Dienstag, 28. Februar 2012

Arbeitsunfall Gedächtnisverlust

Um Leistungen aus einem Arbeitsunfall zu erhalten, muss mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ nachgewiesen werden, dass ein Arbeitsunfall vorliegt. Dass dies nicht immer einfach ist, besonders bei Gedächtnisverlust, zeigt der vom Bundessozialgericht (AZ: B 2 U 2/11 R) entschiedene Sachverhalt.

Ein LKW-Fahrer fiel auf, nachdem er nach einer längeren Pause auf einem Rastplatz am Abladeort ankam und dortigen Mitarbeitern desorientiert und bewusstseinsgetrübt erschien. Ein Arzt stellte ein Schädel-Hirn-Trauma sowie Gedächtnisverlust fest. An ein Unfallereignis hatte er keinerlei Erinnerung.

Nun ging es darum, dass dieser "Unfall" als Arbeitsunfall anerkannt wird, was die zuständige Berufsgenossenschaft ablehnte. Es sei nicht bewiesen, dass der Unfall sich während einer versicherten Tätigkeit ereignet habe.

Mit seiner Klage hatte der verunfallte LKW-Fahrer keinen Erfolg. Es seien keine Tatsachen vorgetragen, dass der Unfall sich während der versicherten Tätigkeit ereignet habe.

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