Wenn eine Krankenkasse pflichtwidrig nicht über die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und die dafür geltende dreimonatige Ausschlussfrist berät, ist der Betroffene bei einer späteren Anzeige des Beitritts im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte er die Frist gewahrt. Dies hat das Landessozialgericht in Mainz (03.03.2011, Aktenzeichen: L 5 KR 108/10)entschieden.
In der Pressemitteilung des Gerichtes heißt es weiter:
Der Krankenkasse war durch eine Mitteilung des Sozialhilfeträgers der Bezug von Sozialhilfe durch den Betroffenen bekannt und auch die Bereitschaft dieses Trägers, die Kosten für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen. Damit trat ein Beratungsbedarf objektiv klar zutage, da anzunehmen war, dass der Hilfebedürftige von der Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung Gebrauch machen würde. Weil ihm durch die Versäumung der Ausschlussfrist ein Nachteil entstanden war, musste er durch den richterrechtlich vom Bundessozialgericht entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so gestellt werden, als hätte er seinen Beitritt fristgerecht angezeigt.
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