Mittwoch, 5. Januar 2011

Anspruch eines Sehbehinderten auf eine sogenannte "Tafelkamera" als Zweitkamera

Eine Sehbehinderte besucht eine Regelschule und ist die einzige körperlich beeinträchtigte Schülerin. Wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht demonstrieren konnte, verliert sie bei Verwendung der bereits vorhandenen Kamera durch ständiges Wechseln der Einstellung und Suchen des Textes im Schulunterricht zu viel Zeit. Durch den Einsatz der beantragten zweiten Kamera hat sie die Möglichkeit, das vorhandene Bildschirmlesesystem mit einer Kamera auf den Arbeitsplatz auszurichten und mit der zweiten Kamera den an der Schultafel geschriebenen Text zu erfassen. Die Lehrerin hat glaubhaft dargelegt, dass die zweite Kamera für die Klägerin notwendig ist, um den Anschluss im Unterricht nicht zu verpassen. Das Landessozialgericht (Urteil vom 18.11.2010, Aktenzeichen L 5 KR 23/10) hat daraufhin entschieden, dass ein sehbehinderter Mensch im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII Anspruch auf Versorgung mit einer Zweitkamera für ein Bildschirmlesegerät (Tafelkamera) hat, wenn diese erforderlich und geeignet ist, ihm den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

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