Mittwoch, 9. Februar 2011

Elterngeld richtig berechnen

Die Frage, wie Elterngeld richtig berechnet wird und welches Geld überhaupt in die Berechnung einzubeziehen ist, ist nicht immer einfach zu beantworten.

Das Bundessozialgericht hilft ein wenig weiter mit seiner Entscheidung vom 30.09.2010 (B 10 EG 19/09 R). Hiernach ist für die Bemessung des Elterngeldes nicht nur das dem Berechtigten im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossene, sondern auch das darin erarbeitete und erst nach dessen Ablauf infolge nachträglicher Vertragserfüllung gezahlte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.

Hintergrund der Entscheidung war, dass einer Arbeitnehmerin zu wenig Geld abgerechnet und ausbezahlt wurde. Sie klagte auf den vertragsgemäßen Lohn. Bei Beantragung des Elterngeldes für die Elternzeit konnte die Arbeitnehmerin jedoch nur die zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Vergütungsabrechnungen vorlegen (das Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht war noch nicht beendet).

Elterngeld wurde nun auf Basis der - unzutreffenden - Abrechnungen über die tatsächlich gezahlte Vergütung berechnet und bewilligt, obwohl die Arbeitnehmerin darauf hinwies, dass ihr mehr Vergütung zustehe und diese eingeklagt wird.

Das BSG gab ihr letztlich Recht. Die wesentlichen Passagen aus dem Urteil lauten:

"Dazu bestimmt § 2 Abs 7 Satz 4 BEEG, dass Grundlage der Einkommensermittlung die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers sind. Diese Regelung soll lediglich der Erleichterung der Sachverhaltsaufklärung dienen, sie begründet jedoch keine rechtliche Bindung an die Feststellungen des Arbeitgebers. ... Nach Auffassung des erkennenden Senats ist für die Bemessung des Elterngeldes nicht nur das dem Berechtigten im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossene, sondern auch das darin erarbeitete und erst nach dessen Ablauf infolge nachträglicher Vertragserfüllung gezahlte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. ... "

Freitag, 4. Februar 2011

keine sinnvolle Versicherung

ist eine Haftpflichtversicherung für Kinder bei Langzeiterwerbslosen. Das Jobcenter muss die Kosten nicht tragen im Rahmen eines Abzuges einer Versicherungspauschale. Dies meint das SG Chemnitz (Pressemitteilung vom 03.01.2011).

Damit dürfte das Geschäft windiger Versicherungsverkäufer schwieriger geworden sein.

Donnerstag, 3. Februar 2011

Falschberatung der Agentur für Arbeit führt zu längerer Bezugsdauer

Eine noch nicht ganz 58 Jahre alte Arbeitnehmerin verlor Ihren Job und meldete sich Arbeitslos. Zwei Monate später vollendete sie Ihr 58. Lebensjahr.

Die Agentur für Arbeit gewährte dem Gesetz nach 18 Monate Arbeitslosengeld. Da die Arbeitslose damit nicht zufrieden war und 24 Monate Leistungen erhalten wollte klagte sie - erfolgreich!

Das Sozialgericht Chemnitz (Urteil vom 20.1.2011 – S 6 AL 986/09) führte aus, dass die Agentur die Klägerin auf die Möglichkeit hätte hinweisen müssen, den Beginn der Arbeitslosengeldzahlung zu verschieben. Weil dieser Hinweis nicht kam, kann die Arbeitslose aufgrund des sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruchs nun 24 Monate Arbeitslosengeld beziehen.

Mittwoch, 26. Januar 2011

Es kann nur einen Gewinner geben - Lotto lohnt sch nicht.

Lottospiel lohnt sich nur, wenn die wirklich großen Gewinne abgesahnt werden. Das gilt insbesondere für Leistungsempfänger von ALG II - Leistungen.

Das LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 13. 12. 2010 ‑ L 19 AS 77/09) entschied, dass der 500,- € Gewinn als Einkommen auf ALG II - Leistungen anzurechnen ist.

Sprich: vom Gewinn hatte der Leistungsempfänger nicht wirklich viel!

Mittwoch, 19. Januar 2011

privat krankenversicherte Leistungsempfänger bekommen mehr Geld

Nun gibt das Urteil des Bundessozialgericht (18. Januar 2011; B 4 AS 108/10 R) Rechtsklarheit. Die Sozialbehörden müssen Leistungsempfängern nach dem SGB II den gesamten Krankenversicherungsbeitrag bezahlen bzw. diesen übernehmen.

Alles andere wäre ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche garantierte Existenzminimum.

Für diese Klarstellung durch die Richter des Bundessozialgerichtes gehört dem klagenden Kollegen Dank.

