Nach einer Entscheidung des LSG NRW (Beschluss vom 17.01.2011 – L 6 AS 1914/10 B ER) können Empfänger von Leistungen der Grundsicherung („Hartz-IV“ oder ALG II) einen Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme für eine neue Wohnung vor einem Umzug nicht per Eilbeschluss gegen die zuständige Behörde durchsetzen.
Nach Ansicht des Gerichtes könnten die Antragsteller ja umziehen und doe Kostenüberahme auch später im Hauptverfahren durchsetzen. Das damit verbundene Risiko und die Zeit (oft mehrere Monate) ohne volle Kostenübernahme, werden wohl dazu führen, dass ein Umzug sorgfältiger vorbereitet werden muss.
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