Freitag, 7. März 2014

Recht auf zügige Entscheidung der Krankenkasse


Ein gesetzlich Krankenversicherter beantragte bei seiner Krankenkasse die Versorgung mit einer neuen Kniegelenksprothese. Die Krankenkasse hat die Notwendigkeit der Neuversorgung nicht geprüft. Der Krankenversicherte klagte daher und begründete seine Klage damit, dass sein Antrag nicht innerhalb von drei Wochen von der Krankenkasse bearbeitet worden ist.

Das SG Dessau-Roßlau hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die Krankenkasse nach Eingang des Antrags weder innerhalb von drei Wochen darüber entschieden, noch Gründe für eine Überschreitung dieser Frist schriftlich mitgeteilt. Nach dem Gesetz (§ 13 SGB V) gelte die beantragte Versorgung damit als genehmigt. Die fiktive Genehmigung dürfe auch nicht – anders als ein fehlerhafter Bescheid – zurückgenommen werden.

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