Betroffene sollten nun handeln und gegebenenfalls für rückwirkende Zeiträume Überprüfungsanträge stellen.

Dienstag, 18. Januar 2011

Hü und Hott - zur Notwendigkeit eines Fortsetzungsantrages für SGB II - Leistungen

Leistungen nach dem SGB II werden regelmäßig nur für 6 Monate bewilligt (§ 41 SGB II). Ob für einen weiteren Leistungsbezug ein Fortsetzungsantrag gestellt werden muss und wann dieser der Leistungsbehörde vorliegen muss, hat das Bundessozialgericht nun entschieden.

Das Bundessozialgerichts (dessen 4. Senat) hat am 18. Januar 2011 (B 4 AS 99/10 R und 29/10 R) entschieden, dass für die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunter­halts nach dem SGB II nach der Beendigung des Bewilligungsabschnitts ein Fortzahlungsantrag erforderlich ist.

Die Kläger des Verfahrens (B 4 AS 99/10 R) stellten ihren Antrag auf Fortzahlung der Leistungen erst 3 1/2 Wochen nach Ablauf des vorangegangenen Bewilligungszeitraums. Die Entscheidung des Beklagten, ihnen auch erst ab dem Eingang des Fortzahlungsantrags Leistungen zur Sicherung des Lebens­unterhalts weiter zu gewähren, hat das Bundessozialgericht ‑ ebenso wie die Vorinstanzen ‑ bestätigt.

Für die 3 1/2wöchige Zwischenzeit mangelte es an einem Antrag, der im Grundsicherungs­recht für Arbeitsuchende anspruchsauslösend (§ 37 SGB II) ist. Anders als im Sozialhilferecht reicht insoweit nicht schon die bloße Kenntnis des Leistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht gewährt werden. Ebenso half ein behaupteter Anspruch auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs den Klägern nicht weiter, denn der Beklagte hatte die Kläger zeitnah vor Ablauf des vorangegangenen Bewilligungszeitraums auf das Antragserfordernis hingewiesen und einen entsprechenden Antrag übersandt.

In dem Fall zum Aktenzeichen B 4 AS 29/10 R war die Ausgangssituation insoweit anders, als der Kläger, der durchgehend seit dem 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II bezog, nach dem ersten Bewilligungsabschnitt ohne einen Fortzahlungsantrag gestellt zu haben von dem Beklagten weiterhin Leistungen erhalten hatte. Der Beklagte hatte in dem Weiterbewilligungsbescheid auch nur darauf hingewiesen, dass ein Fortzahlungsantrag rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts (vier Wochen) gestellt werden müsse. Den Fortzahlungsantrag für den dritten Bewilligungszeitraum stellte der Kläger dann erst rund sechs Wochen nach Ablauf des zweiten Bewilligungszeitraums und der Beklagte gewährte Leistungen auch in diesem Fall erst ab Eingang des Fortzahlungsantrags. Das Bundessozialgericht gab hier dem Kläger Recht. Zwar mangelt es auch hier für den Zwischenzeit­raum an einem Fortzahlungsantrag, aber hier bestand ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des Klägers, weil der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen hat, den Kläger zeitnah vor dem Ende des vorhergehenden Bewilligungsabschnitts auf die Notwen­digkeit der Weiterbeantragung von Leistungen hinzuweisen.

Diese Hinweispflicht ergibt sich aus dem Sozialrechtsverhältnis, begründet durch die Leistungsgewährung im vorhergehenden Bewil­ligungsabschnitt, sowie aus der konkreten Fallkonstellation, in der dem Kläger bereits einmal Leistun­gen ohne Fortzahlungsantrag weitergewährt worden waren.

Montag, 17. Januar 2011

kein Darlehen für Stromschulden - kein warmes Essen für Kinder

Eine Leistungsempfängerin hat bei sozialwidrigem Verhalten keinen Anspruch auf ein Darlehen zum Ausgleich von Stromschulden.

Dies entschied das LSG Rheinland-Pfalz am 27.12.2010 (L 3 AS 557/10 B ER).

Die wichtigsten Auszüge aus dem Urteil lauten dabei wie folgt:

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 5 SGB II. Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.

Die Vorschrift ist nicht unmittelbar anwendbar, da hier Stromschulden im Streit stehen, die nicht die Heizung betreffen, sondern die die Haushaltsenergie betreffenden sonstigen Stromkosten. Diese werden nicht von den Kosten für Unterkunft und Heizung umfasst, sondern sind nach § 20 Abs. 1 SGB II Bestandteil der Regelleistung. Der Senat hält allerdings in vergleichbaren Notlagen eine entsprechende Anwendung des § 22 Abs. 5 SGB II für geboten (Beschluss des erkennenden Senats vom 12.12.2008 - L 3 ER 301/08 AS und L 3 B 397/08 AS). ...

