Das LSG Rheinland Pfalz (24.11.2010 - L 1 SO 133/10 B ER) entschied, das Kosten des Umgangsrechts durch den Träger der Grundsicherung nach dem SGB II in angemessenem Umfang auch für Fahrten in die USA zu übernehmen sind.
Damit kann ein Leistungsempfänger in die USA reisen, um mit seinen Kindern Umgang zu pflegen und das Amt bezahlt dies.
Diese Entscheidung erstritt ein Leistungsempfänger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, der die Übernahme seiner Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seinem 6-jährigen Kind in den USA, nachdem die Mutter mit diesem aus Deutschland dorthin gezogen war, verlangte.
Das Landessozialgericht verpflichtete den Träger der Grundsicherung auf der Grundlage des § 21 Abs. 6 SGB II zur vorläufigen Übernahme der Kosten für Flug und Unterkunft in Höhe von rund 900 € einmal im Quartal. Das Urteil bezog sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht, wonach aufgrund der hohen Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts die Kosten in dem Umfang übernommen werden müssen, den auch ein Erwerbstätiger üblicherweise maximal aufwenden würde.
Im Falle des Antragstellers waren dabei die besonders enge Verbindung mit dem Kind, die regelmäßige telefonische Ausübung des Umgangsrechts und die bereits innerhalb Deutschland nach dem ersten Umzug der Mutter nach Berlin häufig zurückgelegten weiten Strecken zu berücksichtigen. Gegenüber den bisher zur Ausübung des Umgangsrechts durch den Sozialhilfeträger übernommen Kosten für Fahrten nach Berlin ergab sich keine wesentliche Kostensteigerung.
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