Ein Vater beantragte für sein behindertes Kind eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Im Formular wurde gefragt, ob Kindergeld an das Kind weitergeleitet werde. Dies bejahte der Vater. Daraufhin wurde bei der Leistungsberechnung das Kindergeld als Einkommen des Kindes mindernd berücksichtigt.
Erst der Antrag eines aufmerksamen Anwaltskollegen auf Überprüfung des Leistungsbescheides mit dem Hinweis, dass das Kindergeld der Familienkasse - und nicht dem behinderten Kind - zugeflossen und deshalb nicht mindernd als Einkommen zu berücksichtigen sei, verhalf der Familie zum Recht.
Die Behörde bewilligte jedoch nur für die Zukunft höhere Leistungen ohne Anrechnung des Kindergeldes. Der Vater begehrte dies jedoch auch rückwirkend, da er nach seiner Auffassung nur irrtümlich unter Verkennung des Begriffs "Weiterleitung" die Frage falsch beantwortet habe.
Von einer Weiterleitung geht die Rechtsprechung jedoch nur aus, wenn das Kindergeld dem Kind tatsächlich bar übergeben oder auf dessen Konto überwiesen wird und dem Kind zur freien Verfügung steht. Das war jedoch hier nicht der Fall.
Dennoch lehnte die Behörde ein rückwirkend höhere Leistung ab. Zu Unrecht, wie nun das Hessische LSG feststellte (Mitteilung vom 09.08.2011).Die falschen Angaben des Vaters seien unschädlich, da er nicht vorsätzlich gehandelt habe. Er habe weder gewusst, dass seine Angaben falsch waren, noch habe er dies billigend in Kauf genommen. Vielmehr sei ihm der Begriff des „Weiterleitens“ des Kindergeldes nicht verständlich gewesen.
Der Anspruch auf Nachzahlung erstrecke sich – so die Richter weiter - auch auf die gesamte Zeit seit der Antragstellung. Denn die seit dem 1. April 2011 geltende Regelung, dass Sozialhilfeleistungen nach Rücknahme eines rechtswidrigen Leistungsbescheides nur noch für ein Jahr vor der Rücknahme erbracht werden, gelte nicht für die vor diesem Stichtag gestellten Anträge.
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