkeit
(Verweisungstätigkeit) benannt werden, die er ausüben könne. Gelinge das
nicht – und das ist praktisch immer der Fall –, sei er trotz
vollschichtigen Leistungsvermögens erwerbsgemindert.<br />
<br />
Dies war bei dem Busfahrer <a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/xl3/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=330EAD7F364148F8F200309437DD51E0.jp85?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE130010498&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint" target="_blank">nach Ansicht des LSG</a> der Fall, weshalb ihm die Erwerbsminderungsrente zuerkant wurde. Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-5003872361981258223.post-33347244753137896022013-12-23T14:22:00.000+01:002013-12-23T14:22:26.931+01:00Treppensturz nach Kantinenessen - (k)ein Arbeitsunfall?<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEieuON-vex5yp2Ewgh2F7qQm_eididoqfCnimWcbKmRwPm40gjybLPdybyoTesUW78N0oKYzQFS9cONgoxf_FZplQWosf0oPCZg-QfyOmoot8H33oCUBnsaHO6_8kkHM6DXJsYqIIA52xE/s1600/CIMG3319.JPG" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" height="150" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEieuON-vex5yp2Ewgh2F7qQm_eididoqfCnimWcbKmRwPm40gjybLPdybyoTesUW78N0oKYzQFS9cONgoxf_FZplQWosf0oPCZg-QfyOmoot8H33oCUBnsaHO6_8kkHM6DXJsYqIIA52xE/s200/CIMG3319.JPG" width="200" /></a>Eine an einer Schule angestellte Lehrerin
hatte ihre Mittagsmahlzeit mangels eigener Schulkantine in der Kantine
des benachbarten Bankinstituts eingenommen und befand sich auf dem
Rückweg an ihren Arbeitsplatz, als sie noch im Treppenhaus des
Sparkassengebäudes stürzte und sich erhebliche Knieverletzungen zuzog.<br />
<br />
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als
Arbeitsunfall ab.<br />
<br />
Zwar stünden Wege zur Aufnahme des Mittagessens
grundsätzlich unter Versicherungsschutz, jedoch beginne und ende dieser
mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die
Kantine befinde.<br /><br />
Das SG Karlsruhe hatte diese Einschätzung geteilt, ebenso das LSG Stuttgart.<br />
<br />
Nach Auffassung des Landessozialgerichts sei die durch die Rechtsprechung bestätigte Beschränkung der
Unfallversicherung für sog. "Wegeunfälle" auf den durch die Außentüren
von Gebäuden begrenzten öffentlichen Verkehrsraum zeitgemäß, was
die Lehrerin im Prozess in Abrede gestellt hatte.<br />
<br />
Die Außentür des
jeweiligen Gebäudes biete gerade bei der in Einkaufszentren inzwischen
verbreiteten offenen Bauweise für Gaststätten oder Kantinen ein
einleuchtendes, einfach zu handhabendes und ebenso eindeutiges wie
objektives Abgrenzungskriterium. Nicht entscheidend sei, wer der
Gebäudeinhaber sei, ob dieses zu öffentlich-rechtlichen Zwecken oder
privatwirtschaftlich betrieben werde, und ob die klagende Lehrerin
überhaupt berechtigt gewesen sei, das Gebäude zu betreten.Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-5003872361981258223.post-6229006901435968102013-11-21T09:54:00.000+01:002013-11-21T09:54:32.017+01:00Lungenkrebs bei Rauchern = Berufskrankheit?<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEj0sACITigb_1ZcXmsoOzuy9MjGFOTcwFDCNtOsmg3R0aZhK1eWDajqKWjny4aGXyQ9l5QQ1Ch8E2zCHb7k9ymisVHnrUoYlRP4kragmmJkOOPTYU1Hao8W_RXUi1KTTf0hVJFmqchK4ww/s1600/CIMG3319.JPG" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" height="150" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEj0sACITigb_1ZcXmsoOzuy9MjGFOTcwFDCNtOsmg3R0aZhK1eWDajqKWjny4aGXyQ9l5QQ1Ch8E2zCHb7k9ymisVHnrUoYlRP4kragmmJkOOPTYU1Hao8W_RXUi1KTTf0hVJFmqchK4ww/s200/CIMG3319.JPG" width="200" /></a></div>
Ein Schlosser, der während seiner dreißigjährigen
Berufstätigkeit zu einem Drittel seiner Arbeitszeit als Schweißer
arbeitete, rauchte 15 - 20 Zigaretten am Tag und verstarb im Alter von 60 Jahren an Lungenkrebs. Die
Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit mit
der Begründung ab, dass die Krebserkrankung wesentlich durch den
30-jährigen Nikotinkonsum des Verstorbenen und nicht durch dessen
berufliche Schadstoffexposition (insbesondere Chrom, Nickel und Thorium)
verursacht worden sei. Hiergegen erhob die in Marburg lebende Witwe
Klage.<br />
<br />
Das <a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=JURE130018021%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L" target="_blank">LSG Darmstadt</a> hat der Berufsgenossenschaft Recht gegeben.<br />
<br />
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der Verstorbene zwar
unstreitig während seiner beruflichen Tätigkeit Schadstoffen ausgesetzt
gewesen, die eine Berufskrankheit verursachen könnten. Im konkreten
Fall sei jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die berufliche Einwirkung von Chrom, Nickel oder durch
ionisierende Strahlen wesentliche (Teil)Ursache für die Krebserkrankung
gewesen sei.<br />
<br />
Zwar setze der Verordnungstext hinsichtlich der in Betracht
kommenden Stoffe keine Mindestdosis für die Anerkennung einer
Berufskrankheit voraus. Auch sei nach dem aktuellen wissenschaftlichen
Erkenntnisstand keine "sichere Dosis" bekannt, bei deren Unterschreiten
der Verursachungszusammenhang ausgeschlossen werden könnte. Dennoch
reiche die konkrete Schadstoffexposition alleine nur aus, wenn keine
Anhaltspunkte für eine alternative Krankheitsursache bestünden.<br />
<br />
Aufgrund des Zigarettenkonsums pro Tag (was ein 10fach erhöhtes
Lungenkrebsrisiko bedeute), liege eine alternative Krankheitsursache vor.
