Dienstag, 5. August 2014

Vorteile von Kühlschrank und Wasserkocher im LKW

Eine Vielzahl von LKW-Fernfahrern haben sie in ihrer Fahrerkabine - Kühlschrank, Kaffeemaschine und Wasserkocher. Ebenso bekommen eine Vielzahl von LKW-Fernfahrern pauschal versteuerte und steuerfreie Spesen wegen ihrer betrieblicher Auswärtstätigkeiten.

Erleiden die Fahrer einen Unfall und können deswegen eine Unfallrente von der gesetzlichen Unfallversicherung verlangen, ließ bislang die Berufsgenossenschaft diese Spesen bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) - aus der sich die Höhe der Unfallrente ergibt -  unberücksichtigt. Es handele sich ja um Auslagenersatz, nicht um Arbeitsentgelte.

Hiergegen wandte sich ein getroffener LKW-Fahrer und zug vor das Sozialgericht. Die Beweisaufnahme vor dem bayrischen LSG (L 3 U 619/11) ergab, dass ihm kein Mehraufwand entstanden war, weil er in der Fahrerkabine im Lkw übernachtete, der Lkw mit Kühlschrank, Kaffeemaschine und Wasserkocher ausgestattet war und er sich mit von zu Hause mitgebrachten Lebensmitteln selbst versorgte.

Deshalb sind die gezahlten pauschal versteuerten und steuerfreien Spesen als Arbeitsentgelt bei der Berechnung des JAV zu berücksichtigen. Die beitragsrechtlichen Vorschriften aus der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) beziehungsweise der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) könnten nicht auf das Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen werden. Dem LKW-Fahrer seien in diesem Fall keine tatsächlichen Mehraufwendungen entstanden. Die Spesen hätten sich daher einkommenserhöhend ausgewirkt und seien beim JAV zu berücksichtigen, mit der Folge, dass dem Fahrer eine höhere Rente zu zahlen war.

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