Montag, 19. Januar 2015

Kein Schmerzensgeld für Unfall im Chemieunterricht

Wenn es kracht und knallt und pufft, ist es der Chemie-Unterricht. Das nicht immer allles unfallfrei abläuft ist dabei sehr bedauerlich.

Am 28.09.2012 war es im Chemie-Unterricht einer sechsten Klasse einer Schule zur Entzündung einer Flasche mit Brennspiritus gekommen. Die Klasse hatte unter Aufsicht einer Lehrerin verschiedene Versuche zum Thema "Verbrennung" durchgeführt, bei denen Spiritus in kleinen Versuchsschälchen entzündet wurde. Als die Lehrkraft ein vermeintlich leeres Porzellanschälchen aus einer Spiritus-Flasche nachfüllen wollte, soll sich der Spiritus in der Flasche entzündet haben und soll die Flasche mit einer Stichflamme durch den Raum geflogen sein. Dabei soll ein Schüler Verbrennungen 2. Grades im Gesicht und am Oberkörper erlitten haben.

Dieser Schüler verlangt nunmehr die Zahlung von 10.000 Euro Schmerzensgeld. Das beklagte Land als Schulträger hält die Klage für unbegründet. Die Haftung für derartige Unfälle im Schulbetrieb sei in speziellen Vorschriften des Sozialgesetzbuches geregelt, nach denen der Schüler Schadensersatz erhalten könne. Die Zahlung eines zusätzlichen Schmerzensgeldes sei nach diesen Vorschriften aber grundsätzlich ausgeschlossen und komme nur dann in Betracht, wenn der streitgegenständliche Unfall vorsätzlich (und nicht bloß fahrlässig) herbeigeführt worden wäre. Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein.

Das LG Osnabrück hat die Klage nach insgesamt drei Terminen zur Beweisaufnahme, in denen insbesondere die Lehrerin und die beteiligten Schüler zum Ablauf des Unfalls befragt wurden, abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts ist für die Folgen eines solchen Schulunfalls nach den sozialrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nur die zuständige Unfallversicherung eintrittspflichtig, womit eine gesetzlich angeordnete Haftungsprivilegierung des Schulträgers verbunden sei. Mithin seien weitergehende Ansprüche wie Schmerzensgeldansprüche bei einer lediglich fahrlässigen Handlungsweise gesetzlich ausgeschlossen. Dass der Lehrerin im vorliegenden Fall eine vorsätzliche Handlungsweise anzulasten sei, habe die durchgeführte Beweisaufnahme nicht bestätigt. Es bleibe daher bei dem gesetzlichen Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen gegen den Schulträger; alle sonstigen Unfallfolgen seien über die Sozialversicherung zu regulieren.

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