Ein Mann ohne Führerschein und mit 1,39 Promille verursacht einen
Verkehrsunfall und wurde aufgrund der Verletzungen voll
erwerbsgemindert. Das Amtsgericht verurteilte den 29-jährigen Mann wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und
vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von
fünf Monaten auf Bewährung.
Die Rentenversicherung lehnte seinen Antrag
auf Erwerbsminderungsrente ab, weil er sich grob selbstgefährdend
verhalten habe. Er habe alkoholisiert und ohne Fahrerlaubnis ein
Kraftfahrzeug geführt und sich damit eigenmächtig über anerkannte
Grundprinzipien der Versichertengemeinschaft hinweggesetzt. Wer bewusst
gegen Strafgesetze verstoße, die den Eintritt eines Schadensereignisses
verhindern sollen, könne keine Versicherungsleistungen beanspruchen.
Das LSG Darmstadt hat, wie auch die Vorinstanz, der Rentenversicherung Recht gegeben.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts kann die Rente versagt
werden, wenn die Erwerbsminderung infolge der Ausübung einer strafbaren
Handlung eingetreten ist. Voraussetzung sei eine rechtskräftige
strafgerichtliche Verurteilung für ein Verbrechen oder ein vorsätzliches
Vergehen. Der Versicherte sei wegen vorsätzlichem Fahren ohne
Fahrerlaubnis verurteilt worden. Der bei dieser Tat eingetretene Unfall
habe zur Erwerbsminderung geführt. Der Mann sei auch nicht nur "bei
Gelegenheit" dieses Vergehens aufgrund eines fremdverschuldeten
Verkehrsunfalls ohne eigenes Zutun verletzt worden. Vielmehr, so
betonten die Richter, habe sich genau jene Gefahr
realisiert, wegen derer der Versicherte zuvor durch den – bereits
wiederholten – Entzug der Fahrerlaubnis "aus dem Verkehr gezogen" werden
sollte.
Ob bei strafbaren Handlungen die Rente zu versagen sei, hänge
von der Abwägung der Gesamtumstände ab. Dabei sei zu berücksichtigen,
dass das Sozialversicherungsrecht einerseits keine strafrechtliche
Funktion habe, andererseits strafbares Verhalten aber auch nicht
leistungsrechtlich "belohnt" werden solle. Neben der Schwere der Tat
seien zudem Tathergang und die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Versicherten zu beachten. Dies habe die
Rentenversicherung bei ihrer Ermessensentscheidung zutreffend
berücksichtigt.
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