Dienstag, 11. Oktober 2011

Neue Rechengrößen im Sozialversicherungsrecht für 2012

Rechengrößen in der Sozialversicherung sind solche, die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgeblich sind, beispielsweise die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung.

Das Kabinett hat - nach Meldung vom 05.10.2011 - die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2012 beschlossen.

Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungs-Rechengrößen ist die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter im Jahr 2010, die das Statistische Bundesamt ermittelt hat.

Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen ("Zusatzjobs" oder "1-Euro-Jobs") sind nicht mit in die Berechnung eingeflossen. Die Zahlen werden jährlich um die so genannte "Lohnzuwachsrate" angepasst. Die Lohnzuwachsrate 2010 beträgt + 2,09 Prozent in den alten und + 1,97 Prozent in den neuen Ländern.

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist wichtig. In der gesetzlichen Krankenversicherung beispielsweise ist sie die Grundlage für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder und für das Mindestarbeitsentgelt. In der gesetzlichen Rentenversicherung stellt die Bezugsgröße die Grundlage für die Beitragsberechnung versicherungspflichtiger Selbstständiger oder Pflegepersonen dar.

Die Lohn- und Gehaltsentwicklung fließt in die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ein. Dabei wird die Lohnzuwachsrate von 2010 die Sozialversicherung in 2012 beeinflussen. Die Bezugsgröße 2012 beträgt 2.625 Euro in den westlichen Bundesländern (2011: 2.555 Euro/Monat). In den östlichen Bundesländern bleibt sie unverändert bei 2.240 Euro/Monat.

Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Rentenversicherung


Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt von 5.500 (2011) auf 5.600 Euro/Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) verbleibt 2012 bei 4.800 Euro/Monat wie in 2011. In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden folgende neue monatliche Beträge gelten: Beitragsbemessungsgrenze (West): 6.900 Euro, Beitragsbemessungsgrenze (Ost): 5.900 Euro.

Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung

Bundeseinheitlich wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt. Sie erhöht sich gegenüber 2011 (49.500 Euro) auf 50.850 Euro jährlich in 2012 (4.237,50 Euro monatlich). Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 versicherungsfrei waren, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze 45.900 Euro für das Jahr 2012 betragen (2011: 45.550 Euro). Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht der (niedrigeren) Jahresarbeitsentgeltgrenze (45.900 Euro/jährlich bzw. 3.825 Euro monatlich).

Rentenversicherung

Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2012 bundeseinheitlich auf 32.446 Euro/jährlich festgesetzt.

Gesamtübersicht:
Rechengröße Alte Bundesländer Neue Bundesländer

Vorläufiges Durchschnittsentgelt in der
Rentenversicherung 32.446 €/Jahr 32.446 €/Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2.625 €/Monat 2.240 €/Monat
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine
Rentenversicherung 5.600 €/Monat 4.800 €/Monat
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche
Rentenversicherung 6.900 €/Monat 5.900 €/Monat
Beitragsbemessungsgrenze gesetzlichen Kranken-
und Pflegeversicherung 3.825 €/Monat 3.825 €/Monat
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen
Krankenversicherung 4.237,50 €/Monat 4.237,50 €/Monat

Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten. Diese Rechengröße ist wichtig für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte bei der Berechnung der Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Für das kommende Jahr wird es bestimmt, in dem das Durchschnittsentgelt 2010 um das Doppelte des Prozentsatzes erhöht wird, um den das Durchschnittsentgelt 2010 höher ist als das Durchschnittsentgelt 2009.

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Maximum, bis zu dem in der Sozialversicherung Beiträge erhoben werden. Der Einkommensanteil, der über diesen Grenzbetrag liegt, ist somit beitragsfrei.

Die Versicherungspflichtgrenze (= Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung wird – wie in der Vergangenheit auch – an die Lohnzuwachsrate angepasst. Wessen Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann eine private Krankenversicherung wählen. Für die Fortschreibung der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Einkommensentwicklung 2010 maßgebend. Der Wert für 2010 beträgt + 2,07 Prozent.

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