Freitag, 8. November 2013

Vereinsmitglieder sind nicht immer gesetzlich unfallversichert

Ein mehr als 20 Jahre als Vorsitzender eines Heimatvereins tätige Mann gehörte auch dem sog. Zeltausschuss an, der für den entgeltlichen Verleih des vereinseigenen Zeltes zuständig ist.

Beim Aufbau dieses Zeltes für einen anderen Verein stürzte der Mann aus ca. 4 Meter Höhe von der Leiter und verletzte sich tödlich. Die von der Witwe beantragte Anerkennung als Arbeitsunfall lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Der Verstorbene sei nicht freiwillig versichert gewesen. Zudem sei er für den Verein in der Weise tätig geworden, wie es von ihm als Zeltwart habe erwartet werden können, so dass er nicht wie ein Beschäftigter tätig geworden sei.

Die Witwe erhob Klage.

Das LSG Darmstadt hat die vorinstanzliche Klageabweisung bestätigt.

Beschäftigte sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, seien gesetzlich unfallversichert; dies könne auch für Vereinsmitglieder gelten, wenn diese für den Verein Tätigkeiten verrichten, die üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden.

Werde jemand im Rahmen seiner Vereinspflichten tätig, so sei er hierbei nicht gesetzlich unfallversichert, meint das Landessozialgericht. Die Mitgliedspflichten könnten sich aus der Vereinssatzung oder aufgrund allgemeiner Vereinsübung ergeben und seien nicht notwendig für alle Mitglieder gleich. Der Verstorbene sei Vorsitzender des Zeltausschusses des Heimatvereins und seit ca. 20 Jahren Aufbauleiter gewesen. Damit sei ihm eine herausragende ehrenamtliche Vereinsfunktion übertragen worden, aufgrund derer er qualitativ und quantitativ andere Mitgliedspflichten als "einfache Vereinsmitglieder" hatte. Zu diesen Pflichten habe auch der Zeltaufbau gehört.

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