Nach dem Sozialgesetzbuch VII ist ein Wegeunfall als Unterart eines Arbeitsunfalles anerkannt (§§ 7, 8 Abs.1 und 2 Nr.1 SGB VII) und eine Berufsgenossenschaft erbringt die entsprechenden Leistungen. Doch was gilt, wenn der Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause unter Alkoholeinfluss erfolgt? Liegt auch dann ein Arbeitsunfall vor?
Ein bei einer Berufsgenossenschaft Versicherter erlitt auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstätte einen Verkehrsunfall. Er verstarb an der Unfallstelle. Eine um ca. 1 h später durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) des Versicherten von 0,93 0/00.
Die Berufsgenosschaft lehnte Leistungen wegen eines Arbeitsunfalles ab und verwies darauf, dass der Unfall rechtlich wesentlich alleine auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zurückzuführen sei.
Auf die Klage vor dem SG hin und der anschließenden Berufung musste sich die Berufsgenossenschaft vor dem Bay. Landessozialgericht (14.12.2011, Az.: - L 2 U 566/10) eines besseren belehren lassen. Auszugsweise liest sich das we folgt:
"Neben der BAK muss somit aus weiteren Beweisanzeichen auf alkoholtypische Ausfallerscheinungen und darauf geschlossen werden können, dass der Versicherte wegen der Folgen des Alkoholgenusses fahruntüchtig und damit der Alkoholgenuss die überragende Ursache für das Unfallereignis war (BSG vom 30.01.2007, Az.: B 2 U 23/05 R). Typisch alkoholbedingtes Verhalten ist ein Verhalten, das bei nachgewiesenem Alkoholgenuss nach Lage des Falles anders als mit Trunkenheit vernünftig nicht erklärt werden kann (Ricke, a.a.O., Rdnr.112). Nicht alkoholtypisch sind hingegen die Verhaltensweisen, die, wenn auch objektiv fehlerhaft, bei einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern in vergleichbaren Situationen vorkommen können. Dabei kann das Verhalten vor, bei und nach dem Unfall zu würdigen sein (BSGE 45, 285, 289; BSG vom 30.01.2007 a.a.O.).
Alkoholtypischen Ausfallerscheinungen wurden jedoch durch die Berufsgenossenschaft nicht zur Überzeugung des Gerichtes nachgewiesen. Nach Aufassung des Gerichtes deutete der lange Arbeitstag des Versicherten darauf hin, dass eine "betriebsbedingte" Ermüdung vorlag und unfallursächlich war. Mithin war von einem Arbeitsunfall auszugehen und die Berufsgenosschenschaft muss leisten, insbesondere Halbwaisenrente.
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