Freitag, 25. Februar 2011

Fernsehgerät gehört nicht zur Erstausstattung einer Wohnung

Der Kläger begehrt von dem beklagten Landkreis Göttingen Leistungen für ein Fernsehgerät im Rah­men der Erstausstattung einer Wohnung. Die Gewährung von Leistungen für ein Fernsehgerät lehnte der Landkreis ab. Die hiergegen gerichtete Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich.

Das Bundessozialgericht hat die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der beklagte Grundsicherungsträger war nicht verpflichtet, als Erstausstattung für die Wohnung auch Leistungen für ein Fernsehgerät zu erbringen. Zur Erstausstattung einer Wohnung gehören nur wohnraumbezogene Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich sind. Hierzu zählt ein Fernsehgerät nicht. Es ist weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät.

Die auf die Wohnung bezogenen Leistungen des SGB II dienen, insbesondere mit der
Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU), dem Zweck, dem Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Wohnen zu ermöglichen, das die grundlegenden Bedürfnisse Aufenthalt, Schlafen und Essen sicherstellt. Fehlen dem Hilfebedürftigen bei Gründung eines eigenen Hausstan­des die hierfür erforderlichen Gegenstände, so sind hierfür gesondert neben der pauschalierten Re­gelleistung Leistungen zu erbringen. Aus der Tatsache, dass "Fernsehen" ein elementarer Bestandteil der herrschenden Lebensgewohnheiten ist und etwa 95 % der Bevölkerung mit Möglichkeiten zum Empfang von Fernsehprogrammen ausgestattet sind, folgt nichts anderes. Die Sicherstellung von Freizeit-, Informations- und Unterhaltungsbedürfnissen, der das Fernsehen dient, soll grundsätzlich aus der Regelleistung erfolgen. Insoweit erforderliche Konsumgegenstände, die wie das Fernsehgerät entsprechend verbreitet sind, aber nicht zur Erstausstattung einer Wohnung zählen, können ‑ im Ge­gensatz zum Rechtszustand unter dem Bundessozialhilfegesetz ‑ nur noch darlehensweise erbracht werden (vgl § 23 Abs 1 SGB II).

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