Dienstag, 5. April 2011

Betriebsprüfung und neue Erkenntnisse - was nun?

Ein Rentenversicherungsträger hatte bei einem Entsorgungsunternehmen bereits eine Betriebsprüfung durchgeführt. Der Bescheid über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen war bestandskräftig geworden.

Im darauf folgenden Jahr hatte das Finanzamt Lohnsteuer auf bislang nicht berücksichtigte Verpflegungsmehraufwendungen für einzelne Mitarbeiter nachgefordert.

Diesen Bescheid wertete der Rentenversicherungsträger in der folgenden Beitragsprüfung aus und machte über den aktuellen Prüfzeitraum hinaus auch für den bereits geprüften Zeitraum Nachforderungen geltend. Dagegen wandte sich das Entsorgungsunternehmen und erhob Klage.

Das LSG Bayern (vom 18.01.2011 -Az.: L 5 R 752/08) hat die Beitragsforderung für den früheren Prüfzeitraum aufgehoben. Aufgrund der Bestandskraft des diesen Prüfzeitraum abschließenden Nachforderungsbescheides hätte eine denselben Zeitraum betreffende Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X zurückgenommen werden dürfen. Diese waren im zu entscheidenden Falle nicht eingehalten.

Die Entscheidung des LSG Bayern stärkt die Rechtssicherheit nach Beitragsprüfungen. Das Urteil stellt zwar keinen Freibrief für betroffene Arbeitgeber aus, betont aber den Grundsatz, dass schutzwürdiges Vertrauen in der Regel Vorrang vor der Beitragsnachforderung genießt. Die Entscheidung betont, dass das Verfahrensrecht des SGB auch für Beitragsprüfungen stringent anzuwenden ist.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Bayern vom 31.03.2011

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