Betriebskostenerstattung und Anrechnung auf Sozialleistungen
Nach einer Entscheidung des SG Dresden (25.03.2011 - S 40 AS 391/09) sind Betriebskostenguthaben auf Sozialleistungen anzurechnen, auch wenn die Vorausszahlungen nicht durch den Träger der Sozialleistungen erbracht wurden.
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