Darüber hinaus könnte eine Verpflichtung des Antragsgegners zur darlehensweisen Übernahme der Stromschulden nur bestehen, wenn er in der Hauptsache zu einer positiven Entscheidung verpflichtet wäre. Dies ist aber nicht der Fall.

Bei der Ermessensentscheidung sind in einer umfassenden Gesamtschau die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, nämlich die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, das Alter sowie evtl. Behinderungen der jeweiligen Mitglieder der von der Energiesperre bedrohten Bedarfsgemeinschaft, das in der Vergangenheit vom Hilfesuchenden gezeigte Verhalten (erstmaliger oder wiederholter Rückstand, eigene Bemühungen, die Notsituation abzuwenden und die Rückstände auszugleichen) und ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe. Dabei kann es insbesondere darauf ankommen, ob sich der Leistungsberechtigte missbräuchlich verhalten hat. Dies ist im Regelfall zu bejahen, wenn der Hilfesuchende seine Energiekostenvorauszahlungen bewusst nicht leistet und sein Verhalten darauf schließen lässt, dass er auf eine darlehensweise Übernahme entstehender Schulden durch den Leistungsträger vertraut oder gar spekuliert. In einem solchen Fall wird die Notlage gezielt zu Lasten des Leistungsträgers herbeigeführt. Dies kann jedoch nicht hingenommen werden (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.06.2010, L 13 AS 147/10 B). ...

Das Verhalten der Antragstellerin zu 1) spricht dafür, dass sie die Abschläge bewusst im Vertrauen darauf nicht erbracht hat, dass diese möglicherweise später darlehensweise vom Antragsgegner übernommen werden.

Wie sich aus den Auskünften der R-GmbH und den oben erwähnten Schreiben des Unternehmens vom 17.11.2009 ergibt, sind bereits seit Juni 2009 die für die Stromlieferungen der vorherigen Wohnung in der H-strasse in I geforderten Abschläge ebenso wenig gezahlt worden wie die zum 30.03.2010 gestellte Schlussrechnung. Erst während des hier anhängigen Verfahrens, nämlich am 15.11.2010, ist mit der Nachzahlung an die Prozessbevollmächtigten der größte Teil dieser Schulden beglichen worden. Auch im Jahr 2010 sind Stromabschläge in Höhe von monatlich 50,00 Euro nicht beglichen worden, wie sich aus dem Schreiben der R GmbH vom 21.06.2010 ergibt.

... Auch im Übrigen war sie (die Leistungsempfängerin) durchaus in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst in die Hand zu nehmen und zu regeln. Sie hat Anträge bei dem Antragsgegner gestellt, wobei sie teilweise auch Zuschüsse wegen einer Klassenfahrt ihrer Tochter oder sonstiger Schulkosten beantragt hat. Im Jahr 2010 hat sie sich auch mehrfach an den Antragsgegner gewandt mit dem Hinweis, dass ihr weiterhin Leistungen zur Rückzahlung des Mietkautionsdarlehns abgezogen wurden, obwohl dieses schon erledigt sein müsste. Warum es der Antragstellerin nicht möglich gewesen sein soll, die Stromkosten zu zahlen, was ggf. durch eine einmalige Lastschriftermächtigung möglich gewesen wäre, erschließt sich dem Senat unter Berücksichtigung ihres sonstigen Verhaltens nicht. ...

Wie oben dargelegt, ist die Wohnung weiterhin beheizbar, auch warmes Wasser ist vorhanden. Einschränkungen bei der alltäglichen Versorgung ergeben sich im Wesentlichen wegen der fehlenden Beleuchtung, fehlender Kochmöglichkeiten und der Nutzung von Haushaltsgeräten, wie etwa einer Waschmaschine. Aber auch dies führt zu keiner anderen Beurteilung. Eine ausreichende Ernährung von Kindern außerhalb des Säuglings- oder Kleinkinderalters von 9, 15 und 16 Jahre kann auch ohne warme Mahlzeiten – zumindest für eine Übergangszeit - sichergestellt werden, zumal die Antragstellerin zu 1) selbst vorgetragen hat, dass diese nicht gefährdet ist. Körperpflege und Reinigung von Kleidern und Geschirr ist ebenfalls möglich, denn warmes Wasser ist vorhanden. Erschwernisse, die sich dadurch ergeben, dass eine Wasch- und ggf. Spülmaschine nicht benutzt werden kann, sind bei der selbst herbeigeführten Notsituation hinzunehmen.