Welchen Anteil das nicht versicherte Rauchen und die versicherte
Schadstoffexposition jeweils haben, sei mangels vorhandener
medizinischer Kriterien nicht feststellbar.<br />
<br />
Die objektive
Beweislosigkeit gehe zu Lasten der auf Hinterbliebenenleistungen
klagenden Witwe.Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-5003872361981258223.post-73415878452927518702013-11-15T09:40:00.000+01:002013-11-15T14:06:50.278+01:00Meniskusschaden = BerufskrankheitMeniskusschäden bei Fußballerspielern der obersten vier Spielklassen
sind infolge der mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die
Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeit als
Berufskrankheit anzuerkennen sind, meint das <a href="https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165202" target="_blank">Hessische Landessozialgericht (vom 30.09.2013 - L 9 U 214/09)</a>Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-5003872361981258223.post-37769622852662247262013-11-14T10:36:00.001+01:002013-11-14T10:36:54.302+01:00Fahrtkostenerstattung für Arztbesuch für ALG II - Empfänger<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEh3KJ_Bp_G0kQhmZgCer-rdTEVCFF4Elm71FIUbP-A29iMAyszzz23OG89-flIzgU_2MhtZaxua6LmIMoXWp9bYxTmNFfoED6nMuSiDQpy0oAYvnNqKkY7eE6Wh_JSu6DSiHklSdDHejXI/s1600/_MG_2426.jpg" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" height="133" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEh3KJ_Bp_G0kQhmZgCer-rdTEVCFF4Elm71FIUbP-A29iMAyszzz23OG89-flIzgU_2MhtZaxua6LmIMoXWp9bYxTmNFfoED6nMuSiDQpy0oAYvnNqKkY7eE6Wh_JSu6DSiHklSdDHejXI/s200/_MG_2426.jpg" width="200" /></a></div>
Ein ALG II - Leistungsberechtigter leidet an
einer schweren Traumastörung und befand sich in regelmäßiger
fachärztlicher Behandlung in Frankfurt/Main, wohin er mittels öffentlicher
Verkehrsmittel gelangte.<br />
<br />
Seinen Antrag auf Gewährung einer
"Sonderleistung" für die Fahrtkosten nach Frankfurt i.H.v. jeweils 9,35
Euro lehnte das beklagte Jobcenter mit der Begründung ab, dass in diesem
Fall die Voraussetzungen für die Gewährung eines sog. Mehrbedarfs nicht
vorliegen würden.<br />
<br />
Auf die Klage hin wies das <a href="http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=328772EFBD2B8AE5FC0CC132CD12796A.jpj4?nid=jnachr-JUNA131103391&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp" target="_blank">Sozialgericht Mainz (S 15 AS 1324/10)</a> in der mündlichen Verhandlung u.a. darauf hin, dass Fahrtkosten nach den Regelungen des SGB II
zwar grundsätzlich in der Regelleistung als Bedarf enthalten sind, dies
jedoch nur in durchschnittlicher Höhe. Mittlerweile erkenne das Gesetz durchaus an, dass es
außergewöhnliche Lebenssituationen gebe, in denen nicht nur einmalig,
sondern laufend besondere Bedarfe entstehen, die z.B. durch ein Ansparen
nicht mehr aufgefangen werden können. In diesem Fall müsse das
Jobcenter zusätzliche Leistungen gewähren. Zu Gunsten des Leistungsberechtigten war
insbesondere zu berücksichtigen, dass er aus medizinischen Gründen
weiter regelmäßig seine Ärzte in Frankfurt aufsuchen musste, da es ihm
aufgrund seiner Krankheit sehr schwer falle, Vertrauen zu neuen Ärzten
aufzubauen. Seine Ärzte waren zudem Spezialisten. Diese Besonderheiten verursachen laufend
überdurchschnittlich hohe Fahrtkosten. Würde man ihn darauf verweisen,
diese Kosten aus der Regelleistung zu bestreiten, käme dies faktisch
einer Kürzung des Regelbedarfs gleich.<br />
<br />
Aufgrund des Hinweises des Sozialgerichts erklärte sich das
Jobcenter am 11.10.2013 im Wege eines gerichtlichen Vergleichs zur
Übernahme der Fahrtkosten bereit.Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973