Eine Mutter von drei Kindern bezog im streitigen Zeitraum von September 2006 bis Februar 2007 vom beklagten Jobcenter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von monatlich insgesamt ca. 1.100 Euro. Die Großmutter der Kinder überwies für Geburtstag und Weihnachten jeweils Geldbeträge, damit sich die Kinder selbst einen Wunsch erfüllen könnten.
Das Jobcenter hob daraufhin im März 2007 den maßgebenden Bewilligungsbescheid für die Zeit ab dem 01.12.2006 teilweise auf und verlangte die Erstattung von Leistungen in Höhe von 510 Euro.
Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht die Leistungskürzung teilweise aufgehoben; von den Geldgeschenken dürften je Anlass 50 Euro (insgesamt 250 Euro) nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen sowie die Berufung der Kläger zurückgewiesen.
Nun wird das Bundessozialgericht am 23.08.2011 entscheiden, ob Geldgeschenke der Großmutter als Einkommen bei "Hartz IV" berücksichtigt werden müssen oder nicht oder nur teilweise.
Nachtrag 24.08.2011: Es kam, wie es kommen musste. Nach ein paar Hinweisen an das Jobcenter, dass formelle Kriterien nicht eingehalten wurden (haben das die Vorinstanzen übersehen?), nahm das Jobcenter die Bescheide zurück. Eine Entscheidung zu der eigentlichen Frage erging nicht (BSG PM 23/11), so dass ein Berufen auf diesen Verfahren wohl nicht immer was nützt, was auch die Presse mitteilt.
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