Haben Kinder, welche nur im Rahmen eines Umganfgsrecht temporär im Haushalt leben einen Anspruch auf ein eigenes Zimmer?
Ein allein lebender und langzeitarbeitsloser Vater einer Tochter, mit der er regelmäßig Umgang hat(alle 14 Tage) lebt in einer 40 m² Wohnung. Da die Tochter über das Wochende meist bei ihm wohnt und es dadurch eng wurde, beantragte er die Zusicherung der Übernahme der Kosten einer 64 m² Wohnung.
Das Jobcenter lehnte dies ab, scheiterte damit aber vor dem Sozialgericht Dortmund (PM vom 12.01.2011). Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung wurde das Jobcenter zum Erlass einer Zusicherung verpflichtet.
Nach Ansicht des SG Dortmund sei der Umzug in die größere Wohnung erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft mit einer Kaltmiete von 259,89 Euro seien angemessen. Es handele sich bei dem Antragsteller und seiner Tochter um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, für die eine Wohnung von 40qm zu klein sei. Dies gelte umso mehr, als es sich um einen Vater und eine elfjährige Tochter handele, die ein zumindest kleines eigenes Zimmer benötige. Die Kaltmiete der neuen Wohnung liege nur geringfügig über dem in Dortmund für eine Person angemessenen Mietzins (246,28 Euro). Der Mehrbetrag von 13,61 Euro entspreche rechnerisch einer zusätzlichen Fläche von 2,6 qm und sei angemessen, um eine dem Kindeswohl Rechnung tragende Ausgestaltung des Umgangsrechts zu gewährleisten.
Die Eilbedürftigkeit zum Erlass der einstweiligen Anordnung wurde damit begründet, dass die Zusicherung der Kostenübernahme auf ein konkretes Wohnungsangebot begrenzt sei und dieses nicht für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens aufrecht erhalten werde. Die streitgegenständliche größere Wohnung sei nur bis zum 31.12.2010 reserviert und könne ab dem 01.01.2011 gemietet werden.
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